1601/A XXV. GP

Eingebracht am 16.03.2016
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Antrag

 

der Abgeordneten Spindelberger, Gahr

und Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Apothekengesetz, BGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016, wird wie folgt geändert:

 

1. § 28 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist in einer Gemeinde gemäß Abs. 2 eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 erteilt werden, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt.“

2. Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Abs. 1 Z 2 oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.“

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss

 


Begründung

 

Der vorliegende Antrag enthält folgende Punkte:

 

Seit der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 sieht § 29 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz als negatives Kriterium für die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke das Bestehen einer öffentlichen Apotheke in der Gemeinde vor, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat. Diese Regelung gilt unabhängig von der Größe der Gemeinde. Die Vollzugserfahrung hat gezeigt, dass es vereinzelt Fallkonstellationen gibt, wonach die Führung einer ärztlichen Hausapotheke  in einem Abstand von mehr als sechs Straßenkilometern nicht möglich ist, weil sich in der Gemeinde eine öffentliche Apotheke befindet. Daher soll für Großgemeinden die Eröffnung einer ärztlichen Hausapotheke möglich sein, obwohl sich in der Gemeinde eine öffentliche Apotheke befindet, sofern der Abstand mehr als sechs Straßenkilometer beträgt.

Der zwischen den betroffenen Interessenvertretungen der Ärzte und Apotheker erzielte Gesamtkompromiss zur Novelle 2006 BGBl. I Nr. 41/2006 enthielt auch den Entfall der sog. „Nachfolgerregelung“, das bedeutete, dass der Nachfolger eines hausapothekenführenden Arztes die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheken erlangen konnte, wenn diese weniger als sechs Kilometer (was die Grundregel ist) – jedoch mindesten vier Kilometer – von der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke gemäß § 10 Apothekengesetz entfernt ist.  Die Vollzugserfahrung hat gezeigt, dass dies Konfliktpotential mit sich gebracht hat, da es für die Bevölkerung teilweise nicht verständlich war, dass ein Nachfolger – bei unverändertem Sachverhalt – in diesen Fallkonstellationen keine Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke bekommen konnte. Daher soll die Nachfolgerregelung wieder eingeführt werden. Dadurch wird auch ein Beitrag zur Sicherstellung der allgemeinmedizinischen Versorgung im ländlichen Raum geleistet. Bezüglich der Zeitabfolge wird auf die vormalige bezugnehmende Judikatur zur Nachfolgereigenschaft verwiesen (zB VwGH vom 30.6.1989, Zl. 88/08/0149, Vakanz von sieben Monaten zwischen Vorgänger und Nachfolger).