1339/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 23.09.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

betreffend Schutz- und Informationspflichten nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz

 

Das Tuberkulose- und das Epidemiegesetz regeln weitgehende Schutz- und Informationspflichten in potentiellen Gefahrenlagen, wie sie die aktuelle Zu- und Durchwanderung unkontrollierter Menschenmassen aus der Dritten Welt, d.h. dem Nahen und mittleren Osten, Afrika usw. im Ausmaß von hunderttausenden von Personen geradezu provoziert. Das ressortzuständige Bundesministerium für Gesundheit scheint dies jedoch aus ideologischen Gründen konsequent zu ignorieren, ja sogar noch zu unterlaufen.

Am 17. September 2015 wurde folgende Mitteilung durch das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht:

Persönliche Schutzmaßnahmen

17. September 2015

Im Einvernehmen mit HygieneexpertInnen, dem Zentralen Arbeitsinspektorat, dem

Österreichischen Roten Kreuz sowie unter Berücksichtigung der Empfehlungen des

Europäischen Zentrums für Krankheitskontrolle (ECDC) hält das Bundesministerium

für Gesundheit fest, dass derzeit das von großen Flüchtlingsgruppen ausgehende

Infektionsrisiko als nicht größer einzustufen ist, als jenes im Bereich von sonstigen

großen Menschenansammlungen oder in Massentransportmitteln (Straßenbahn, Bus,U Bahn).

 

Daher besteht für das Tragen von Schutzmasken durch ZugbegleiterInnen, PolizistInnen und Hilfskräfte, die bei der Versorgung von Flüchtlingen im Einsatz sind, zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit! Dringend empfohlen wird jedoch die regelmäßige Durchführung einer gründlichen Händehygiene in Form von Waschen mit warmem Wasser und Flüssigseife sowie Abtrocknen mit Einmalhandtüchern für alle betroffenen Berufsgruppen und für Hilfskräfte.

 

 

Davon zu unterscheiden ist jedoch medizinisches Personal, das bei der Versorgung

potenziell infektiöser Personen eingesetzt wird, sowie dabei assistierendes Personal.

Für diese Personen gelten die üblichen medizinischen Schutzmaßnahmen (Handschuhe, Masken, Schutzkleidung).

In der derzeitigen Situation besteht für alle hier genannten Personen nur eine geringe

 

Ansteckungsgefahr mit Tuberkulose. Gemäß internationalen Richtlinien ist eine

solche dann gegeben, wenn man sich über acht Stunden kontinuierlich in einem

geschlossenen Raum mit Erkrankten, welche an einer sogenannten offenen

Tuberkulose leiden, aufhält.

Nun erhebt sich die Frage, auf welcher tatsächlichen Grundlage diese Mitteilung und „gesundheitspolitische Fachmeinung“ fußt, oder ob es nicht ausschließlich ein Ausfluss einer zu verfolgenden Ideologie ist. Durch solch eine Vorgangsweise wird sowohl die Gesundheit der eigensetzten Sicherheits- und Hilfskräften, der Bevölkerung und den Zu- und Durchwanderern aus Drittstaaten gefährdet.

Dies ist neben einem provozierten Verstoß gegen das Tuberkulose- und das Epidemiegesetz auch strafrechtlich von Bedeutung, wobei hier folgende Rechtsgrundlage zu zitieren ist:

Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

 

§ 178. Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.

Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

 

§ 179. Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Gesundheit wird aufgefordert, den im Tuberkulose- und Epidemiegesetz festgelegten Schutz- und Informationspflichten gegenüber den eigensetzten Sicherheits- und Hilfskräften, der Bevölkerung und den Zu- und Durchwanderern aus Drittstaaten nachzukommen.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.