1299/A(E) XXV. GP
Eingebracht am 01.09.2015
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Entschliessungsantrag
der Abgeordneten Josef Schellhorn, Kollegin und Kollegen
betreffend Power-to-Gas-Anwendungen ermöglichen
Da das Erdgasnetz im Gegensatz zum Stromnetz bereits heute europaweit in ausreichendem Maße für Transport- und Speicherzwecke ausgebaut ist, bietet sich das Power-to-Gas-Konzept an, überschüssigen Ökostrom nach entsprechender Umwandlung in synthetisches Methan als Erdgassubstitut im Erdgasnetz zu speichern. Nach erfolgter Speicherung ist die Verwendung dieses synthetischen Methans als Heiz- oder Kraftstoff ebenso möglich wie die Rückverstromung. Allerdings gibt es in Österreich noch keine Power-to-Gas-Anlage, u.a. da die Zusammensetzung des synthetischen Methans die Anforderungen der Gasbeschaffenheit nach den ÖVGW-Richtlinien G31 und G33 nicht erfüllt. In der Folge darf das synthetische Methan in Österreich nicht in das Erdgasnetz eingespeist werden. Somit muss für eine Netzeinspeisung das synthetische Methan aufbereitet und konditioniert werden, um die Anforderungen zu erfüllen oder die ÖVGW-Richtlinien müssten entsprechend angepasst werden.
Für die mögliche Einspeisung ins Erdgasnetz bedürfte es sodann noch einer gesetzlichen Gleichstellung mit Biogas, wie dies in Deutschland normiert ist (§ 3 Z 10c EnWG).
Gemäß deutscher Gesetzgebung ist das synthetische Methan nach § 3 Z 10c EnWG dem Biogas gleichgestellt, sofern der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid jeweils nachweislich weit überwiegend, d.h. mindestens zu 80 Prozent, aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG stammen.
Zudem fördert der deutsche Gesetzgeber die Speichertechnologie heute indem sie u.a. für 20 Jahre von den Entgelten für den stromseitigen Netzzugang und zeitlich unbefristet von den Einspeiseentgelten in das Gasnetz freigestellt ist. So sind Power-to-Gas-Anlagen in Deutschland bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Z 10 c EnWG u.a. nach § 118 Abs. 6 S. 1 EnWG von den Entgelten für den stromseitigen Netzzugang für 20 Jahre freigestellt, wenn die Anlage ab dem 04.08.2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen wird. Zudem ist die Power-to-Gas-Anlage (zeitlich unbefristet) von den Einspeiseentgelten in das Gasnetz, an das sie angeschlossen ist, befreit.
Ferner ermöglicht § 27 GWG 2011 den Netzzugang bisher nur für Erdgas und Biogas. Es wäre daher sinnvoll, eine Gleichstellung des synthetischen Methans mit Biogas zu bewirken, so wie es in Deutschland der Fall ist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird aufgefordert, eine rechtliche Gleichstellung von synthetischem Methan mit Biogas im Gaswirtschaftsgesetz 2011 umzusetzen, um eine Einspeisung ins österreichische Erdgasnetz zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Im Rahmen dessen sollen auch Fördermöglichkeiten auf dem Wege der Netzentgeltbefreiung (vgl. Deutschland) evaluiert werden."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vorgeschlagen.