93/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 04.02.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

 

 

 

An die

Parlamentsdirektion

stellungnahme.PETBI@parlament.gv.at

 

per E-Mail übermittelt

 

03. Februar 2011

 

 

Stellungnahme zur Petition Nr. 64

"Kinder gehören nicht ins Gefängnis"

GZ. 17010.0020/4-L1.3/2011

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Abgeordnete zum Nationalrat!

 

 

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften/KiJA Österreichs bedanken sich für die Einla-dung zur Abgabe einer Stellungnahme zur gegenständlichen Petition. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass wir diese Initiative von Beginn an unterstützt haben und die Petition vollinhaltlich mittragen.

 

 

Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und die UN-Kinderrechtskonvention

 

Am 20.1.11 hat der Nationalrat das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte des Kindes beschlossen. Entgegen der Hauptforderung der Petition nach vollständiger Verankerung der UN-Kinderrechtskonvention in der österreichischen Verfassung, sind nur sechs inhaltliche Artikel in den Verfassungsrang gehoben worden. Aber selbst diese kleine Auswahl wurde durch den Vorbehalt in Artikel 7 relativiert, der zahlreiche Ausnahmeregelungen vorsieht.

Besonders bedauern wir, dass die in der UN-Konvention vorgesehen Schutzrechte von Kindern im Asyl- und Fremdenrecht völlig ignoriert worden sind. Wäre dem nicht so, wären nachfolgend näher ausgeführte Regelungen des aktuellen Fremdenpaktes zweifelsfrei gesetzeswidrig. Jedenfalls werden damit die in der UN-Kinderrechtskonvention zugesicherten Rechte gröblich missachtet.


Schubhaft oder Kinderheim?

Die im aktuellen Entwurf zum Fremdenpolizeigesetz weiterhin normierte Möglichkeit  der Verhängung von Schubhaft für Familien mit minderjährigen Kindern wird von den Kinder- und Jugendanwaltschaften generell strikt abgelehnt.

Die auch mit dieser Petition kritisierte Praxis hat gezeigt, dass es immer wieder zu Schubhaftverhängungen bei minderjährigen Fremden kommt, auch wenn diese schon jetzt die Ausnahme darstellen sollten und gelinderen Mitteln der Vorrang zu geben ist.

 

Die nunmehr im Fremdenrechtsentwurf gem. § 79 Abs. 5 FPG. vorgesehene "Wahlmöglichkeit" für Familien mit Kindern zwischen Schubhaft und Kinderheim ist eine absolute Fehlinterpretation der von zahlreichen NGO's und Personen unterstützten Forderung "Kinder gehören nicht ins Gefängnis".

Es erscheint geradezu zynisch, dass Familien mit Kindern, über die Schubhaft verhängt wird, vor die Wahl gestellt werden sollen, ob sie ihre Kinder für die Dauer der Schubhaft mit ins Gefängnis nehmen oder ob sie von ihnen getrennt in Heimen oder ähnlichem  untergebracht werden sollen. Treffen Eltern diese unwürdige Entscheidung nicht, soll ihnen die Obsorge entzogen und auf den örtlichen Jugendwohlfahrtsträger übertragen werden.

Leider wurde für solche Bestimmungen die Tür offengehalten, weil einerseits nicht alle Kinderrechte in der Verfassung normiert und andererseits ein Erfüllungsvorbehalt vor-gesehen wurde.

 

Familien, die von einer Abschiebung bedroht sind, befinden sich bereits in einer sehr schwierigen Situation. Eine Trennung der Kinder von ihren Eltern würde daher in den meisten Fällen zu einer zusätzlichen Traumatisierung führen und das Kindeswohl ge-fährden.

Wir weisen daher umso nachdrücklicher darauf hin, dass das "Wohl des Kindes" mit  Gesetzesbeschluss des Nationalrates vom 20.1.2011 in den Verfassungsrang gehoben wurde und sich Österreich somit verpflichtet hat, bei der Vollziehung staatlicher Maßnahmen dem "Wohl des Kindes" den Vorrang zu geben.

Eine ex-lege Entziehung der Obsorge für Eltern, alleine aus dem Grund, dass sie ihre Kinder nicht mit in die Schubhaft nehmen wollen oder können, ist überdies mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der das Recht auf Achtung des Privat-

und Familienlebens garantiert, unvereinbar.

Unter Berufung auf den Beschluss der Arge Jugendwohlfahrt vom 10.11.2010 ist die vorgesehene Mitwirkung des Jugendwohlfahrtsträgers an Aufgaben des Bundes, nämlich an der Vollziehung von Abschiebungen nach dem Fremdenpolizeigesetz, zurückzuweisen. Die Aufgabe der Jugendwohlfahrt ist es, Kinder vor allen Arten von Gewalt und Vernachlässigung zu schützen, und nicht dabei zu helfen, Kinder von ihren Eltern, die  sie gut versorgen, zu trennen.

Es ist allerdings dringend notwendig, zusätzliche Ressourcen zu schaffen, damit von  einer Abschiebung betroffene Kinder und Jugendliche in dieser Ausnahmesituation

therapeutisch begleitet und betreut werden können.

 


 

 

Diskriminierung durch herabgesetztes Schutzalter

Die UN-Kinderrechtskonvention definiert Mindeststandards für alle Kinder – egal wo sie leben – bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die in der Kinderrechtskonvention enthaltenen Rechte bilden für Kinder eine Grundvoraussetzung für ihre physische und psychische Entwicklung.

 

Der Begriff "Kind" ist im neuen österreichischen Bundesverfassungsgesetz nicht klar definiert; unter Einhaltung des Diskriminierungsverbotes müssen jedoch alle Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unter dem Begriff "Kind" fallen.

 

Durch die im Asyl- und Fremdenrecht vorgesehene Herabsetzung der vollen Handlungsfähigkeit auf 16 Jahre, wird eine Gruppe von Jugendlichen diskriminiert. Über 16Jährige müssen eigenverantwortliche Handlungen setzen, ohne dass zum Beispiel die Jugendwohlfahrtsbehörde das Wohl der betroffenen Kinder sicher stellen kann. Die Situation ist für sie noch durch Sprachbarrieren und durch selbst für Experten schwer verständliche Gesetze erschwert.

Darüber hinaus sieht der aktuelle Entwurf in § 77 Abs 1 2. Satz FPG nun die zwingende Anwendung des gelinderen Mittels nur noch für Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr vor. Der Entfall dieses notwendigen Rechtsschutzes würde asylsuchende unbegleitete Minderjährige – die in der Praxis zum Großteil der Altersgruppe der 16 bis 18Jährigen angehören – massiv benachteiligen. 

 

 

 

Weitere Schritte zu einem humaneren Fremdenrecht

 


 

 

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs treten dafür ein, das gesamte Fremdenpaket neu zu überarbeiten, dafür sollte ein Expertenteam aus dem Kinder- und Jugendbereich beigezogen werden.

 

Die UN-Kinderrechtskonvention basiert auf den Erfahrungen, dass Kinder spezieller Rechte bedürfen – Kinderrechte sind auf diese Bedürfnisse zugeschnittene Menschenrechte. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften halten im Sinne der Petition ihre Forderung aufrecht, die Kinderrechtskonvention vorbehaltlos und vollständig in die Bundes-verfassung aufzunehmen!

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Die Kinder- und Jugendanwälte und -anwältinnen Österreichs