1526/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.01.2016
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ENTSCHLIEßUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Weigerstorfer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Erhaltung von ärztlichen Hausapotheken, wenn der Bedarf von Seiten der Bevölkerung gesehen wird“

 

Es gibt derzeit in Österreich noch 850 Hausärzte mit Hausapotheken. Diese Versorgung ist nicht nur patientenfreundlich und kostengünstig, sondern auch medizinisch am sinnvollsten. Diese werden jedoch zunehmend durch Apotheken verdrängt.

 

Von 1906 bis 1998 sah das Apothekengesetz nur im Ballungsraum öffentliche Apotheken vor, ländliche Gebiete sollten nach der Konzeption des Gesetzgebers durch Hausapotheken versorgt werden. Durch eine Entscheidung des VfGH im Jahr 1998 fiel diese Regelung mit der Konsequenz, dass Apotheken auch in ländlichen Regionen errichtet werden können. Die bewährte Struktur der Arzneimittelversorgung geriet damit ins Wanken,  sukzessive kam es zum Abbau von ärztlichen Hausapotheken.

Dies hatte natürlich wirtschaftliche Konsequenzen für die betroffenen Landärzte, aber auch für die Versorgung der ländlichen Bevölkerung. Diese hat – was in ländlichen Gegenden stärker ins Gewicht fällt als in Städten – nunmehr wesentlich weitere Wege zur Arzneimittelabgabestelle, zumal die öffentlichen Apotheken theoretisch eine Betriebspflicht rund um die Uhr haben.

 

Da kleine Apotheken aber nicht in der Lage sind, diese alleine aufrecht zu erhalten, wird in der Regel ein Turnus mit anderen öffentlichen Apotheken an anderen Orten von der dafür zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt, sodass die Wege in der Nacht noch weiter werden. Dazu kommt, dass durch den Wegfall der ärztlichen Hausapotheken Landarztstellen wirtschaftlich immer unattraktiver werden und dadurch Landarztstellen immer öfter unbesetzt bleiben.

 

Seit der VfGH-Erkenntnis von 1998 gab es mehrere Novellierungen des Apothekengesetzes, seit 2006 hat sich der Apothekengesetzgeber zu einer ausdrücklichen Abgrenzung der Apotheken von den Hausapothekengebieten entschlossen.

Seither gilt für sogenannte Ein-Arzt-Gemeinden ein Vorrang der ärztlichen Hausapotheke, in Gemeinden mit zwei Kassenärzten gibt es eine noch bis 2018 laufende Übergangsregelung.  Bei einer größeren Anzahl von Kassenärzten gilt ein Niederlassungsprimat für öffentliche Apotheken.

 


 

Aber auch diese Regelung führt dazu, dass weiterhin ärztliche Hausapotheken insuffizienten Landapotheken zum Opfer fallen und sie führt zu der im Falle von Nachbesetzungen äußerst problematischen Situation, dass in Gemeinden mit zwei Kassenärzten ein Arzt die Hausapotheke behält, während der Arzt, der die vakant gewordene Stelle übernimmt, ohne Hausapotheke starten müsste, was Nachbesetzungen natürlich äußerst unattraktiv macht.

Zudem basiert die aktuelle Regelung weiterhin auf einer strikten Entfernungsregel nach Straßenkilometern, was in der Praxis zu absurden Ergebnissen führt.

Immer wieder kommt es vor, dass aus diesem Grund sogar verkehrspolitische Maßnahmen ergriffen werden (etwa entsprechende Einbahnregelungen), oder dass Ärzte ihre Ordinationen in Gebiete außerhalb des Ortskerns verlegen, was zwar dazu führt, dass die Patienten direkt mit Arzneimitteln versorgt werden können, den Weg zum Arzt aber für nicht mobile Patienten erschwert.[1]

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen nachstehenden

 

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Gesundheit, wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zuzuleiten, der vorsieht, dass im ländlichen Bereich ärztliche Hausapotheken und Apotheken nebeneinander existieren können, wenn es der Wunsch der Mehrheit der vor Ort ansässigen Bevölkerung ist.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.

 

 



[1] Quelle: http://www.aekooe.at/details/-/asset_publisher/qF6hCuPlgJGU/content/21-meter-konnen-uber-die-zukunft-eines-arztes-entscheiden-ohne-hausapotheken-ist-die-medizinische-versorgung-auf-dem-land-in-akuter-gefahr- (Zugriff: 13.01.2016)