94/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 10.02.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

An die

Parlamentsdirektion                                             

L1.3 - Ausschussbetreuung NR

1017 Wien

Wien, am  09.02.2011

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Ihre Nachricht vom

17010.0020/6-L1.3/2011                                 BMLFUW-                           R. Schmidl

13.01.2011                                                   LE.4.2.6/0013-I/3/2011     6653

Ressortstellungnahme zur Petition Nr. 66

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Petition Nr. 66 betreffend Initiative für die Änderung des Mineralrohstoffgesetzes von 2001 und der Deponieverordnungen“ wie folgt Stellung:

Vorweg wird darauf hingewiesen, dass das Mineralrohstoffgesetz in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend fällt.

Bezüglich einer Regelung von Deponien auf der Parndorfer Platte ist festzuhalten, dass Depo­nien gemäß § 37 AWG 2002 in Verbindung mit der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008 idgF, zu genehmigen sind. Gemäß § 21 Abs. 2 und 3 Deponieverordnung 2008 ist bereits jetzt sichergestellt, dass aufgrund der dort genau festgelegten Anforderungen an einen Deponiestandort zahlreiche Standorte und Gebiete generell als Deponiestandort ausgeschlos­sen sind, um mögliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 hinsichtlich Menschen und Umwelt auszuschließen. Eine darüber hinausgehende Be­rücksichtigung regionaler Gegebenheiten bzw. des Verbotes von Deponien in bestimmten Re­gionen würde den Rahmen einer Bundesregelung sprengen.

Derartige Regelungen könnten jedoch in die Raumordungsbestimmungen der einzelnen Län- der aufgenommen werden, da Genehmigungen oder Untersagungen nach Raumordnungsrecht im Verfahren nach AWG 2002 mit anzuwenden sind und eine Genehmigung für eine Deponie daher nur dann erteilt werden kann, wenn auch für den Bereich der Raumordnung die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Diesbezüglich wird beispielsweise auf § 16 des Salzburger Raumordnungsgesetzes, LGBL. 30/2009 idgF verwiesen, wonach über die Raum­verträglichkeit bestimmter Abfallbehandlungsanlagen, ua. Deponien, bescheidmäßig abzusprechen ist.

Für den Bundesminister:
SC Dr. Franz Jäger

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