135/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 29.01.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Aygül Berivan Aslan, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Neufassung der Inkassokosten-VO

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Im Zeitraum von 2011 bis 2012 haben sich mehr als 9.800 Personen mit Beschwerden gegen Inkassoinstitute an die Arbeiterkammern und den Verein für Konsumenteninformation gewandt. Das geht aus dem Bericht zur Lage der KonsumentInnen 2011/2012 hervor. Die Probleme sind vielfältig. Sie reichen von der rechtsgrundlosen Betreibung, über einer oftmals intransparenten Kostenaufgliederung, bis hin zu unangemessen hohen Inkassokosten, die oft ein Vielfaches der ursprünglichen Kapitalkosten betragen.

 

Grundsätzlich regelt § 1333 Abs 2 ABGB, dass vom Schuldner nur die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen verlangt werden dürfen. Das wird in der Praxis kaum eingehalten. So werden oft schon bei Kleinstforderungen unnötige Bonitätsauskünfte eingeholt, oder es wird eine Anschriftsermittlung in Rechnung gestellt, obwohl die Anschrift den Gläubigern wohl bekannt ist. Trotz der bestehenden Möglichkeit, die Inkassokosten gerichtlich überprüfen zu lassen und der oftmals augenscheinlich absolut nicht zweckentsprechenden Inkassokosten, schrecken viele KonsumentInnen von der Bestreitung des Rechtswegs zurück. Ein Grund dafür liegt sicherlich im Umstand, dass die Probleme mit dem Inkassowesen vor allem finanziell Schwache treffen und diese vermehrt das Prozesskostenrisiko scheuen. Das führt aber in weiterer Folge dazu, dass es zu vielen Fragen des Inkassowesens kaum Judikatur gibt und die Rechtslage daher unklar erscheint.

 

Experten, wie der Wiener Universitätsprofessor Georg Kodek, sehen ein Hauptproblem in der Konzeption der Inkassogebühren-VO, die gravierende Strukturmängel aufweisen würde:

 

1.    Die in der Verordnung angegebenen Höchstsätze, entsprechen nicht den tatsächlich möglichen Höchstsätzen, da eine Indexanpassungsklausel die jährliche Valorisierung der Höchstsätze vorsieht. Die daraus resultierenden Höchstsätze werden allerdings nicht wieder im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, weshalb vielfach über die tatsächliche Höhe der Gebühren Unklarheit herrscht.

2.    Die in der Verordnung angegebenen Höchstsätze gebühren nur dann, wenn der Schuldner durch sein Verhalten einen über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Inkassoaufwand verschuldet hat. In der Regel werden aber immer die vollen Höchstsätze verrechnet.

3.    Generell erscheint das bloße Abstellen auf die Höhe der Forderung als hauptsächliches Kriterium für die Anknüpfung der Gebührenhöhe ohne ausreichende Berücksichtigung der Schwierigkeit der Betreibung aus verfassungsrechtlicher Sicht unsachlich.

4.    Hinzu kommt, dass die Höhen der in der Inkassogebühren-VO gewählten Höchstsätze aufgrund vergleichbarer Gebühren in diversen Branchengesetzen (Gas-Systemnutzungsentgelte-VO RundfunkgebührenG) als unverhältnismäßig hoch anzusehen sind.

5.    Bedenklich ist auch das in der Verordnung vorgesehene Wegentgelt. In einer Entscheidung über die anwaltliche Intervention beim Vollzug befand es der VfGH als unsachlich, wenn diese Kosten generell zugesprochen werden müssten.

 

Kodek schlägt daher eine Reform bei den Inkassogebühren-VO vor. Vorstellbar wäre etwa, anstelle der einzelnen Gebührenposten eine Pauschalgebühr vorzusehen. Diese könnte allenfalls nach der Anzahl der Betreibungsschritte abgestuft werden. Die Reform hätte mehrere Effekte. Zuallererst würde die Höhe der Inkassokosten für alle Betroffenen überprüfbar werden. Durch das pauschale Abstellen auf die Forderung würde auch das derzeit praktizierte „Kostenschinden“, etwa durch das mehrfache Versenden von Mahnungen, unterbunden werden. Zu erwarten ist, dass durch die Festlegung einer relativ niedrigen Pauschalgebühr die vorgerichtlichen Eintreibungsschritte weniger attraktiv werden, was auch zur Folge hätte, das die behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche vermehrt einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden würden.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird aufgefordert, eine Neufassung der Inkassogebühren-Verordnung zu erlassen, die anstelle einzelner Gebührenposten eine Gesamtpauschalierung vorsieht. Die Inkassogebühr soll demnach abgestuft nach notwendigen Betreibungsschritten höchstens 10 Prozent der ausstehenden Forderung betragen können.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz  vorgeschlagen.