1531/A XXV. GP

Eingebracht am 24.02.2016
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Antrag gemäß § 26 GOG-NR

der Abgeordneten Otto Pendl, Werner Amon

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz und das BFA‑Verfahrensgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Artikel 1

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG) BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 12a wird in Abs. 2 nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ist bei einem Fremden (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, ihn erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 2 Abs. 5 Z 4 FPG) sowie die Identität durch Vergleich mit den in zentralen Datenanwendungen gespeicherten, einschließlich biometrischen, Daten, mit Ausnahme der DNA, zu überprüfen.“

2. § 18 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 12a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „einer ihm zugeordneten Zahl“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „seinem Lichtbild“ eingefügt.

2. § 56 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.“

 

Begründung

Allgemeiner Teil

Nach der geltenden Regelung richtet sich die Erfassung und Speicherung von personenbezogenen Daten bzw. deren Abgleich mit Datenbanken im Zusammenhang mit der Einreise bzw. Zurückweisung von Fremden nach unterschiedlichen Regelungen im Fremdenpolizeigesetz (FPG) und GrekoG:

Gemäß § 12a Abs. 2 GrekoG richtet sich die Identitätsfeststellung im Rahmen der Grenzkontrolle nach § 35 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und enthält das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Zudem ist es nach § 12a Abs. 3 Z 2 GrekoG im Rahmen der Grenzkontrolle zulässig, die Identität des Inhabers eines Reisedokuments oder Visums, sofern begründete Zweifel an dieser bestehen, durch Vergleich der auf dem Datenträger, im Visa-Informationssystem (VIS) oder einer anderen zentralen Datenanwendung gespeicherten biometrischen Daten, mit Ausnahme der DNA, mit den direkt verfügbaren, abgleichbaren Merkmalen der zu kontrollierenden Person zu überprüfen. In weiterer Folge ist in diesen Fällen eine (auch längerfristige) Speicherung dieser Daten – inklusive Lichtbild und Papillarlinienabdrücke – im Rahmen des § 15 Abs. 1 Z 3 GrekoG möglich.

Werden die in § 15 FPG bzw. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex - SGK) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ist grundsätzlich eine Zurückweisung gem. § 41 Abs. 2 FPG vorgesehen (sofern nicht die Einreise aus humanitären Gründen gemäß Art 5 Abs. 4 lit. c SGK gestattet wird) und richtet sich in diesen Fällen die Erfassung von personenbezogenen bzw. erkennungsdienstlichen Daten im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 4 FPG (erkennungsdienstlichen Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift) und deren Speicherung nach § 99 iVm § 104 FPG.

Angesichts dieser unterschiedlichen Regelungen ist es angebracht, nunmehr für alle Fallkonstellationen bei der Einreise nach Österreich den Umfang der Identitätsfeststellung, den Abgleich mit den Datenbanken und die Speicherung einheitlich festzulegen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Mit der Einfügung dieses Satzes in § 12a Abs. 2 wird klargestellt, dass zum Zwecke der Identitätsfeststellung bei Fremden eine erkennungsdienstliche Behandlung sowie der Abgleich mit den polizeilichen Datenanwendungen zulässig ist, wenn die Feststellung der Identität anders nicht möglich ist. Durch den Verweis auf § 2 Abs. 5 Z 4 FPG ergibt sich, dass unter erkennungsdienstlichen Daten Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift zu verstehen sind. Die Ermächtigung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Grenzübertritt gestattet wird oder nicht. Auf Grundlage dieser Regelung dürfen beispielsweise auch bei Personen ein Lichtbild angefertigt und Fingerabdrücke abgenommen werden, die über kein Reisedokument bzw. Visum im Sinne des § 12a Abs. 3 Z 2 verfügen, aber denen gemäß Art. 5 Abs. 4  lit c Schengener Grenzkodex die Einreise aus humanitären Gründen gestattet wird. Bei dieser Personengruppe kann mangels Reisedokument die Identität im Rahmen des § 35 SPG meist nicht ausreichend ermittelt werden. Dies erscheint vor dem Hintergrund von Artikel 7 Abs. 3 Schengener Grenzkodex geboten. Die Verarbeitung der ermittelten personenbezogenen Daten des Fremden im Zentralen Fremdenregister (vgl. §§ 26 ff BFA-VG) samt den Ergebnissen der erkennungsdienstlichen Behandlung ist im Rahmen des § 15 vorgesehen. Vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit sind österreichische Staatsbürger von der Ermächtigung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nicht betroffen, da die Regelung ausdrücklich nur in Bezug auf Fremde (vgl. Definition in § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) gilt. Die Dauer der Speicherung bzw. die Löschung der Daten richtet sich nach den Regelungen der §§ 23 ff BFA-VG. § 18 Abs. 9 regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 2:

Bei Fremden, die ohne Reisedokument bzw. Visum einreisen stehen die Behörden im Hinblick auf die Feststellung der Identität und bei der damit im Zusammenhang stehenden Abklärung, ob gegen die Einreise Hinderungsgründe bestehen, vor besonderen Herausforderungen. Bereits jetzt besteht die Möglichkeit aus dem Zentralen Fremdenregister mit Hilfe der Papillarlinienabdrucke diesbezügliche Informationen abzufragen. Diese Möglichkeit soll mit dem Vorschlag insofern erweitert werden, als auch das Lichtbild des Einreisenden für diesen Zweck verwendet werden darf. Bei Fremden ohne Dokumente sind die Papillarlinienabdrucke und das Lichtbild zumeist die einzig gesicherten Informationen, über die die Behörden zu diesem Menschen verfügen. Dies korrespondiert mit der Bestimmung des Artikel 20 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1987/2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), wonach Ausschreibungen im SIS II auch Lichtbilder zu umfassen haben. § 56 Abs. 9 regelt das Inkrafttreten.

Bedeckungsvorschlag: Allfällig entstehende Kosten finden Deckung in den Budget-Untergliederungen der jeweils zuständigen Ressorts.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.