122/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 29.01.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Bundeskompetenz Elementarpädagogik

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Im Rahmen der Sitzung des Besonderen Ausschusses zur Behandlung des Bildungsvolksbegehrens mit dem Themenschwerpunkt Elementarpädagogik vom 1. März 2012 sprachen sich alle ExpertInnen und Fraktionen für eine Bundes-kompetenz im elementarpädagogischen Bereich aus.

 

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 B-VG ist die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens Bundessache, das Kindergartenwesen und Hortwesen sind jedoch gemäß Absatz 4 lit b desselben Artikels in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Da entscheidende Faktoren wie die Betreuungskosten, das Eintrittsalter, die Öffnungszeiten, der Betreuungsschlüssel sowie die Anforderungen an das Personal von Bundesland zu Bundesland höchst unterschiedlich ausgestaltet sind, kommt es zu einer Ungleichbehandlung von Kindern und Eltern in den verschiedenen Ländern.

 

Bundessache ist lediglich die Grundsatzgesetzgebung hinsichtlich der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden KindergärtnerInnen und ErzieherInnen an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für SchülerInnen von Pflichtschulen bestimmt sind, sowie die Gesetzgebung und die Vollziehung in Bezug auf öffentliche Übungsschulen, Übungskindergärten, Übungshorte und Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für SchülerInnen in Übungsschulen bestimmt sind, sowie das Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der LehrerInnen, ErzieherInnen sowie KindergärtnerInnen in den eben erwähnten öffentlichen Einrichtungen.

 

Da die Basis für die weitere Bildung eines Kindes schon in der Elementarbildung gelegt wird, sollte ein Bildungssystem, das Chancengleichheit für alle zum Ziel hat, bereits auf dieser Stufe bundesweit einheitliche Voraussetzungen bieten. Von solch einer bundesweiten Regelung sollen nicht nur Kindergärten und Horte erfasst sein, sondern alle Tagesbetreuungsmodelle für Kinder bis zum Ende der Schulpflicht, wie Kinderkrippen, Kindergärten, Kindergruppen, Tageseltern und altersgemischte Gruppen.

 

Es bedarf Mindeststandards für die Qualität der pädagogischen Ausbildung in all den genannten Einrichtungen, des Weiteren hat die Ausbildung für pädagogische Berufe auf tertiärer Ebene zu erfolgen. Auch die Anstellungserfordernisse sowie die Arbeitsbedingungen für die PädagogInnen sollten bundesweit einheitlich geregelt sein. Dasselbe gilt für Kriterien wie Gruppengröße, Ausstattung von Einrichtungen, Raumgröße, Betreuungsschlüssel sowie Vor- und Nachbereitungszeit. Die Öffnungszeiten der Einrichtungen müssen beiden Elternteilen ganztägige Berufstätigkeit ermöglichen; dies umfasst auch wenige Schließtage in den Ferienzeiten.

 

Es bedarf daher einer Änderung der Kompetenzgrundlagen für den vorschulischen Bildungs- und Betreuungsbereich. Kindergarten- und Hortwesen sollten in Artikel 11 B-VG aufgenommen werden, damit würde die Gesetzgebung dem Bund zustehen und die (eigenverantwortliche) Vollziehung den Ländern. Sinnvoll erscheint jedoch auch, Aufsichts- und Kontrollrechte des Bundes nach dem Muster des Artikel 11 Absatz 9 B-VG vorzusehen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert,

 

a)         dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zur Änderung der Kompetenzgrundlagen für den vorschulischen Bildungs- und Betreuungsbereich im Bundes-Verfassungsgesetz vorzulegen, damit sichergestellt wird, dass:

 

·        Kindergärten und Horte nicht mehr alleinige Landessache sind, sondern die Gesetzgebungskompetenz dem Bund und die (eigenständige) Vollziehung, ergänzt um Aufsichts- und Kontrollrechte des Bundes, den Ländern zukommt (Art 11 B-VG),

 

b)         dem Nationalrat eine Regierungsvorlage für ein  Kindergarten und Horte-Gesetz vorzulegen, in der folgendes vorgesehen wird:

 

·        Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem ersten Geburtstag

·        Verpflichtender Kindergartenbesuch in den beiden letzten Jahren vor der Einschulung

·        Österreichweit gültiger Bildungsplan

·        Mindeststandards für pädagogische Qualität (einschließlich Ausbildung von Tageseltern)

·        Einheitliche Regelung von: Betreuungsschlüssel, Gruppengröße, Vor- und Nachbereitungszeit, Ausstattung von Einrichtungen, Raumgröße, Personalerfordernisse

·        Die Ausbildung für alle pädagogischen Berufe (KindergartenpädagogIn, HortpädagogIn, SozialpädagogIn, FamilienpädagogIn) auf tertiärer Ebene an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen bzw. Fachhochschulen

·        Einheitliche Anstellungserfordernisse

·        Einheitliche Arbeitsbedingungen für PädagogInnen (Bezahlung, Vor- und Nachbereitungszeit)

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss  vorgeschlagen.