1559/A(E) XXV. GP
Eingebracht am 24.02.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde
betreffend Umsetzung der Cookie-Richtlinie
BEGRÜNDUNG
Zahlreiche Internetseiten nutzen sogenannte „Cookies“ zum Erfassen und Speichern personenbezogener Daten der BesucherInnen der Websites. Mit der EU Richtlinie 2009/136/EG wurden bestimmte Anforderungen an die Information der NutzerInnen darüber und die Einholung ihrer Zustimmung dazu geregelt.
In Österreich erfolgte die Umsetzung in § 96 Abs 3 TKG. Die wesentlichen Regelungsinhalte sind dabei die Informationspflicht durch BetreiberInnen öffentlicher Kommunikationsdienste bzw. der AnbieterInnen eines Dienstes der Informationsgesellschaft (1) und die Einwilligung der NutzerIn (2).
Die Informationspflicht soll eine informierte Einwilligung der NutzerIn ermöglichen. Die entsprechenden Informationen müssten logisch gesehen hierfür noch vor Einwilligung der NutzerIn für diese zugänglich sein. Diese Frage stellt sich freilich erst, wenn die NutzerIn überhaupt um ihre Zustimmung gebeten wird.
Der bisherige Gesetzestext §96 TKG Abs 3 sieht folgendes vor:
„(3) Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste und Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne des § 3 Z 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, sind verpflichtet, den Teilnehmer oder Benutzer darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten er ermitteln, verarbeiten und übermitteln wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Eine Ermittlung dieser Daten ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung dazu erteilt hat. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein Kommunikationsnetz ist oder, wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Benutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann. Der Teilnehmer ist auch über die Nutzungsmöglichkeiten auf Grund der in elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen zu informieren. Diese Information hat in geeigneter Form, insbesondere im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der Rechtsbeziehungen zu erfolgen. Das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz bleibt unberührt.“
Diese Gesetzesbestimmung wird in der Regel durch eine Datenschutzerklärung im Impressum als Informationsbasis für eine konkludente Zustimmung der NutzerIn, die sich aus den Browser-Einstellungen über die Zulässigkeit der Speicherung von Cookies ableiten lässt, umgesetzt. Die derzeitige Praxis beschränkt sich also auf eine Information der NutzerInnen im Impressum der Seite, welche personenbezogene Daten ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden, während die Erteilung der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung aus bestimmten Einstellungen im Browser abgeleitet wird. Die allerwenigsten UserInnen wissen etwas von dieser fiktiven „Zustimmung“, weil die Default-Einstellungen des Internet-Browsers die Verwendung von Cookies erlauben.
Nach Auffassung der europäischen Art-29-Datenschutzgruppe ist ein richtlinienkonformer Einsatz von Cookies dagegen nur dann zulässig, wenn die UserIn vorab im Detail informiert wird, vor dem Einsatz von Cookies eine Zustimmung vorliegt und die Zustimmung freiwillig, ohne Zweifel und durch eine aktive Handlung erteilt wurde (Quelle: Arbeitsunterlage 02/2013 mit Leitlinien zur Einholung der Einwilligung zur Verwendung von Cookies, Art-29-Datenschutzgruppe).
Die mit diesem Antrag empfohlene Gesetzesänderung brächte dieses Ergebnis mit sich und würde Österreich damit – spät, aber doch – auf das europäische Grundniveau von Datenschutz und Benutzerfreundlichkeit in Bezug auf Cookies heben. Damit wird auch die Gefahr eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich wegen mangelhafter Umsetzung der RL 2009/136/EG, mit der unter anderem Art 5 Abs 3 der RL 2002/58/EG geändert wurde, abgewendet.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Forschung, Innovation und Technologie vorgeschlagen.