79/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 10.06.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petititon

An die

Parlamentsdirektion

Dr. Karl Renner-Ring 3

1017 Wien-Parlament

GZ BMF-310212/0001-I/4/2010

Bezugnehmend auf die mit Schreiben vom 15. April 2010 unter GZ 17010.0020/15-L1.3/2010 übermittelte Petition Nr. 43 zur Reform des Pensionskassengesetze wird aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen Folgendes mitgeteilt:

Einleitend ist festzuhalten, dass im Pensionskassensystem zwischen beitragsorientierten und leistungsorientierten Zusagen unterschieden wird. In einem beitragsorientierten System leistet der Arbeitgeber laufend Pensionskassenbeiträge zugunsten der Arbeitnehmer, die in der Regel als Prozentsatz vom Gehalt bemessen werden. Diese Beiträge werden von der Pensionskasse veranlagt und zum Pensionsantritt ergibt sich aus dem angesparten Kapital entsprechend den im Geschäftsplan vorgesehenen Rechnungsgrundlagen eine monatlich zu zahlende Pension. Der Rechnungszins ist dabei jener Zinssatz, der von der Pensionskasse erwirtschaftet werden muss, um eine gleich bleibende Pensionshöhe zu gewährleisten. Je höher dieser Zinssatz gewählt wird, umso höher ist die Anfangspension mit einer höheren Wahrscheinlichkeit von Pensionskürzungen, je niedriger dieser Zinssatz gewählt wird, umso niedriger ist die Anfangspension mit einer höheren Wahrscheinlichkeit von Valorisierungen. Über den gesamten Zeitraum der Pensionsleistung gelangt aus versicherungsmathematischer Sicht unabhängig von der Höhe des Rechnungszinses immer der gleiche Gesamtbetrag zur Auszahlung.

 

In einem leistungsorientierten System verspricht der Arbeitgeber eine bestimmte Pensions- höhe, für die nach den Vorgaben im Geschäftsplan bestimmte laufende Beiträge geleistet werden. In der Regel ist mit einer solchen Zusage auch eine unbeschränkte Nachschuss- verpflichtung des Arbeitgebers verbunden, mit der auch die Auszahlung der zugesagten Pension unabhängig vom Veranlagungserfolg der Pensionskasse gewährleistet wird.

Der in der Petition angesprochene Freikauf von Pensionszusagen" ist mit dem oben dargestellten Systemen nicht vergleichbar, da eine vom Arbeitgeber zugesagte leistungsorientierte Direktzusage in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage umgewandelt wurde und eben keine Nachschusspflicht des Arbeitgebers vereinbart wurde. Diese Konstruktion ist im Wege einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung (Kollektivvertrag und/oder Betriebsvereinbarung) zustande gekommen, Vertragspartner waren dabei der Arbeitgeber und der Betriebsrat bzw. (bei einzelvertraglich zugesagten Pensionszusagen) der Arbeitnehmer. Diese arbeitsrechtlichen Vereinbarungen unterliegen jedenfalls der Überprüfung durch die Gerichtsbarkeit und haben keine aufsichtsrechtliche Relevanz. Eine Einflussnahme seitens des Bundesministeriums für Finanzen bzw. der FMA ist in dieser Angelegenheit nicht möglich. Es wurden daher - entgegen den Ausführungen in der Petition - diese Verträge nicht durch die Aufsicht geprüft und es kann diesbezüglich auch kein Verbesserungsauftrag erteilt werden.

Zur Höhe der in den Geschäftsplänen bewilligten Rechnungszinssätze hat das Bundes- ministerium für Finanzen bereits wiederholt festgehalten, dass zu Beginn des Pensions- kassensystems die Renditen für festverzinsliche Wertpapiere auf sehr hohem Niveau waren und bereits damit der Rechnungszins erwirtschaftbar war. Mit fallenden Renditen in diesem Bereich sind aber die Erträge im Aktienbereich gestiegen und somit wurde auch von unabhängigen Experten bestätigt, dass die Rechnungszinssätze aus damaliger Sicht bewilligbar waren.

Wie in der Petition richtig ausgeführt, wurde 2003 im PKG eine Verordnungsermächtigung für die FMA zur Begrenzung der Rechnungszinssätze aufgenommen. Diese Begrenzung konnte jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen nur für Neuverträge zur Anwendung gelangen. Den Pensionskassen und Arbeitgebern ist es aber selbstverständlich immer frei gestanden, diese Begrenzung auch für bestehende Pensionskassenzusagen zu vereinbaren.

Nach den dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Informationen wurden die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen, mit denen leistungsorientierte Direktzusagen in beitragsorientierte Pensionskassenzusagen umgewandelt wurden, wiederholt rechtlichen Überprüfungen unterzogen und haben sich auch einige Arbeitgeber freiwillig zu Nachzahlungen verpflichtet, mit denen die durch die Kapitalmarktkrisen entstandenen Verluste ausgeglichen bzw. abgefedert werden sollten. Diese Nachzahlungen sind jedoch offenbar nicht immer in das Pensionskassensystem eingebracht worden, womit sich in vielen Fällen der tatsächlich erlittene Verlust auch nicht objektiv errechnen lässt.

Im Sinne des Auftrages im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode wurde eine Arbeitsgruppe zur Optimierung des Pensionskassengesetzes eingerichtet, die sich im Frühjahr 2009 unter Teilnahme der Sozialpartner einschließlich Pensionisten-Vertretern in mehreren Sitzungen ausführlich mit dem Pensionskassensystem und insbesondere auch mit den Auswirkungen der Finanzmarktkrise beschäftigt hat. Diese Arbeitsgruppe hat dem Bundesministerium für Finanzen am 26. Mai 2009 ihren Endbericht präsentiert.

Die Arbeitsgruppe hat mehrere Vorschläge unterbreitet, die das Pensionskassensystem in Zukunft einerseits attraktiver machen und andererseits auch eine bessere Absicherung der Erwartungen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bewirken sollen. Besonderes Augenmerk wurde dabei auch auf die Belebung des Wettbewerbes, einerseits zwischen den Pensionskassen, andererseits auch gegenüber anderen Vorsorgeprodukten, gelegt. Dadurch sollen bessere Entscheidungsmöglichkeiten für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten  mit unterschiedlichen Ertrags- und Sicherheitserwartungen geschaffen werden.

Am 28. Juli 2009 hat die Bundesregierung einen gemeinsamen Bericht des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Kenntnis genommen, in dem neben den konsensualen Vorschlägen der Arbeitsgruppe als wesentliche Maßnahme zur Systemstabilisierung die Einführung weiterer Sicherheitselemente in ihren Grundzügen festgeschrieben wurden. Dabei haben auch einige Punkte aus dem Forderungsprogramm des Schutzverbandes der Pensionskassenberechtigten Eingang gefunden.


Die weiteren Detailverhandlungen haben jedoch eine erhebliche Komplexität der Materie aufgezeigt.

Das Bundesministerium für Finanzen arbeitet daher gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und unter Einbeziehung der Interessens-  vertretungen an einer baldigen und für einen möglichst großen Personenkreis zufrieden stellenden Lösung.

Betreffend die steuerlichen Aspekte wird mitgeteilt, dass das Pauschalbesteuerungsmodell  des PeKaBe seitens des Bundesministeriums für Finanzen aus mehreren Gründen abgelehnt  wird:

1)    Entgegen der Ankündigung der PeKaBe-Vertreter handelt es sich bei diesem Pauschal- besteuerungsmodell um keine win-win Situation. Bei Inanspruchnahme dieses Modells durch sowohl schon bestehende Pensionisten als auch zukünftige Pensionisten würde der Break- Even zwischen Einmalzahlungen, die das Budget erhält, und zukünftigen Einnahmenverlusten  aus der Steuerfreiheit der Pensionen bereits nach weniger als 5 Jahren erreicht.

2)    Die Pensionskassenpensionen sind derzeit bereits steuerlich gefördert. Sie werden nach dem  EET-System  besteuert,  was bedeutet, dass  die  Einzahlungen  beim  Arbeitgeber Betriebsausgabe sind und der Arbeitnehmer sie nicht als lohnwerten Vorteil versteuern muss. Dadurch erspart er sich bis zu 50% an Steuerzahlungen, wodurch wesentlich höhere Beiträge angespart werden können. Die Erträge, die die Pensionskasse erwirtschaftet, sind steuerfrei.  Erst die Pension muss als laufender Bezug normal mit dem sonstigen Einkommen bzw. der sonstigen Pension versteuert werden.

3)    Ein Kapitaldeckungsverfahren bei einer Pensionsvorsorge birgt im Gegensatz zu einem Umlageverfahren die Chance auf überproportionale Erträge. Auf der anderen Seite aber auch  ein höheres Risiko, das sich in Verlusten von Kapital und damit Pensionskürzungen realisieren kann.

Die Übernahme des Risikos eines Kapitaldeckungsverfahrens durch den Staat, während die Ertragschancen vom Leistungsbezieher privat" vereinnahmt werden, würde ein Sozialisieren  von Verlusten und Privatisieren von Gewinnen bedeuten und damit das kapitalgedeckte Verfahren ad absurdum führen.


In einer kapitalgedeckten Vorsorge gleichen sich über die Laufzeit die Verluste und Gewinne meistens aus, auf langfristige Sicht konnten am Kapitalmarkt immer Überschüsse erwirtschaftet werden. Ein Ausgleich der Verluste der Pensionsbezieher durch den Staat  würde das Risiko dieser Veranlagungsform auf die Allgemeinheit überwälzen, was keinesfalls befürwortet werden kann.

Der Staat, der hier einen Ausgleich leisten soll, ist letztlich der Steuerzahler und damit die Allgemeinheit, die Masse an Arbeitnehmern, Unternehmern und auch Pensionisten, die mit  ihren Abgaben unseren Staatshaushalt finanzieren.

Schließlich stellt sich auch die Frage der Generationengerechtigkeit. Der derzeitigen Erwerbsbevölkerung sowie der jungen Generation, die heute schon fast zur Gänze die Lasten   der demographischen Entwicklung tragen, kann keine zusätzliche Schuldenlast auferlegt werden, die aus einer von der Allgemeinheit finanzierten steuerlichen Begünstigung von Zusatzpensionen entsteht.

9. Juni 2010

Für den Bundesminister

Mag. Gerhard Wallner

(elektronisch gefertigt)