1567/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 24.02.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Ruperta Lichtenecker, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Umsetzung One-Stop Shop Betriebsanlagengenehmigungen

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Das Betriebsanlagenrecht in Österreich gleicht einem Flickwerk, welches in der inzwischen fast 400 Paragraphen langen Gewerbeordnung versteckt wurde. Dazu kommen unterschiedlichste Kompetenzen: Denn neben der „klassischen“ Betriebsanlagengenehmigung (welche auf einem Bundesgesetz beruht aber von lokalen Behörden ausgeführt wird) können  z.B. naturschutzseitige Prüfungen für Großanlagen notwendig sein. Aber auch eine denkmalgeschützte Altstadt kann eine Ursache für eine notwendige zusätzliche baubehördliche Genehmigung sein. Diese Prüfungen sind im Sinne der Gesellschaft und ihre Notwendigkeit unbestritten.

Der Weg zur Erlangung der Betriebsanlagengenehmigung muss dennoch unternehmerfreundlich gestaltet werden – aktuell hingegen müssen UnternehmerInnen einen Hürden- und Orientierungslauf absolvieren, um eine Betriebsanlagengenehmigung zu erhalten.

 

Der Bundesregierung ist dieses Dilemma durchaus bewusst, denn so heißt es im Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2013-2018 auf Seite 17 zur „Modernisierung der Verwaltung“[1]:

Beschleunigung von Verwaltungsabläufen (z.B. Erweiterung der Verfahrenskonzentration als One-Stop-Shop für Betriebsanlagen, Reduktion der Einreichunterlagen, gesetzliche Verankerung eines bundesweiten Verfahrensmonitorings nach einheitlichen Kriterien, Erweiterung der Genehmigungsfreistellung für ungefährliche Kleinstanlagen), Orientierung an Best-Practice-Beispielen in Österreich.


In Abgrenzung zum One-Stop-Shop für GründerInnen (der aus Sicht der UnternehmerInnen ohnehin auch eine allfällige Betriebsanlagengenehmigung einschließen müsste) ist der One-Stop-Shop für Betriebsanlagen während der gesamten operativen Tätigkeit eines Unternehmens relevant: So kann die Änderung einer Abluftanlage eine neuerliche Beantragung einer Betriebsanlagengenehmigung mit sich bringen. Dazu können auch noch weitere Genehmigungen (z.B. aufgrund denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen) für die UnternehmerInnen notwendig sein.

 

Allerdings darf das Ziel der Betriebsanlagengenehmigung nicht aus den Augen verloren werden: Sie stellt einen Interessensausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen von UnternehmerInnen, regional betroffenen BürgerInnen (z.B. durch Emissionen) und gewichtigen öffentlichen Interessen (wie z.B. Umweltschutz) dar. Dass das aktuelle Regelwerk hier am Ziel vorbeigeht, zeigt sich an zahlreichen Fällen. Für eine neue Belüftung im Kaffeehaus ist eine komplizierte Betriebsanlagengenehmigung notwendig, große Landwirtschaftsbetriebe hingegen können nach Betriebsanlagenrecht genehmigungsfrei sein[2] [3]. Um einen Mehrwert für UnternehmerInnen als auch Mitbürgerinnen und die Umwelt zu schaffen, hat eine Entscheidungskonzentration mit einer Wahrung  und Ausbau von gleichwertigen Partizipationsstandards einherzugehen.

 

Trotz der offensichtlichen Handlungsnotwendigkeiten in den Feldern des One-Stop Shops für Betriebsanlagengenehmigungen im Speziellen sowie der Neuausrichtung des Betriebsanlagenrechts im Allgemeinen wurden seitens des BMWFW bisher keine Umsetzungspläne genannt. Im Gegenteil: Während der Weg zur Verfahrens- und Entscheidungskonzentration bis 2018 „weiter fortgesetzt“ werden soll, ist eine komplette Neufassung des Betriebsanlagenrechts „nicht vorgesehen“[4]. Der folgende Antrag versteht sich als Zwischenschritt hinsichtlich rasch umsetzbarer Verbesserungen – langfristig ist eine Konzentration der gesamten Materie inkl. Abwicklung und Kontrolle (vorzugsweise in Zuständigkeit des Umweltministeriums) anzustreben. Dies würde auch eine Zentralisierung der Kontrollkompetenzen an einer Stelle zur Schaffung von Transparenz und klaren Prüfmöglichkeiten ermöglichen.

 

Klar ist, dass eine Konzentration aller Verfahren bei einem Ansprechpartner in Länderkompetenzen (z.B. Baurecht) eingreift und eine Verfassungsbestimmung erfordern würde. Umso wichtiger ist es, dass wir sofort mit der umfassenden Reform des Betriebsanlagenrechts beginnen. Bis es soweit ist, können jedoch einige Erleichterungen für UnternehmerInnen auch unmittelbar vorgenommen werden.


Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, der folgende Punkte beinhaltet:

 

·        Die Umsetzung eines „serviceorientierten“ One Stop Shops über Behördengrenzen hinweg nach dem Motto: „Eine neue (oder veränderte) Betriebsanlage - ein einziger Ansprechpartner“

·        Einheitliche Transparenzkriterien, Kontrollkonzentration und zeitnahe Fristen für Beantragende (Gewerbetreibende) und Stakeholder (z.B. AnwohnerInnen im Genehmigungsverfahren bzw. bei Beschwerden), ohne dass deren Parteistellungsrechte verwässert werden.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie  vorgeschlagen.

 



[1] https://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=53264

[2] siehe bspw.: http://noe.orf.at/news/stories/2705908/ ,http://steiermark.orf.at/news/stories/2699544/

[3] https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Gewerberecht/Gewerberecht-allgemein/Land_und_Forstwirtschaft_Ausnahmen_von_der_Gewerbeordnu.html#14

[4] AB 6040 vom 24.9.15: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_06040/index.shtml