1267/A XXV. GP

Eingebracht am 07.07.2015
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Darmann

und weiterer Abgeordneter

 
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, geändert wird
 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, geändert wird
 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2014, wird wie folgt geändert:

 

  1. In § 93 lautet der Absatz 1 wie folgt:

 

„(1) Die Bundesregierung hat dem National- und dem Bundesrat jährlich bis zum Mai den Bericht über die innere Sicherheit zu erstatten.“

 

 

Begründung

 

In den letzten Jahren lag der jährliche Bericht über die innere Sicherheit der Bundesregierung gemäß § 93 SPG meistens im Herbst dem Parlament vor:

Der Sicherheitsbericht 2013 langte Ende Oktober, am 27.10.2014, im Nationalrat ein.

Der Sicherheitsbericht 2012 langte Ende Oktober, am 31.10.2013, im Nationalrat ein.

Der Sicherheitsbericht 2011 langte im Juni, am 19.06.2012, im Nationalrat ein.

Der Sicherheitsbericht 2010 langte im September, am 27.09.2011, im Nationalrat ein.

Der Sicherheitsbericht 2009  langte im November, am 03.11.2010, im Nationalrat ein.

Der Sicherheitsbericht 2008 langte im November, am 25.11.2009, im Nationalrat ein.

Der Sicherheitsbericht 2007 langte nicht 2008, sondern überhaupt erst am 17.02.2009 im Nationalrat ein.


Durch die Vorlage im Herbst des Folgejahres ist die Behandlung des Berichtes meistens nur mehr historisch interessant. 
Um diesen wichtigen Bericht auch zeitnah zum Berichtszeitraum im Nationalrat behandeln zu können, ist eine dementsprechende Vorlage vor dem Sommer notwendig.
 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.