145/A XXV. GP

Eingebracht am 29.01.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Harald Walser, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Jahresarbeitszeitmodell für alle LehrerInnen

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz wie folgt geändert werden:

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

 

            Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 - BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2013, wird wie folgt geändert:

 

1.  §40a Absatz 3 lautet wie folgt:

 

„(3) Die Jahresnorm für Vertragslehrpersonen entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist

 

1.    für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit SchülerInnen), wobei auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

2.    für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, individuelle Lernbetreuung, Förderung, Beratung der SchülerInnen und der Erziehungsberechtigten , und  

3.    für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrperson aufzuteilen (Diensteinteilung).

 

Für eine Vertragslehrperson gilt eine Jahresnorm von 1 776 Jahresstunden. Die Jahresarbeitszeit verkürzt sich ab dem 26. Anrechenbaren Dienstjahr um 40 Stunden auf 1736 Jahresarbeitsstunden.

 

Diese festgesetzte Jahresnorm entspricht den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1 776 (bzw. 1736) Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64 ff und 72 BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm.

 

Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese schriftlich festzulegen. Wird eine vollbeschäftigte Vertragslehrperson nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren.“

 

2. Nach §40a Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

 

„(3a) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind

1.    für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jeder Vertragslehrperson obliegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht,

2.    für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes , für die Klassenführung und für die Studienkoordination (Abendschulen)

3.    für die Vertretung eines an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderten Vertragslehrperson  zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler,

4.    für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und

5.    für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Vertragslehrpersonen im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, Koordination von Unterrichtsprojekten, Koordination der Bildungsstandardüberprüfungen, Durchführung der Standardisierten Reife- und Diplomprüfungen, Betreuung von Vorwissenschaftlichen Arbeiten, Tätigkeit für Schulentwicklung, Evaluation und Qualitätssicherung, Teilnahme an Schulveranstaltungen, Teilnahme an Schul- oder Klassenforen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden der Vertragslehrperson vorzusehen.

 


 

Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme einer Vertragslehrperson an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.

 

Die für eine Lehrkraft innerhalb des 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahres für eine weitere Kalenderwoche regelmäßig anfallenden Unterrichtsstunden (Unterrichtsverpflichtung, Abs. 1 Z 1) sowie die Stunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, individuelle Lernbetreuung, Förderung, Beratung der SchülerInnen und der Erziehungsberechtigten  (Abs. 1 Z 2) vermindern die für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Vertragslehrperson im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden entsprechend.“

 

3. Nach §40a Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

 

„(3b) Die Aufteilung der Jahresnorm auf Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z1 bis 3 erfolgt schulautonom durch die Schulleitung unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Informationsrechte des Dienststellenausschusses der Personalvertretung gem. §9 PVG.“

 

4. § 43 lautet wie folgt:

 

„§ 43. Vertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Lehrerin oder Lehrer.“

 

5. § 46e entfällt.

 

Artikel 2

Änderungen des Landesvertragslehrpersonengesetze 1966

 

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - BGBl. Nr. 172/1966 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2013, wird wie folgt geändert:

 

1. §8 Absatz 3 lautet wie folgt:

 

„(3) Die Jahresnorm für Landesvertragslehrpersonen entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist

 

1.    für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit SchülerInnen), wobei auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

2.    für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, individuelle Lernbetreuung, Förderung, Beratung der SchülerInnen und der Erziehungsberechtigten und  

3.    für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrperson aufzuteilen (Diensteinteilung).

 

Für eine Landesvertragslehrperson gilt eine Jahresnorm von 1 776 Jahresstunden. Die Jahresarbeitszeit verkürzt sich ab dem 26. Anrechenbaren Dienstjahr um 40 Stunden auf 1736 Jahresarbeitsstunden.

Diese festgesetzte Jahresnorm entspricht den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1 776 (bzw. 1736) Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64 ff und 72 BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm.

 

Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese schriftlich festzulegen. Wird eine vollbeschäftigte Landesvertragslehrperson nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren.“

 

2. Nach §8 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

 

„(3a) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind

1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jeder Landesvertragslehrperson obliegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht,

2. für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes , für die Klassenführung und für die Studienkoordination (Abendschulen)

3. für die Vertretung eines an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderten Vertragslehrperson  zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler,

4. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und

5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Vertragslehrpersonen im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, Koordination von Unterrichtsprojekten, Koordination der Bildungsstandardüberprüfungen, Durchführung der Standardisierten Reife- und Diplomprüfungen, Betreuung von Vorwissenschaftlichen Arbeiten, Tätigkeit für Schulentwicklung, Evaluation und Qualitätssicherung, Teilnahme an Schulveranstaltungen, Teilnahme an Schul- oder Klassenforen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden der Vertragslehrperson vorzusehen.

 

Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme einer Vertragslehrperson an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.

Die für eine Lehrkraft innerhalb des 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahres für eine weitere Kalenderwoche regelmäßig anfallenden Unterrichtsstunden (Unterrichtsverpflichtung, Abs. 1 Z 1) sowie die Stunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, individuelle Lernbetreuung, Förderung, Beratung der SchülerInnen und der Erziehungsberechtigten  (Abs. 1 Z 2) vermindern die für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Vertragslehrperson im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden entsprechend.“

 

3. Nach §40a Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

 

„(3b) Die Aufteilung der Jahresnorm auf Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z1 bis 3 erfolgt schulautonom durch die Schulleitung unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Informationsrechte des Dienststellenausschusses der Personalvertretung gem. §9 PVG.“

 

4. § 13 lautet wie folgt:

 

„§ 13. Landesvertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Lehrerin oder Lehrer.“

 

5. § 22 entfällt.

 

 

Artikel 3

Änderungen des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2013, wird wie folgt geändert:

 

1. §8 Absatz 3 lautet wie folgt:

 

„(3) Die Jahresnorm für Landesvertragslehrpersonen entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist

 

1.    für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit SchülerInnen), wobei auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

2.    für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, individuelle Lernbetreuung, Förderung, Beratung der SchülerInnen und der Erziehungsberechtigten und  

3.    für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrperson aufzuteilen (Diensteinteilung).

Für eine Landesvertragslehrperson gilt eine Jahresnorm von 1 776 Jahresstunden. Die Jahresarbeitszeit verkürzt sich ab dem 26. Anrechenbaren Dienstjahr um 40 Stunden auf 1736 Jahresarbeitsstunden.

Diese festgesetzte Jahresnorm entspricht den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1 776 (bzw. 1736) Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64 ff und 72 BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm.

 

Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese schriftlich festzulegen. Wird eine vollbeschäftigte Landesvertragslehrperson nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren.“

 

2. Nach §8 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

 

„(3a) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind

1.    für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jeder Landesvertragslehrperson obliegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht,

2.    für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes , für die Klassenführung und für die Studienkoordination (Abendschulen)

3.    für die Vertretung eines an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderten Vertragslehrperson  zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler,

4.    für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und

5.    für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Vertragslehrpersonen im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, Koordination von Unterrichtsprojekten, Koordination der Bildungsstandardüberprüfungen, Durchführung der Standardisierten Reife- und Diplomprüfungen, Betreuung von Vorwissenschaftlichen Arbeiten, Tätigkeit für Schulentwicklung, Evaluation und Qualitätssicherung, Teilnahme an Schulveranstaltungen, Teilnahme an Schul- oder Klassenforen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden der Vertragslehrperson vorzusehen.

 

Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme einer Vertragslehrperson an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.

 

Die für eine Lehrkraft innerhalb des 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahres für eine weitere Kalenderwoche regelmäßig anfallenden Unterrichtsstunden (Unterrichtsverpflichtung, Abs. 1 Z 1) sowie die Stunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, individuelle Lernbetreuung, Förderung, Beratung der SchülerInnen und der Erziehungsberechtigten  (Abs. 1 Z 2) vermindern die für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Vertragslehrperson im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden entsprechend.“

3. Nach  §40a Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

 

„(3b) Die Aufteilung der Jahresnorm auf Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z1 bis 3 erfolgt schulautonom durch die Schulleitung unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Informationsrechte des Dienststellenausschusses der Personalvertretung gem. §9 PVG.“

 

4. § 13 lautet wie folgt:

 

„§ 13. Landesvertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Lehrerin oder Lehrer.“

 

5. § 23 entfällt.

 

 

Begründung:

 

Es ist unbestritten, dass die Arbeit der Lehrkräfte nicht aus Unterricht allein besteht. Die derzeit geltenden dienstrechtlichen Regelungen nehmen darauf Rücksicht, in dem etwa für LandeslehrerInnen neben der Unterrichtstätigkeit auch Kontingente für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie für sonstige Tätigkeiten (Konferenzen, Schulentwicklung, Klassenvorstandstätigkeiten etc.) vorgesehen sind (A-, B- und C-Topf). Bei den LehrerInnen an Bundesschulen erfolgt die Berücksichtigung mittels Zu- und Abschlägen je nach Unterrichtsfach über das Werteinheitensystem. Das Landeslehrerdienstrecht bildet die Arbeit der LehrerInnen insofern nachvollziehbarer ab, als eine Jahresnormarbeitszeit angegeben wird, die jener der Beamten vergleichbar ist.

 

Die kürzlich beschlossene Regelung sieht vor, dass für neu eintretende LehrerInnen eine höhere und gleiche Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 24 Wochenstunden gelten soll, wobei für besonders korrekturaufwendige Fächer (Deutsch, Mathematik, lebende Fremdsprache u.ä.) Fächervergütungen vorgesehen sind. Die Zulagenregelung ignoriert einerseits den Umstand, dass Vorbereitung, Nachbereitung und Korrektur Zeit in Anspruch nehmen, die nicht durch Geldleistungen aufgewogen werden kann, ohne dass die Qualität des Unterrichts leidet. Andererseits bevorzugt das Zulagensystem LehrerInnen in der Sekundarstufe 1 und noch mehr in der Sekundarstufe 2.

 

Diese Herangehensweise diskriminiert LehrerInnen in der Volksschule und den Sonderschulen, da diese eine besondere Verantwortung gegenüber ihren SchülerInnen haben und den Unterricht mit derselben Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor- und nachbereiten wie ihre KollegInnen an den Mittleren und Höheren Schulen. Daher müssen Vor- und Nachbereitungszeiten für den Unterricht in die Arbeitszeit der LehrerInnen mit eingerechnet werden.

 

Die Jahresarbeitsnorm der PflichtschullehrerInnen wird mit 1776 Stunden angenommen, was auch der durchschnittlichen Arbeitszeit laut OECD-Erhebung („Bildung auf einen Blick 2011) entspricht. Die OECD- Untersuchung Bildung auf einen Blick 2011 weist für Österreich im internationalen Vergleich überdurchschnittlich hohe Arbeitszeiten für LehrerInnen aus. Der TV-Sender Arte hat die Ergebnisse in einer Grafik so zusammengefasst:

 

Die Lehrerarbeitszeitstudie des Institut SORA aus dem Jahr 2000, durchgeführt im Auftrag des Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, des Bundesministeriums für Öffentliche Leistung und Sport sowie der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst kommt auf noch höhere Arbeitszeiten:

 

 

Die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage 13994/J von Dr. Harald Walser durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu Arbeitsbelastung und Teilzeitarbeit (137237/AB) zeigt darüber hinaus einen 12- bis 30-prozentigen Anstieg von Teilzeit im Lehrberuf (Pflichtschulen +24%, AHS +30% und BMHS + 12%), was auf die bereits eingetretene deutliche Überbelastung von LehrerInnen hinweist. Eine Erhöhung der Arbeitszeit, wie im Regierungsentwurf vorgesehen, widerspricht der Fürsorgepflicht, zu der Arbeit- bzw. Dienstgeber gesetzlich verpflichtet sind.

 

Der auf das Schuljahr konzentrierte, in Zusammenhang mit Unterrichts-, Korrektur-, Projekt- oder Semester- bzw. Schulschlussarbeit unterschiedliche Arbeitsanfall von 40 bis 50 und mehr Arbeitsstunden pro Woche  wird mit einem Lehrverpflichtungsmodell, das die (Voll-) Beschäftigung einer Vertragslehrperson von einer fixen Wochenstundenanzahl (in der Regierungsvorlage 24) ableitet, nicht berücksichtigt. In einer Jahresarbeitszeitmodell dagegen können die Ferienzeiten, die über das gesetzliche Ausmaß an Jahresurlaub hinaus gehen, als Jahreszeitausgleich konsumiert werden.

 

Die neue Regelung lässt weitere wichtige Forderungen der LehrerInnen außer Acht, die sowohl für die Lehrkräfte als auch für die SchülerInnen und Eltern wichtige Voraussetzungen für eine bessere Schule sind:

 

Lehrkräfte an den über 6.000 Schulen in Österreich arbeiten unter unterschiedlichsten Bedingungen. Große und kleine Schulstandorte, Grundschulen und Höhere Schulen, Schulversuchsschulen und Regelschulen, Schulen in ländlichen und urbanen Gebieten, Tages- und Abendschulen usw. arbeiten ganz unterschiedlich. Auch der Aufwand in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ist nicht vergleichbar. Während Sprachlehrer jedes Schuljahr tausende Seiten an Hausaufgaben und Schularbeiten korrigieren müssen, bereiten LehrerInnen in naturwissenschaftlichen Fächern aufwendige Versuchsanordnungen, Lehrausgänge oder Experimentierstationen vor. LehrerInnen für Bewegung und Sport organisieren Sportwochen und Skikurse, LehrerInnen für musisch-kreative Unterrichtsfächer bereiten Konzerte, Aufführungen und Ausstellungen vor, betreuen Proben etc. Von allen zukünftigen LehrerInnen zu erwarten, sie könnten 24 Stunden pro Woche unterrichten, während die Unterrichtsqualität gleich bleibt, ist illusorisch.

 

Damit Schulen den Einsatz der Lehrkräfte an die Standortbedingungen anpassen können, müssen die Schulleitungen in Zusammenarbeit mit den Dienststellenausschüssen der Personalvertretung  autonom über den Einsatz der Lehrkräfte (und die Gruppengrößen) entscheiden können. Um die LehrerInnenarbeitszeit einerseits flexibel, über das Schuljahr jedoch vergleichbar zu gestalten, muss ein Jahresnormmodell eingeführt werden.

 


 

Damit wird auch sichergestellt, dass hohen Arbeitsbelastungen etwa während der prüfungsintensiven Zeiten auch Zeiten für den Abbau geleisteter Mehrstunden gegenüberstehen, diese Leistungen aber auch nachvollziehbar sind. Der Einsatz der Lehrkräfte sowie Zulagen sind am Schulstandort zu regeln, das Controlling kann zentral bzw. über Bildungsdirektionen erfolgen.

 

Im Sinne einer Zusammenarbeit der LehrerInnen und SchülerInnen auf Augenhöhe ist die Verwendungsbezeichnung Professorin bzw. Professor in der alltäglichen Schulpraxis hinderlich. Darüber hinaus ist die Anrede sogar irreführend, da vorgesehen ist, dass bereits Lehramtsstudierende mit Bachelorabschluss alleinverantwortlich unterrichten sollen, auch wenn der Masterabschluss erst in den folgenden fünf Jahren nachgeholt werden soll. Daher ist die Verwendungsbezeichnung Lehrerin bzw. Lehrer als realitätsnah und schülerInnenfreundlich der Bezeichnung Professorin bzw. Professor vorzuziehen.

 

Zuletzt sollen die Fächervergütungen abgeschafft und stattdessen der Mehraufwand je nach Unterrichtsfach in die Berechnung der Jahresarbeitszeit einbezogen werden.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen. Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.