1173/A(E) XXV. GP
Eingebracht am 20.05.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
EntschlieSSungsantrag
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein
und weiterer Abgeordneter
betreffend Verbot des Automatenverkaufs von Cannabis-Samen
In der Gratistageszeitung Heute vom 15.Mai 2015 wird ein System für den Vertrieb von Hanfsamen „to go“ vorgestellt. Eine Firma „seeds2go“ preist hier den Vertrieb von Hanfsamen über ein Automatensystem an.
Der folgende Text unterlegt die Bewerbung:
„Völlig anonym können Cannabiszüchter nun ihre Samen kaufen: Nach großem Erfolg in den Bundesländern stellt die Firma „seeds2go“ im Juni auch in Wien Automaten auf. Bis zu 280 Sorten Hanf gibt es auf Knopfdruck – und das völlig legal: Der Anbau von Hanf ist nämlich bis zur Blüte erlaubt. Das Alter der Käufer wird mit der E-Card überprüft.“
Aus gesundheits- und jugendschutzpolitischer Sicht wird hier dem illegalen Drogenanbau und in weiterer Folge dem Drogenkonsum durch „selbstgezogene Cannabispflanzen“ Tür und Tor geöffnet. Ein besonderer Treppenwitz ist die Verwendung der E-Card für die Nutzung dieses Service.
Schon jetzt kommt es jährlich zu einem gigantischen Verlust bzw. Missbrauch von E-Cards, der durch diese Nutzung wohl eine weitere Verschärfung erfahren würde.
Grundsätzlich ist der Verkauf von Waren über ein Automatenvertriebssystem durch die Gewerbeordnung geregelt. Dort sind auch entsprechende Bestimmungen für ein Verbot eines solchen Automatenvertriebssystems vorgesehen.
§ 52. (1)
Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten
,
die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, unterliegt nicht
dem § 46 Abs. 1 bis 3, jedoch haben die Gewerbetreibenden die
Aufstellung derartiger
Automaten
außerhalb
des Standortes und außerhalb einer gemäß § 46
Abs. 3 geführten Betriebsstätte der
Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen.
(2)
Der Verkauf von Arzneimitteln sowie Heilbehelfen durch
Automaten
,
ferner der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken
außerhalb der Betriebsräume durch
Automaten
ist
verboten.
(3)
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, soweit es aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit oder des
Jugendschutzes erforderlich ist, mit Verordnung zu bestimmen, daß auch
andere als die im Abs. 2 genannten gewerblichen Tätigkeiten nicht
oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels
Automaten
ausgeübt,
insbesondere daß bestimmte Waren nicht oder nur unter bestimmten
Voraussetzungen mittels
Automaten
verkauft
oder verabreicht werden dürfen.
(4)
Soweit dies zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor
unüberlegten Geldausgaben oder vor den Gefahren des Straßenverkehrs
erforderlich ist, kann die Gemeinde durch Verordnung die Ausübung
gewerblicher Tätigkeiten mittels
Automaten,
die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch
unmündige Minderjährige ausgerichtet sind,
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1. |
im näheren Umkreis von Schulen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden, |
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2. |
bei Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen auf dem Wege zur oder von der Schule benützt werden, |
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3. |
bei Schulbushaltestellen, die von unmündigen Minderjährigen benützt werden, |
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4. |
auf Plätzen oder in Räumen, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen besucht werden, oder |
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5. |
im näheren Umkreis der in Z 4 angeführten Plätze und Räume untersagen. |
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Gemäß § 52 Abs 3 Gewerbeordnung hat die Bundesregierung bzw. der Wirtschaftsminister die Möglichkeit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes ein Verbot der Automatenvertriebsschiene für gewisse Waren per Verordnung zu erlassen. Dies ist hier unbedingt angebracht.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigenden Abgeordneten folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Gesundheit und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft werden aufgefordert, eine Verordnung zu erlassen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit und des Jugendschutzes ein Verbot des Automatenvertriebs für Cannabis-Samen vorsieht. Gleichzeitig soll auch die Nutzung der E-Card im Zusammenhang mit Automatenvertrieb für Cannabis-Samen verboten werden. “
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.