96/SPET XXIV. GP
Eingebracht am 11.02.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Petition
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 10. Februar 2011
Geschäftszahl: BMWFJ-10.107/0006-IK/1a/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
In der Beilage übermittle ich Ihnen meine bereits direkt an die Einbringer über- mittelte Stellungnahme zur Petition Nr. 66 betreffend "Initiative für die Änderung des Mineralrohstoffgesetzes von 2001 und der Deponieverordnungen" mit dem höflichen Ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung.
Mit freundlichen Grüßen
Beilage

Bürgerinitiative Neudorf/Parndorf
Obmann Mag. Felix Miletich
Untere Haupstraße 14
2475 Neudorf
Wien, am 13. Jänner 2011
Geschäftszahl:
BMWFJ-62.012/0046-IV/6/2010
Sehr geehrter Herr Mag. Miletich,
zu den Ausführungen in der mit Ihrem Schreiben vom 18. November 2010 na- mens der Bürgerinitiative Neudorf/Parndorf übermittelten Petition: "Initiative für die Änderung des Mineralrohstoffgesetzes von 2001 und der Deponieverordnun- gen" vom 17. November 2010, teile ich Ihnen nach Einholung einer Auskunft der nach dem Mineralrohstoffgesetz - MinroG für den Abbau von Schotter, Kies und Sand örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (im Folgen- den: BH Neusiedl), Folgendes mit:
Ein Rohstoffabbau hat im Bereich der geplanten Reststoffdeponie von 1978 bis 1993, und zwar zunächst nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 und dann als Folge der am 1. Jänner 1991 in Kraft getretenen Bergesetznovelle 1990 nach dem Berggesetz 1975, stattgefunden. Hingegen wurde im Bereich der geplanten Deponie nach den Bestimmungen des am 1. Jänner 1999 in Kraft ge- tretenen MinroG, welches an die Stelle des Berggesetzes 1975 getreten ist, we- der ein vor dem 1. Jänner 1999 begonnener Rohstoffabbau fortgeführt noch ein solcher neu genehmigt.
Vielmehr war im
Bereich der geplanten Reststoffdeponie bereits im Jahre 1990 mit Bescheid des Landeshauptmannes
von Burgenland eine Bewilligung für eine
Baurestmassendeponie erteilt worden und hat der Bewilligungsinhaber sodann im Jahr 1992 beim Landeshauptmann nach dem AWG auch die Genehmigung der gg. Reststoffdeponie beantragt, über die jedoch bekanntlich wegen Säumigkeit der Erstbehörde der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entscheiden hat. Die von der AWG-Behörde im konzentrier- ten Genehmigungsverfahren des AWG 2002 u. a. vorgesehene Mitanwendung des MinroG kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da - nach dem von der BH Neusiedl geschilderten Sachverhalt - ein Abschlussbetriebsplan nach dem MinroG in Folge Einstellung des Abbaus vor dem 1. Jänner 1999 nicht erforder- lich ist und es sich beim geplanten Deponiestandort auch nicht um ein Bergbau- gebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
Es handelt sich daher offensichtlich - wie auch aus der Entschließung des bur- genländischen Landtages 20 -39 vom 28. Oktober 2010 betreffend die Errichtung einer Reststoffdeponie in der KG Neudorf und der denselben Gegenstand betref- fenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage an den BMLFUW vom 25. August 2010, Nr. 6307/J, samt dazu ergangener Antwort vom 21. Oktober 2010, Nr. 6199/AB, hervorgeht - um Konflikte, die dem AWG 2002 bzw. auch dem im AWG-Verfahren mit anzuwendenden Burgenländischen Naturschutz- und Land- schaftspflegegesetz sowie dem ebenfalls anzuwendenden Wasserrechtsgesetz 1959 zuzurechnen sind.
Unbeschadet dessen, dass sohin nicht ersichtlich ist, inwiefern das MinroG für den jahrelangen Kampf gegen die gg. Deponie ursächlich sein soll, führe ich zu den Forderungen in der gg. Petition nach einer Änderung des MinroG aus:
Gegenstand des Bergrechts ist primär die Nutzung der Erdkruste zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe, darüber hinaus kann auch die Nutzung der Erdkruste für andere Zwecke bergrechtlich geregelt werden, allerdings nur, soweit für diese Nutzungen bergbautechnische Mittel und Methoden erforderlich sind, was der Verfassungsgerichtshof gerade in Bezug auf die Lagerung von Materialien (Abfäl- len) auf dem Tagbaugelände ausdrücklich verneint hat.
Daraus ergibt sich, dass weder das geforderte "generelle Deponie-Verbot von Reststoffen" in bestimmten Gebieten, noch Vorschriften des Inhalts, dass nur bestimmte Nachnutzungen eines Abbaustandortes, wie z. B. landwirtschaftliche Nutzungen, zulässig sind, Gegenstand bergrechtlicher Regelungen sein können.
Zu den weiters geforderten Mitwirkungsrechten in MinroG-Verfahren verweise ich darauf, dass das MinroG den Gemeinden und dem Land bei der Genehmigung für den Schotterabbau weitgehende Mitwirkungsrechte einräumt (siehe § 81 leg. cit.) und auch in hohem Maße die örtliche und überörtliche Raumplanung durch die im § 82 MinroG verankerten "Abbauverbotszonen" bzw. durch das Erfordernis einer Interessensabwägung nach § 83 leg. cit. berücksichtigt und den Nachbarn dieselben umfassenden Rechte einräumt, wie etwa das gewerbliche Betriebsan- lagenrecht. Die betreffenden Regelungen des MinroG haben sich bewährt, sodass bezügliche Änderungen weder erforderlich noch zweckmäßig erscheinen.
Abschließend führe ich aus, dass die Petition auch für die Behauptung einer "na- tur- und menschenverachtenden Vollziehung des Mineralrohstoffgesetzes durch die Bergbehörden" jeden Beweis schuldig bleibt, sowie, dass Naturschutz Landes- sache ist und dessen Belange von den nach von den betreffenden Landesgeset- zen zuständigen Behörden wahrzunehmen sind.
Mit freundlichen Grüßen