1029/A XXV. GP

Eingebracht am 25.03.2015
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Antrag

der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Z 1 lit. b längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss;“

2. In § 14 Abs. 1 Schlussteil wird die Wortfolge „für die Ausbildung, Arzt für Allgemeinmedizin“ durch die Wortfolge „für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.

3. In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „Ausbildungskommission der Österreichischen“ durch das Wort „Österreichische“ ersetzt.

4. § 27 Abs. 10 lautet:

„(10) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies im Rahmen des Verfahrens gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 mit Bescheid festzustellen.“

5. In § 30 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „des EWR-Abkommens oder“ das Wort „der“ eingefügt.

6. In § 37 Abs. 3 Z 2 entfällt nach der Wortfolge „untersagt ist,“ das Wort „und“, in Z 3 wird der Punkt ersetzt durch das Wort „und“ und nach Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

         „4. Nachweis einer § 52d Abs. 2 entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung.“

7. § 59 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 117c Abs. 1 Z 6

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

           2. im Fall des Abs. 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und den Arzt von der Streichung zu verständigen;

           4. im Fall des Abs. 1 Z 4, sofern die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.“

8. § 117b Abs. 1 Z 18 lautet:

            „18. Die Ausstellung von Bestätigungen im Zusammenhang mit der Führung der Ärzteliste, insbesondere der Ärzteausweise, sowie die Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der Einholung der hiezu erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit und Ausstellung der erforderlichen Bestätigungen,“

9. In § 117c Abs. 1 Z 5 werden nach dem Begriff „ÄsthOpG“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 5 folgende Z 6 und 7 angefügt:

         „6. Durchführung von Verfahren zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Erfordernisse gemäß § 4 oder § 59 für die damit verbundene Eintragung in die oder Austragung aus der Ärzteliste,

           7. Organisation und Durchführung der Deutschprüfung gemäß § 4 Abs. 3a.“

10. In § 122 Z 6 wird die Zeichenfolge „§ 117c Abs. 2 Z 1 bis 10“ ersetzt durch die Zeichenfolge „§ 117c Abs. 2“.

11. § 125 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 15 Abs. 6, § 27 Abs. 10 und 11 und § 59 Abs. 3 sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG.“

12. Nach § 235 wird folgender § 236 angefügt:

„Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2015

§ 236. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss


Begründung:

 

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 3 Z 2):

Aufgrund der vorhergehenden Novelle des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) BGBl. I Nr. 82/2014 ist § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b nicht mehr relevant und geht in lit. a auf, da auch bei der Anerkennung gleichwertiger ausländischer Ausbildungen gemäß § 14 ÄrzteG 1998 eine Prüfung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin oder eine Facharztprüfung absolviert und ein entsprechendes Diplom von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 ÄrzteG 1998 ausgestellt werden muss.

Zu Z 2, 3 und 5 (§ 14 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 sowie § 30 Abs. 1 erster Satz):

Hierbei handelt es sich um redaktionelle Klarstellungen. Der Entfall der Wortfolge „Ausbildung der“ in § 14 Abs. 3 in der Fassung des Entwurfs dient der Klarstellung, dass die bescheiderlassende Behörde die Österreichische Ärztekammer ist, unabhängig von der kammerinternen Struktur und fachlichen Zuständigkeit der Ausbildungskommission.

Zu Z 4, 7, 8, 9 und 11 (§ 27 Abs. 10, § 59 Abs. 3, § 117b Abs. 1 Z 18, § 117c Abs. 1 Z 5, 6 und 7 sowie § 125 Abs. 4):

Durch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs, kundgemacht in BGBl. I Nr. 49/2014 und BGBl. I Nr. 50/2014, und die damit einhergehende Aufhebung bestimmter Regelungen bzw. Wortfolgen im Zusammenhang mit der Eintragung in die und der Austragung aus der Ärzteliste sind legistische Anpassungen im ÄrzteG 1998 notwendig. Ausgehend vom Wortlaut des Verfassungsgerichtshofs sieht der Entwurf nunmehr vor, dass Verfahren zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Erfordernisse für die Eintragung in die oder Austragung aus der Ärzteliste nicht mehr im eigenen Wirkungsbereich, sondern im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer durchzuführen sind. § 117b Abs. 1 Z 18 wird daher in adaptierter Form in die Regelung des übertragenen Wirkungsbereichs in § 177c Abs. 1 in der Fassung des Entwurfs aufgenommen.

Weiterhin im eigenen Wirkungsbereich verbleiben die Ausstellung von Bestätigungen im Zusammenhang mit der Führung der Ärzteliste und die Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG. Unberührt bleibt auch die Führung der Ärzteliste, die weiterhin eine Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer ist.

Mit der Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 82/2014 wurde in § 4 Abs. 3a ÄrzteG 1998 eine Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung im übertragenen Wirkungsbereich normiert. Zur rechtlichen Klarstellung, dass auch die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung an sich im übertragenen Wirkungsbereich zu erfolgen hat, wird der Aufgabenkatalog des § 117c Abs. 1 in der Fassung des Entwurfs entsprechend erweitert.

Zu Z 6 (§ 37 Abs. 3):

Bereits aus § 3 Abs. 2 ÄrzteG 1998 ergibt sich, dass Dienstleistungserbringer/Dienstleistungs-erbringerinnen den Vorschriften und dem Disziplinarrecht des ÄrzteG 1998 und damit auch der Bestimmung betreffend die Berufshaftpflichtversicherung unterliegen. Zur Klarstellung und Präzisierung wird im Entwurf in § 37 Abs. 3 eine neue Z 4 eingefügt, wodurch künftig neben dem Nachweis der Staatsbürgerschaft, der Berufsberechtigung sowie der Berufsqualifikation auch ein Nachweis über eine vorhandene Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen ist. Diese Haftpflichtversicherung hat den Erfordernissen des § 52d Abs. 2 ÄrzteG 1998 zu entsprechen.

Zu Z 10 (§ 122 Z 6):

Um eine erleichterte Zuordnung der Aufgaben der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer zu ermöglichen, wird in § 122 Z 6 in der Fassung des Entwurfs nur mehr auf § 117c Abs. 2 verwiesen. Die Aufzählung der einzelnen Ziffern entfällt, da ohnehin sämtliche Verordnungen, die in § 117c Abs. 2 genannt sind, Aufgaben der Vollversammlung sind.

Zu Z 12 (§ 236):

Das Inkrafttreten ist mit 1. Juli 2015 festgelegt.