87/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 08.09.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petititon

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Petition Nr. 49 wie folgt Stellung:

 

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der Flussstrecken in Österreich bieten die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und die Umsetzung der WRRL in Österreich durch das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG).

 

Art. 4 WRRL 2000/60/EG legt Umweltziele fest und bestimmt ein Verschlechterungsverbot.

Aufgrund der Verpflichtung Österreichs als Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Umsetzung der WRRL erfolgte die Umsetzung der Zielvorgaben der WRRL im Zuge der Novellierung des WRG.

 

Gemäß § 30a Abs. 1 WRG sind die Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter oder künstlicher Gewässer (§30b) derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und unbeschadet der §§ 30e, 30f und § 104a bis spätestens 22.12.2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. In einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist der Zielzustand dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

 

Bei dem in § 30a WRG zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbot geht es um ein Verbot einer Verschlechterung des jeweiligen Ausgangszustands, wobei sich dieses Verschlechterungsverbot auf „Zustandsklassen“ bezieht. Vom Verschlechterungsverbot umfasst ist eine Änderung der Zustandsklasse (z.B. von „gut“ auf „mäßig“), nicht jedoch eine Änderung innerhalb der Zustandsklasse.

 

Das Verschlechterungsverbot hat keinen generellen Charakter, da Ausnahmen vom Verbot möglich sind. Durch § 104a WRG wurde die Möglichkeit für das Abweichen von Umweltzielen geschaffen. Die Beurteilung erfolgt im Rahmen der durchzuführenden Prüfung öffentlicher Interessen unter Beiziehung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans.

 

Im Sinne einer verantwortungsvollen Nutzung der Wasserkraft in Österreich unter Wahrung der ökologischen und ökonomischen Grundsätze sind im jeweiligen Einzelfall umfassend diese rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen und die  Auswirkungen des Vorhabens auf öffentliche Interessen nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zu prüfen.

 

Als öffentliches Interesse gemäß § 105 Abs. 1 lit. m WRG ist der Schutz des ökologischen Zustandes der Gewässer zu werten.

 

§ 105 Abs. 1 lit. m WRG garantiert bei der Heranziehung der Begriffsbestimmung nach § 30a Abs. 3 Z. 4 WRG den Schutz eines bestehenden Zustand (Ist- Zustand) vor einer Verschlechterung.

 

Zur Einhaltung der Zielvorgaben der WRRL (Wiederherstellung des guten Zustandes bzw. des guten ökologischen Potentials in allen Gewässern sowie Verschlechterungsverbot) wurde vom BMLFUW ein nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) erstellt, der neben der Darstellung der Ist-Situation als wesentlichen Kernteil das Maßnahmenprogramm enthält. Der NGP wurde einer 6-monatigen Öffentlichkeitsbeteiligung unterzogen und am 30.3.2010 veröffentlicht.

 

Gemäß § 55c WRG sind Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglicher Abstimmung der verschiedenen Interessen darstellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass neben der WRRL auch andere EU-Ziele, die z.T. konkurrierend sein können, wie die Steigerung des Anteils der Erneuerbaren Energien bis 2010 auf 34%, einzuhalten sind. Sowohl im Regierungsprogramm, als auch in der im März 2010 veröffentlichten Energiestrategie wurde als Ziel festgelegt, das vorhandene Wasserkraftpotential künftig noch stärker nutzbar zu machen.

 

Um dieses Ziel unter Einhaltung der Vorgaben der WRRL verwirklichen zu können, wurden im NGP unter dem Titel „Schutz ökologisch wertvoller Gewässerstrecken unter zusätzlicher Nutzung der Wasserkraft für Stromerzeugung“ Maßnahmen vorgesehen. In den nächsten Jahren sollen Planungen durch die Länder – in Abstimmung mit dem Bund – auf der Grundlage der jeweiligen Potentiale in den Ländern und unter Berücksichtigung der Kriterien der WRRL bzw. auch der ökologisch besonders bedeutenden Gewässerstrecken durchgeführt werden.

 

Als 1.Teilschritt ist die Erarbeitung eines Kriterienkataloges im Jahr 2010 vorgesehen. Wie bei einer Abstimmungssitzung mit Vertretern der E-Wirtschaft und der NGOs im Dezember 2009 vereinbart, sollen dabei Kriterien für die Bewertung von Wasserkraftprojekten bzw. von Gewässerabschnitten hinsichtlich ihrer Eignung für Wasserkraftnutzung unter Berücksichtigung insbesondere energiewirtschaftlicher, ökologischer und sonstiger wasserwirtschaftlicher Gesichtspunkte festgelegt werden. Ziel ist es, Kriterien aufzustellen, nach denen – statt „go“ und „no go areas“ – sehr sensible, sensible und weniger sensible Gewässerabschnitte bestimmt werden können, welche mit projektbezogenen Kriterien einen Prüfrahmen bilden sollen.

 

Diese Kriterien sollen – ohne eine Detailprüfung vorweg zu nehmen – die Interessensabwägung, ob bei einer Verschlechterung des Gewässerzustands das Interesse an der Wasserkraftnutzung jenes an der Erhaltung des ökologischen Zustandes überwiegt, unterstützen und dazu beitragen, die energiewirtschaftlich und ökologisch am besten geeigneten Optionen bzw. Standorte zu identifizieren.

 

In dieser Interessensabwägung spielt das Verhältnis zwischen der erzielten Stromproduktion und dem Ausmaß der ökologischen Beeinträchtigung eine wesentliche Rolle. Aus diesem Grund ist bereits im NGP als generelle Anforderung festgehalten, dass Belastungen von hydromorphologisch sehr guten Gewässerstrecken – bis zur Evaluierung des NGP 2009 im Jahr 2013 – nur in einem unerlässlich notwendigen Ausmaß (bei günstigem Verhältnis zwischen Energieerzeugung und der räumlichen Ausdehnung bzw. der Intensität des Eingriffes) erfolgen sollen, sodass die Erzeugung von Energie aus kleinen Kleinkraftwerken in der Regel außerhalb dieser Strecken erfolgen soll. Bei der Evaluierung soll dieses Kriterium neuerlich geprüft werden.

 

Als 2. Teilschritt ist dann die Erarbeitung von Planungsgrundlagen für allfällige Rahmenplanungen oder Regionalprogramme bis spätestens 2012 vorgesehen.

 

Die österreichweit abgestimmte Erarbeitung des oa. Kriterienkataloges wird – wie im NGP ausgeführt – 2010 über eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Einbeziehung der maßgeblichen Stakeholder (v.a. E-Wirtschaft, NGOs) erfolgen. Der Katalog kann sich allerdings nur auf WRG-relevante Fragen bzw. Kriterien beziehen. Die in der Länderkompetenz liegenden Naturschutzaspekte können dabei nicht abgedeckt werden, es wäre jedoch zu beachten, dass der bundesweit gültige Kriterienkatalog mit den jeweiligen Naturschutz-Länder-Kriterienkatalogen kompatibel ist. Dabei sollte auf das Verschlechterungsverbot nach den beiden Natura 2000- Richtlinien FFH- und VogelschutzRL und auf die von der Republik Österreich eingegangenen internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Biodiversitätskonvention sowie der Ramsar Konvention zum Schutz der Feuchtgebiete Bedacht genommen werden.

 

Es ist davon auszugehen, dass die in der gegenständlichen Petition „Flüsse voller Leben“ angeführten Kriterien seitens der NGOs in die Kriterien-Diskussion eingebracht und dann im Rahmen der Erstellung des Kriterienkataloges gemäß NGP weiter behandelt werden.

 

Bezüglich der Naturschutzaspekte wird darauf hingewiesen, dass sich das BMLFUW seit Jahren erfolgreich und mit zahlreichen Partnern, v.a. mit den für Naturschutz zuständigen Ländern, für eine ökologische Verbesserung der wertvollen österreichischen Flusslebensräume und deren verbliebener freier Fließstrecken einsetzt. Auch die EU finanziert österreichische Projekte des Erhalts der Biodiversität im großen Ausmaß mit. Über das LIFE-Programm der EU wurden in den Jahren 1996 bis 2010 rund 40 LIFE-Natur-Projekte, darunter zahlreiche Flussprojekte, erfolgreich umgesetzt. Die Europäische Kommission fördert über LIFE die Erstellung und Umsetzung von Schutz- und Renaturierungsprogrammen für naturnahe Flusslandschaften. Das BMLFUW hat über EU- LIFE-Projekte an Österreichs Flüssen beträchtliche Mittel investiert und erachtet Aktivitäten, die den Zielen der ökologischen Flussrenaturierung zuwiderlaufen, als nicht sinnvoll.

 

So positiv die Rolle der Wasserkraft als erneuerbare Energiequelle eingeschätzt wird und ist, dürfen bei weiteren Planungen auf keinen Fall die Auswirkungen der Kraftwerkserrichtungen auf den Natur- und Landschaftshaushalt sowie auf die biologische Vielfalt außer Acht gelassen werden. Naturparke, Nationalparks, Biosphärenparks und Natur- und Landschaftsschutzgebiete Österreichs, sowie die zahlreichen international und europarechtlich festgelegten Schutzgebiete sind zu beachten, wenn Wasserkraft weiter ausgebaut werden soll. Sie bilden aufgrund ihrer landschaftlichen Schönheit und Einzigartigkeit eine wichtige Säule der österreichischen Tourismus- und Freizeitwirtschaft und sind in den letzten Jahren vom Bund, der EU und den Ländern mit hohem finanziellem Aufwand im öffentlichen Interesse gefördert worden. Die Erhaltung dieser Natur- und Landschaftsgebiete ist jedenfalls anzustreben und nicht zuletzt als Basis für Österreichs Tourismuswirtschaft weiter auszubauen, wo dies möglich ist.

 

Wenn über den Beitrag der Wasserkraft zur CO2-Bilanz gesprochen wird, sollten auch die vorhandenen Potentiale der Revitalisierung und Modernisierung bestehender Kraftwerke in die Diskussion einbezogen und entsprechende Maßnahmen geplant werden. Ein weiterer Ausbau der Wasserkraft sollte darüber hinaus weder mit den Arbeiten des Bundes und der Länder zu einem nachhaltigen Gewässerschutz noch mit den Bemühungen des Bundes und der Länder zum Stopp des fortschreitenden Verlustes der Biologischen Vielfalt, zu dem sich Österreich im Rahmen der Biodiversitäts-Konvention verpflichtet hat, in Widerspruch stehen.

 

 

Für den Bundesminister.

i.V. Mag. Kaiser

 

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