1185/A XXV. GP

Eingebracht am 21.05.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Georg Willi,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2014 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2015, wird wie folgt geändert:

 

§ 48a Abs. 2 lit d lautet:

„d) es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination

enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben-

oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt.“

 

 

 

 

Begründung

Zu § 48a Abs. 2 lit. d:

Die derzeitige Regelung betreffend die Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Wunschkennzeichens bezieht sich lediglich auf die Buchstabenkombination und nicht auch auf die Behördenbezeichnung bzw. die Ziffern. Aktuelle Fälle zeigen, dass es in Verbindung der Behördenbezeichnung mit der gewählten Buchstabenkombination anstößige oder lächerliche Kennzeichen geben kann. Weiters gibt es Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden. Daher wird die Regelung erweitert und soll auch Kombinationen aus gewählter Buchstabenkombination und Behördenbezeichnung sowie Kombinationen aus Buchstaben- und Ziffern umfassen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.