96/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 11.02.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

Wien, am 10. Februar 2011

Geschäftszahl: BMWFJ-10.107/0006-IK/1a/2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

In der Beilage übermittle ich Ihnen meine bereits direkt an die Einbringer über- mittelte Stellungnahme zur Petition Nr. 66 betreffend "Initiative für die Änderung des Mineralrohstoffgesetzes von 2001 und der Deponieverordnungen" mit dem höflichen Ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung.

Mit freundlichen Grüßen

Beilage


Bürgerinitiative Neudorf/Parndorf

Obmann Mag. Felix Miletich

Untere Haupstraße 14

2475 Neudorf

Wien, am 13. Jänner 2011

Geschäftszahl:

BMWFJ-62.012/0046-IV/6/2010

Sehr geehrter Herr Mag. Miletich,

zu  den  Ausführungen in der mit Ihrem Schreiben vom 18. November 2010 na- mens  der  Bürgerinitiative  Neudorf/Parndorf übermittelten Petition: "Initiative für die Änderung  des Mineralrohstoffgesetzes  von  2001 und der Deponieverordnun- gen"  vom 17. November 2010, teile ich Ihnen nach Einholung einer Auskunft der nach dem  Mineralrohstoffgesetz - MinroG für  den  Abbau  von  Schotter,  Kies  und Sand  örtlich  zuständigen  Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (im Folgen- den: BH Neusiedl), Folgendes mit:

Ein  Rohstoffabbau  hat im Bereich der geplanten Reststoffdeponie von 1978 bis 1993,  und  zwar zunächst nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 und  dann als  Folge der  am 1. Jänner 1991 in Kraft getretenen Bergesetznovelle 1990 nach dem Berggesetz 1975, stattgefunden. Hingegen wurde im Bereich der geplanten  Deponie nach den Bestimmungen des am 1. Jänner 1999 in Kraft ge- tretenen  MinroG, welches  an  die Stelle des Berggesetzes 1975 getreten ist, we- der ein vor dem 1. Jänner 1999 begonnener Rohstoffabbau fortgeführt noch ein solcher neu genehmigt.

Vielmehr war im Bereich der geplanten Reststoffdeponie bereits im Jahre 1990 mit Bescheid  des  Landeshauptmannes  von  Burgenland  eine  Bewilligung  für eine


Baurestmassendeponie  erteilt  worden und hat der Bewilligungsinhaber sodann im Jahr  1992  beim  Landeshauptmann nach dem AWG auch die Genehmigung der gg.  Reststoffdeponie  beantragt,  über die jedoch bekanntlich wegen Säumigkeit der Erstbehörde der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft  zu  entscheiden  hat. Die von der AWG-Behörde im konzentrier- ten  Genehmigungsverfahren  des  AWG 2002 u. a. vorgesehene Mitanwendung des MinroG kommt  im vorliegenden Fall  nicht zum Tragen, da - nach  dem von der BH Neusiedl geschilderten Sachverhalt - ein Abschlussbetriebsplan nach dem MinroG  in  Folge  Einstellung des Abbaus vor dem 1. Jänner 1999 nicht erforder- lich  ist  und es sich beim geplanten Deponiestandort auch nicht um ein Bergbau- gebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

Es handelt sich daher offensichtlich - wie auch aus der Entschließung des bur- genländischen  Landtages  20 -39 vom 28. Oktober 2010 betreffend die Errichtung einer Reststoffdeponie in der KG Neudorf und der denselben  Gegenstand betref- fenden  schriftlichen  parlamentarischen Anfrage an den BMLFUW vom 25. August 2010,  Nr. 6307/J, samt dazu ergangener Antwort vom 21. Oktober 2010, Nr. 6199/AB, hervorgeht - um Konflikte, die dem AWG 2002 bzw. auch dem im AWG-Verfahren mit anzuwendenden Burgenländischen Naturschutz- und Land- schaftspflegegesetz  sowie  dem ebenfalls anzuwendenden Wasserrechtsgesetz 1959 zuzurechnen sind.

Unbeschadet  dessen,  dass  sohin nicht ersichtlich ist, inwiefern das MinroG für den  jahrelangen  Kampf  gegen die gg. Deponie ursächlich sein soll, führe ich zu den Forderungen in der gg. Petition  nach einer Änderung des MinroG aus:

Gegenstand des Bergrechts ist primär die Nutzung der Erdkruste zur Gewinnung mineralischer  Rohstoffe,  darüber  hinaus kann auch die Nutzung der Erdkruste für andere Zwecke bergrechtlich geregelt werden, allerdings nur, soweit für diese Nutzungen bergbautechnische Mittel und Methoden erforderlich sind, was der Verfassungsgerichtshof  gerade  in  Bezug auf die Lagerung von Materialien (Abfäl- len) auf dem Tagbaugelände ausdrücklich verneint hat.

 

Daraus ergibt sich, dass weder das geforderte "generelle Deponie-Verbot von Reststoffen" in bestimmten Gebieten, noch Vorschriften des Inhalts, dass nur bestimmte Nachnutzungen eines Abbaustandortes, wie z. B. landwirtschaftliche Nutzungen, zulässig sind, Gegenstand bergrechtlicher Regelungen sein können.


Zu den weiters geforderten Mitwirkungsrechten in MinroG-Verfahren verweise ich darauf,  dass  das  MinroG den Gemeinden und dem Land bei der Genehmigung für den  Schotterabbau  weitgehende  Mitwirkungsrechte einräumt (siehe § 81 leg. cit.) und  auch  in  hohem Maße die örtliche und überörtliche Raumplanung durch die im § 82 MinroG verankerten "Abbauverbotszonen" bzw. durch  das  Erfordernis einer Interessensabwägung nach § 83 leg. cit. berücksichtigt und den Nachbarn dieselben umfassenden Rechte einräumt, wie etwa das gewerbliche Betriebsan- lagenrecht. Die betreffenden Regelungen des MinroG haben sich bewährt, sodass bezügliche Änderungen weder erforderlich noch zweckmäßig erscheinen.

Abschließend  führe  ich  aus, dass die Petition auch für die Behauptung einer "na- tur- und  menschenverachtenden  Vollziehung  des Mineralrohstoffgesetzes durch die  Bergbehörden" jeden Beweis schuldig bleibt, sowie, dass Naturschutz Landes- sache  ist und dessen  Belange  von den nach von den betreffenden Landesgeset- zen zuständigen Behörden wahrzunehmen sind.

Mit freundlichen Grüßen