784/UEA XXIV. GP
Eingebracht am 06.12.2011
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten
Mag. Johann Maier, Mag. Heribert Donnerbauer
Kolleginnen und
Kollegen
betreffend den Bericht des
Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1523
d.B.):
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs-
und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den
internationalen Gerichten geändert
werden (EU-JZG-ÄndG 2011) (1536 d.B.)
eingebracht in der 135. Sitzung des Nationalrates, XXIV. GP
betr. EU-Justizzusammenarbeitsgesetz.
Mit der heute im Plenum zu beratenden Regierungsvorlage
(1523 der Beilagen) betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen mit den Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs-
und Rechtshilfegesetz
(ARHG) und das Bundesgesetz über
die Zusammenarbeit mit den
internationalen Gerichten geändert
werden (EU-JZG-ÄndG 2011) in der Fassung des
Berichts des Justizausschusses (1536 der Beilagen), soll die Erwirkung der
Vollstreckung
von Freiheitsstrafen vor allem durch
Wegfall des Zustimmungserfordernisses in jenen Fällen
vereinfacht werden,
in denen die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit des
Vollstreckungsstaats besitzt und in diesem Staat entweder wohnhaft ist oder
dorthin als
Folge des Urteils nach Beendigung des Strafvollzugs abgeschoben würde.
Diese Umsetzung eines weiteren Rechtsaktes
nach dem Europäischen Haftbefehl, der auf
dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung fußt, soll
nicht nur zu einer Entlastung des
österreichischen Strafvollzugs, sondern
auch zu einer besseren Resozialisierung führen.
Ob diese Erwartungen
auch tatsächlich eintreffen und die
Rechtsanwendung von diesem
neuen Instrument auch im verhältnismäßigen Umfang
Gebrauch macht, bedarf aus Sicht der
unterfertigen
Abgeordneten einer begleitenden Kontrolle und Evaluierung, wobei auch zu
berücksichtigen ist, dass Österreich zu den ersten Mitgliedsstaaten zählt, die den
gegenständlichen Rahmenbeschlusses
2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in
Strafsachen,
durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke
ihrer Vollstreckung in der Europäischen
Union, ABI. L 2008/327, 27, in das nationale Recht
umsetzen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Justiz wird ersucht,
dem
Nationalrat binnen zwei Jahre nach Mitteilung über die
Umsetzung des
Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die
Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die
eine
freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke
ihrer
Vollstreckung in der
Europäischen Union, ABI. L 2008/327, 27,
in das nationale Recht
sämtlicher Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union einen Bericht über die Anwendung und
Auswirkungen der Übernahme der Strafvollstreckung
durch den Heimatstaat mit besonderer
Blickrichtung auf die Entlastung des österreichischen
Strafvollzugsregimes und der dadurch
verbesserten
Möglichkeiten
der Resozialisierung vorzulegen."