1474/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 10.12.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Parlamentarische Materialien

Parlamentarische Materialien

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Weiterentwicklung des Vergaberechts, um die Wirksamkeit des Bestbieterprinzips zu erhöhen

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Zwischen 16 und 20% des BIPs in Österreich werden durch öffentliche Aufträge erwirtschaftet – sprich durch Vergaben von öffentlichen Stellen wie Gemeinden, Behörden, Ministerien, etc. generiert. Der zweckmäßige Einsatz von Steuergeld für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge kann ebenso beschäftigungs- oder auch umweltpolitische Zielsetzungen verfolgen. Dies wird derzeit noch zu wenig genützt.

 

Die Stärkung des Bestbieterprinzips („technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot“) ist die bedeutendste Weichenstellung des novellierten Bundesvergabegesetzes. Die nächste Änderung wird durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/24/EU bis spätestens 18. April 2016 erforderlich und ist schon durch inhaltliche Eckpfeiler wie u.a. die Stärkung der Sozial- und Umweltkriterien, Änderungen in der Bekanntmachung, elektronische Vergabepraxis vordefiniert.

 

Die nun vorliegende Novelle hat die Möglichkeiten das Bestbieterprinzip und qualitative Vergabekriterien festzulegen bei Weitem nicht ausgeschöpft. Diese werden nun kurz dargelegt:

 

Dem Baubereich kommt in der öffentlichen Vergabe eine besondere Stellung zu. Dies ist mit ein Grund, weshalb diese Branche für die Anwendung des Bestbieterprinzip explizit im Gesetzestext genannt wird, während andere Bereiche nicht genannt werden und nur vage Merkmale der Auftragsleistungen angeführt werden. Aber auch der Dienstleistungsbereich in dem vor allem soziale Dienstleistungen und der öffentliche Verkehr relevant sind, sowie der Bereich der Lebensmittelbeschaffung fallen unter das Vergaberecht und sind durch den reinen Preiswettbewerb der Gefahr von Lohn- und Sozialdumping ausgesetzt.

Aus diesem Grund ist es erforderlich die Bereiche auszuweiten, in denen das Bestbieterprinzip verbindlich angewendet werden muss.

 

Der zweite Aspekt betrifft die Anwendung von Qualitäts- und Sozialkriterien, die mit dem Bestbieterprinzip einhergehen. Diese werden als Zuschlags- oder auch Auftragsausführungskriterien vom öffentlichen Auftragsgeber festgelegt. Derzeit finden sich diese im Gesetz nur vereinzelt und gelten als Kann-Bestimmungen. Bei Direktvergaben beispielsweise müssen laut BvergG keine Umwelt- und Sozialkriterien Berücksichtigung finden (§41a (1) das sich nur auf §19 Abs. 1 bis 4 bezieht). Daher ist die Weiterentwicklung von gesetzlich festgelegten Umwelt- und Sozialkriterien unerlässlich um die Wirksamkeit des Bestbieterprinzips zu verankern.

 

Die zeitnahe notwendige Umsetzung der angeführten EU-Richtlinie machen eine neuerliche Novelle des Bundesvergabegesetzes somit erforderlich und schaffen inhaltlich einen gesetzlichen Gestaltungsspielraum – zur Stärkung der Umwelt- und Sozialkriterien als auch eine Ausweiterung der verbindlichen Anwendung des Bestbieterprinzips – der von der Bundesregierung genutzt werden sollte.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, dem Nationalrat bis April 2016 einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, der eine zeitnahe und vollständige Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/24/EU mit insbesondere den folgenden Aspekten vorsieht:

 

·        Ausweitung der Bereiche, in denen das Bestbieterprinzip verbindlich zur Anwendung kommt, sowie

·        Weiterentwicklung der Qualitäts- und Sozialkriterien für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, um das Bestbieterprinzip zu stärken

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales  vorgeschlagen.