516/UEA XXIV. GP

Eingebracht am 30.11.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

 

der Abgeordneten Katzian, Haubner,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend Novellierung des GWG im Zusammenhang mit der Umsetzung des 3.Binnemarktpaketes für den Energiebereich der Europäischen Union.

 

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 22 Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über die Regierungsvorlage (994 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz erlassen werden (997 d.B.)

 

Die Umsetzung des 3. Energiepaketes der Europäischen Union führt zu Veränderungen des österreichischen Energiemarktes. Es kommt zu einer Neuordnung im Strom-, aber auch im Gasmarkt; die Energieregulierungsbehörde wird anders strukturiert werden.

 

Österreich nimmt aufgrund seiner Lage inmitten von Europa eine zentrale Rolle als Erdgasdrehscheibe ein. Diese – auch für die Versorgungssicherheit Österreichs und Europas mit Erdgas - besondere Funktion soll im Zuge der Weiterentwicklung des österreichischen Gasmarktes erhalten bleiben und ausgebaut werden.

Um das für Österreich beste und möglichst homogene Ergebnis für den Energiemarkt zu erzielen, bedarf es der Einbeziehung der Interessen aller Teilnehmer in allen Bereichen des Marktes (Strom, Gas, Organisation des Marktes).

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat möglichst rasch, längstens bis Ende Februar 2011 einen Gesetzentwurf zukommen zu lassen, mit dem

 

o        die europäischen Vorgaben des 3. Energiepakets im Gasbereich (Richtlinie 2009/73/EG „Erdgasbinnenmarktrichtlinie“ sowie Verordnung (EG) Nr. 715/2009 („Zugangsverordnung“) in österreichisches Recht (Gaswirtschaftsgesetz IV; „GWG IV“) umgesetzt werden,

 

o        durch geeignete Regelungen für die Fernleitungsebene die Voraussetzungen geschaffen werden, die Stellung Österreichs als Drehscheibe im europäischen Gasverbund zu erhalten und auszubauen,

 

o        auf der Verteilerebene die bewährten und mit beträchtlichem Aufwand etablierten Strukturen erhalten bleiben,

 

o        vertikal integrierte Unternehmen auch weiterhin über ihre Unternehmensteile im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben verfügen können und dadurch die Möglichkeit haben, Steuereinnahmen für Österreich zu erarbeiten,

 

o        auf dem Bundesgebiet in jedem Marktgebiet nur eine Entry-Exit Zone eingerichtet werden soll, sofern das Marktgebiet auch über Fernleitungen verfügt,

 

o        eine Konzentration des Gashandels am Virtuellen Handelspunkt (VHP) eines Marktgebietes angestrebt wird. Dazu soll die bereits am ITAB (Interactive Trading Area Baumgarten) (und in Oberkappel) eingerichtete Marktorganisation (OTC- und Börsehandel) von CEGH (Central European Gas Hub) auf den VHP übergeführt werden,

 

o        die Benennung eines Marktgebietsmanagers durch die Fernleitungsnetzbetreiber, der den koordinierten Betrieb des Gesamtnetzes des Marktgebietes sicherstellt, gewährleistet wird

 

o        gewährleistet wird, dass es für das Verteilnetz es einen Verteilgebietsmanager („AGGM“, Austrian Gas Grid Management AG) gibt, der die Schnittstelle zwischen Fernleitungs- und Verteilnetz verwaltet,

 

o        vorzusehen ist, dass zwischen VGM und MGM hinsichtlich der obenangeführten Koordinationsaufgaben eine Verpflichtung zur Kooperation festgelegt wird zB. Infrastrukturplanung,

 

o        die Möglichkeit geschaffen werden soll, die Funktionen des VGM und MGM, soferne die Eigentümer es wünschen, auch im MGM zusammenzulegen,

 

o        im Bilanzierungsmodell des Marktgebietes unterschiedliche Clearingsysteme (Endkunden und Handel) vorzusehen sind,

 

o        die Erweiterung des Rucksackprinzips bis zum Virtuellen Handelspunkt möglich ist. 

 

 

Folgende Prämissen sind weiters zu wahren:

 

o        Im Sinne der neu gefassten Definition von Fernleitung ist der Katalog der österreichischen Fernleitungen anzupassen.

 

o        Durch die Umstellung auf das Entry-Exit System bleiben die existierenden langfristigen Kapazitätsreservierungen für die Inlandsversorgung und für den Transit erhalten. Dazu ist im Gaswirtschaftsgesetz eine Bestimmung vorzusehen, die eine Kündigung der bestehenden Verträge aufgrund der Tarifumstellung ausschließt.

 

o        Die bestehenden Tarifmethoden als notwendige Investitionsanreize für den weiteren Ausbau des österreichischen Fernleitungsnetzes werden beibehalten.

 

o        Das von österreichischer Seite auf Ratsebene vertretene ITO-Model („Independent Transmission System Operator“) im Sinne eines Schutzes der Investoren in Österreich wird umgesetzt, mit Maßgabe der Beibehaltung der Stellung der Inhaber der Transportrechte im Einklang mit den Entflechtungsoptionen der Richtlinie.

 

o        Bei den Zertifizierungsbestimmungen sollen bereits bestehende und erprobte Kooperationen in ihrer Funktionsfähigkeit (das Fernleitungsgesamtnetz wird in Österreich durch die OMV betrieben) ohne Schaffung zusätzlicher „overhead“ Strukturen (Gemeinschaftsunternehmen) weiterhin ermöglicht werden.

 

o        Die Fortsetzung der erfolgreichen Entwicklung des Central European Gas Hub (CEGH) wird ermöglicht. CEGH soll weiterhin Central Matching Agent (CMA) bleiben, um eine überregionale Anbindung anstelle des ITAB zu schaffen. Die CMA Plattform wird keine Handelslokation darstellen, Handel soll ausschließlich am VHP stattfinden.

 

o        Jeder Netzbenutzer soll beim MGM registriert sein und unterliegt den Bilanzierungsregeln im Marktgebiet. Es gibt zwei Bilanzgruppentypen (mit und ohne Endkundenverbrauch) für die auch unterschiedliche Clearingerfordernisse bestehen. Das bestehende AGCS Clearing System soll nur für den Endkundenverbrauch weiterbestehen. Die derzeit unterschiedlichen Regime der Bilanzierung für Fernleitung und Verteilung sollen über einen im GWG zu definierenden Zeitraum harmonisiert werden mit dem Ziel, die Bilanzierung der Gasmengen im Marktgebiet in einem Regime abzuwickeln, unter Berücksichtigung der Vorgaben in den europäischen Leitlinien und Netzkodizes.

 

o        Dabei ist sicherzustellen, dass alle durch den Netzbenutzer durch Nominierungen beeinflussbaren Balancing-Erfordernisse und -Aktivitäten auf dem VHP zu konzentrieren und in einem mit den Handelsaktivitäten abzuwickeln sind. Die Imbalances,  die durch die Abweichung des tatsächlichen Verbrauchs der Endkunden von der Prognose entstehen sollen in der bisherigen Form von AGCS abgewickelt und im Nachhinein abgerechnet werden.

 

o        Die Implementierung der zukünftigen europaweit verbindlichen Regelungen wird angemessen vorbereitet.

 

o        Es wird eine klare, aber für die Netzbenutzer transparente Schnittstelle zum Fernleitungsnetz (Einkauf von Exitkapazität durch den bisherigen Regelzonenführer in seiner neuen Rolle als Verteilnetzmanager) geschaffen. 

 

o        Das geltende Marktmodell der Regelzone im Verteilernetz kann in das neue System übergeführt, und die Systemfunktionen Regelzonenführer (nunmehr Verteilnetzmanager) und Clearingstelle entsprechend angepasst von den derzeitigen Funktionsträgern weiter ausgeübt werden.

 

o        Von der begrenzten Prognostizierbarkeit herrührende Unausgeglichenheiten im Verteilernetz werden wie bisher durch den Regelzonenführer (Verteilnetzmanager) ausgeglichen und durch die Clearingstelle abgerechnet.

 

o        Der in Österreich im europäischen Vergleich gut funktionierende Speichermarkt wird keiner zusätzlichen Regulierung unterworfen und der bisher bestehende ausschließlich verhandelte Speicherzugang  bleibt aufrecht.