1236/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 18.06.2015
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ENTSCHLIEßUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Ing. Dietrich

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Bundesweit einheitlicher Personalschlüssel für Pflegeheime“

 

Aufgrund der Art. 15 Abs. 1 B-VG liegt die Zuständigkeit der Festlegung der Leistungsstandards in Pflegeheimen im Aufgabenbereich der Bundesländer, deshalb ergeben sich sehr unterschiedliche Regelungsniveaus. Ein Personalschlüssel sollte sich am Ziel der qualitätsvollen Pflege orientieren. Derzeit ist dieser jedenfalls in einigen Bundesländern zu niedrig, es wird außerdem von unterschiedlichen Bedürfnissen ausgegangen.

In Niederösterreich muss laut § 8 der niederösterreichischen Pflegeheim-Verordnung in „jedem Heim (...) sichergestellt sein, dass jederzeit ausreichendes und qualifiziertes Personal für die Pflege und für den sonstigen Heimbetrieb zur Verfügung steht. (...) Die erforderliche Anzahl und die Qualifikation des Personals richtet sich nach der Anzahl der Bewohner, dem mit ihrer Betreuung verbundenen Pflegeaufwand und nach den räumlichen Gegebenheiten. Dabei ist insbesondere auf die Pflegeeinstufung sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege, die der Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner dient, Bedacht zu nehmen.“

§ 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.04.2009 über die Personalausstattung in Pflegeheimen (Personalausstattungsverordnung – StPHG) ist hier konkreter: „(1) Pflegeheime haben unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit der HeimbewohnerInnen eine personelle Mindestausstattung zu gewährleisten. Diese personelle Mindestausstattung darf nicht unterschritten werden und wird mit nachstehendem Personalschlüssel festgelegt:

Pflegestufen

nach den pflegegeld-

gesetzlichen Bestimmungen

Personalschlüssel

(Verhältnis vollzeit-

beschäftigtes Personal

zu HeimbewohnerInnen)

Stufe I

1 : 12,0

Stufe II

1 : 6,0

Stufe III

1 : 3,7

Stufe IV

1 : 2,6

Stufe V

1 : 2,5

Stufe VI

1 : 2,3

Stufe VII

1 : 2,0

 

(2) Der Personalschlüssel je Pflegestufe ist auf die tatsächliche Anzahl der HeimbewohnerInnen in der jeweiligen Pflegestufe umzulegen. Die so errechneten Zahlen sind zu addieren und ergeben die erforderliche Personalausstattung. Als Basis für die Berechnung ist eine Wochenarbeitsleistungszeit von 40 Stunden je vollzeitbeschäftigtem Pflegedienstposten zu Grunde zu legen.“

 

In Kärnten stellt der Verordnungsgeber nur die Anzahl der pflegebedürftigen Menschen und davon abhängig auf die Qualifikation der Bediensteten ab. Die Pflegestufen spielen dabei keine Rolle. So wird in der Kärntner Heimordnung unter § 24 Folgendes verordnet:

„Für je 2,5 Bewohner ist Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.“

 

§ 25 der  Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung ist hier schon konkreter:

„Das Verhältnis zwischen Pflegebedürftigen und der Anzahl und der Qualifikation des Pflegepersonals wird wie folgt festgelegt:

 

1. Personalbedarf:

a) Tagdienst =

belegte Betten x Pflegeminuten x Wochenfaktor (= 6,3)

--------------------------------------------------------------------

Wochenarbeitszeit in Minuten minus 20 % Arbeitsausfall

b) Nachtdienst =

Anzahl der Nachtdienste x Arbeitsstunden

Arbeitstage pro Woche

----------------------------------------------------------------------

Wochenarbeitszeit in Stunden minus 20 % Arbeitsausfall

 

2. Mindestanzahl an Pflegeminuten pro Tag:

 

2.1. Bewohner, die keinen Anspruch auf Pflegegeld nach den Pflegegeldgesetzen haben:

0 Minuten

 

2.2. Bewohner, die Anspruch auf Pflegegeld nach den Pflegegeldgesetzen haben:

a) Selbständige/nur Grundversorgung: 20 Minuten

b) Bewohner mit geringem Pflegeaufwand: 40 Minuten

c) Pflegeabhängige: 80 Minuten.“

 

 

In der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. März 1996 über die Errichtung, den Betrieb sowie über die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe in Alten- und Pflegeheimen wird unter § 16 festgehalten:

 

„(3) Das Verhältnis der Bewohner nach deren Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit zur Anzahl des Pflegepersonals (Mindestpflegepersonalschlüssel) darf ab 1. Jänner 1998 jedenfalls folgenden Stand nicht unterschreiten:

 

Pflegestufen nach den Pflegegeldgesetzen

                            

                            Personal                      Bewohner

 

kein Pflegegeld        1                   :                24

Stufe 1                     1                   :                12

Stufe 2                     1                   :                  7,5

Stufe 3                     1                   :                  4

Stufe 4                     1                   :                  2,5

Stufe 5                     1                   :                  2

Stufe 6                     1                   :                  1,5

Stufe 7                     1                   :                  1,5

Der Berechnung des Personalbedarfes ist die durchschnittliche Anzahl der Bewohner je Pflegestufe des jeweils letzten Kalenderhalbjahres zu Grunde zu legen. Die so errechneten Zahlen je Pflegestufe sind zu addieren und ergeben die Zahl des mindestens erforderlichen Betreuungs- und Pflegepersonals.“

 

 

Das Land Tirol formuliert unter § 9 Tiroler Heimgesetz sehr allgemein:

„(1) Der Heimträger hat, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, dafür zu sorgen, dass für die angemessene Betreuung und Pflege der Heimbewohner und für den sonstigen Heimbetrieb jederzeit genügend geeignetes Personal zur Verfügung steht.

(2) Für Heime, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger unter Bedachtnahme insbesondere auf das Leistungsangebot, die Anzahl der Heimbewohner und deren Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege ein Personalkonzept zu erstellen, das auf der Grundlage des Organigramms nach § 5 Abs. 1 lit. e Stellenbeschreibungen für alle Funktionen im Heim zu beinhalten hat.“

 

 

Im Bundesland Vorarlberg wird unter § 7 Pflegeheimgesetz lediglich verordnet, dass der Träger eines Pflegeheimes dafür zu sorgen hat, dass genügend geeignetes Personal für die Pflege zur Verfügung steht: „Die Zahl und die Qualifikation des Personals hat sich an den zu erbringenden Leistungen und den damit verbundenen Anforderungen zu orientieren. Insbesondere ist auf die Anzahl der Heimbewohner, deren Pflegeeinstufung sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege im Sinne des § 6 Bedacht zu nehmen.“

 

 

Das Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz hält sich hier ebenso kurz:

„§ 9. (1) Der Heimträger hat unabhängig von sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu sorgen, dass die Dienstleistungen des Heimes von fachlich qualifizierten und befugten Personen in ausreichender Anzahl erbracht werden, damit der Heimbetrieb entsprechend der Struktur und dem Aufgabenbereich des Heimes erfolgt. Die fachlichen Anforderungen an die im Heim tätigen Personen haben sich dabei an der Struktur und am Aufgabenbereich des Heimes, an den Bedürfnissen der Bewohner und am Erkenntnisstand der Wissenschaft zu orientieren. Die notwendige Anzahl an Pflegepersonal hat sich an der Anzahl der Bewohner unter Einbeziehung des Grades ihrer Pflegebedürftigkeit zu bemessen.“

 

 

Laut § 10 des Salzburger Pflegegesetzes haben die Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege sicherzustellen, „dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifizierten Pflegepersonal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Pflegeleistungen zur Verfügung steht und dass die Pflegeleistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des GuKG, erbracht werden.“

 

Als wesentliches Ziel des Pflegefondsgesetzes wird die Harmonisierung der sozialen Dienstleistungen für ältere und pflegebedürftige Personen in Österreich genannt. In diesem Sinne wäre es zielführend, bundeseinheitliche Vorgaben für die Personalausstattung in Alters- und Pflegeheimen - den Pflegestufen entsprechend - vorzuschreiben.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die österreichische Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz werden aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der einen bundesweit einheitlichen Personalschlüssel für Pflegeheime vorsieht. “

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Sozialausschuss vorgeschlagen.