1314/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 23.09.2015
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EntschlieSSungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend Konkretisierung der Weisung für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband

 

Die "Weisung für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband" wird vom Gesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Sozialministerium gemeinsam erlassen. Die Vorgaben der Weisung lassen Ermessensspielraum für die Ausgestaltung der jeweiligen Rechnungslegung und -führung. Insbesondere, wenn es aber um die Vergleichbarkeit, die Nachprüfbarkeit und die Transparenz geht, ist es unerlässlich, diese Weisungen entsprechend zu konkretisieren, aber auch deren Umsetzung in den Sozialversicherungsträgern und im Hauptverband einzufordern.

Laut Weisung haben die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbericht zu erstellen, der einen Geschäftsbericht, einen Rechnungsabschluss (mit Erfolgsrechnung und Schlussbilanz) und statistische Nachweisungen zu enthalten hat. Einen wesentlichen Bestandteil des Jahresberichts bildet unter anderen die Erfolgsrechnung. Bei der Durchsicht verschiedener Jahresberichte zeigt sich allerdings, dass die Erfolgsrechnungen der Sozialversicherungsträger in einem höchst unterschiedlichen Detailierungsgrad publiziert werden. Eine Vergleichbarkeit der Jahresberichte verschiedener Sozialversicherungsträger ist damit nicht gegeben. Lediglich die Veröffentlichungspflicht der Erfolgsrechnungen gem. § 444 Abs. 7 ASVG führt einigermaßen zu einer Vergleichbarkeit. Einziges Problem daran: Es sind keine Fristen vorgegeben, bis wann eine Erfolgsrechnung für ein Geschäftsjahr durch die Generalversammlung beschlossen werden muss. So kann sich eine Veröffentlichung der Erfolgsrechnung (insbesondere von Betriebskrankenkassen) über mehrere Jahre verzögern.

Auch zeigt sich, dass die Weisung in sich widersprüchlich verstanden werden kann und infolgedessen anzugebende Einzelnachweisungen weder in den Jahresberichten, noch in den Erfolgsrechnungen aufzufinden sind. Gerade konkreten Einzelnachweisungen können Aufschluss über Entwicklungs- und Einsparungspotenziale geben, aber - wie bereits erwähnt - die Vergleichbarkeit und vor allem die Transparenz der Sozialversicherungsträger erhöhen. Die Erfolgsrechnung gem § 3 bis 12 RechnungsvorschriftenRV wäre eigentlich iVm § 444 Abs. 7 ASVG im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflicht wird allerdings nur insofern wahrgenommen, als nur die Gliederung der Erfolgsrechnung gem. § 7 bis 9 RechnungsvorschriftenRV, aber nicht die in § 3 Abs. 3 bis 14 RechnungsvorschriftenRV Bestimmungen zu Einzelnachweisungen ihre Anwendung finden. Eine Klarstellung der Verordnung dahingehend, dass auch diese Einzelnachweisungen ausdrücklich Teil der Erfolgsrechnung sind, ist nötig.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesministerin für Gesundheit wird beauftragt - in Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz - eine Änderung der "Weisung für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband" zu erlassen, die insbesondere eine terminliche Festlegung der Beschlussfassungsfrist für Erfolgsrechnungen durch die jeweiligen Generalversammlungen umfasst. Ebenfalls soll eine Qualitätssicherung der Jahresberichte in Bezug auf korrekte Anwendung der Bestimmungen der Weisungen zur Erfolgsrechnung und Schlussbilanz etabliert werden, die eine bessere Vergleichbarkeit der in den Jahresberichten enthaltenen Erfolgsrechnungen ermöglicht. Der derzeitige § 3 Abs. 1 RechnungsvorschriftenRV ist so zu konkretisieren, dass auch die in in § 3 Abs. 3 bis 14 genannten Einzelnachweisungen in den veröffentlichungspflichtigen Erfolgsrechnungen ausgewiesen werden."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.