1595/A XXV. GP

Eingebracht am 16.03.2016
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Antrag

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über das Dienstrecht der Beamten , BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:

 

§ 48b lautet:

"Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist die Dienstzeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden."

Begründung

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einer Klage eines Betroffenen festgestellt, dass gemäß § 48b des Beamten-Dienstrechtgesetzes 1979 zu gewährende Ruhepausen auf die Arbeitszeit anzurechnen sind. Diese Regelung stellt eine grundsätzliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu regulären Arbeitnehmern dar, die dem Arbeitszeitgesetz unterliegen und denen damit eine Unterbrechung der Arbeitszeit zum Wecke der Ruhepause gemäß §11 Abs. 1 AZG vorgeschrieben ist.

Aufgrund der bisher nicht einheitlichen Rechtsauslegung in der Praxis, sind bei einer unveränderten Gesetzeslage jährliche Mehrkosten in dreistelliger Millionenhöhe für den Bundeshaushalt zu erwarten. Insofern begründet sich eine Dringlichkeit dieser Anpassung.

Ruhepausen sind für jeden Erwerbstätigen zwingend erforderlich, unabhängig von der Berufsgruppe. Eine Differenzierung oder Privilegierung nach Arbeitgeber, Dienstverhältnis oder Berufsgruppe ist weder zeitgemäß noch zielführend. Daraus folgernd ist die Regelung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes umgehend an das Arbeitszeitgesetz anzugleichen.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsauschuss zuzuweisen.