17/A XXV. GP

Eingebracht am 29.10.2013
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Christiane Brunner, Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Bedarfskompetenz des Bundes für Klimaschutz

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr 1/1930, zuletzt geändert durch das

Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 164/2013 wird wie folgt geändert: 

 

Art 11 wird folgender Abs. 10 angefügt: 

 

„(10) Soweit ein Bedürfnis nach Regelung als vorhanden erachtet wird, können durch

Bundesgesetz Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels, insbesondere zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, festgelegt werden.“

 

 

 

Begründung:

 

Österreich hat sich nach Kyoto-Recht iVm der diesbezüglichen EU-internen Lastenaufteilung zu einer Reduktion der Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2012 um 13 % gegenüber dem Stand von 1990 verpflichtet. Dabei geht es vorrangig um die Reduktion von CO 2 , aber auch anderer Treibhausgase. 2011 lagen jedoch die Emissionen der CO 2 -Äquivalente in Österreich um 6% über den Emissionen von 1990. Mit dem Klima- und Energiepaket der EU hat sich Österreich als Mitgliedstaat verpflichtete, seine Treibhausgas-Emissionen bis 2020 um 16% zu senken, bezogen auf das Basisjahr 2005. Laut dem aktuellsten Fortschrittsbericht  der Kommission zu den Klimazielen bis 2020 droht Österreich auch dieses Ziel mit einem Erfüllungsdefizit von mehr als 3% zu verfehlen.


 

Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels sind sohin völkerrechtlich (vgl. etwa

Protokoll zur Rahmenkonvention der Vereinten Nationen über Klimawandel, BGBl. III 89/2005) als auch europarechtlich (zB die Richtlinien betreffend EU Klima- und Energiepaket 2020, in der auch die Pflicht zur effizienten Nutzung von Energie und dem Ausbau erneuerbarer Energien normiert sind, die jedoch aufgrund der Kompetenzverteilung nur unzureichend umgesetzt werden konnte) notwendig. 

 

Die zu schaffende Bedarfskompetenz ermöglicht es, bei Bedarf einer einheitlichen Regelung Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels festzulegen und so den Kyoto-Zielen näher zu kommen. 

 

Die Formulierung „Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels“ wurde bereits in Art. 191 Abs 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verwendet und es wurden derartige Maßnahmen in der Klimastrategie 2007 und im 2011 erlassenen Klimaschutzgesetz (BGBI. I Nr. 94/2013) zwar festgehalten, jedoch bis dato wenn überhaupt nur unzureichend umgesetzt. Mit der vorliegenden Bedarfskompetenz können somit angestrebte Ziele im Bereich der Bekämpfung des Klimawandels umgesetzt werden. 

 

Nur dann, wenn ein Bedarf nach einheitlicher Regelung vorhanden ist, wird der

Bundesgesetzgeber tätig und bewirkt erst dadurch die Änderung der Kompetenzlage

zugunsten des Bundes (soweit diese nicht bereits im Rahmen der bestehenden

Kompetenzverteilung besteht); ansonsten bleiben die Kompetenzen der Länder bestehen. Es kann so vermieden werden, den Ländern sämtliche einschlägige Kompetenzen zu nehmen und wird gleichzeitig die Möglichkeit einheitlicher Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes eröffnet. 

 

Eine gleichlautende Bedarfskompetenz des Bundes für Klimaschutzmaßnahmen wurde im Gutachten Grabenwarter/Lang, „Rechtsgutachten zu den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen auf dem Gebiet des Klimaschutzes“ (2008) wie auch im Ministerialentwurf des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft für ein Klimaschutzgesetz vom Juni 2008 vorgeschlagen. Zur Notwendigkeit einer eigenen Klimakompetenz des Bundes für betriebsanlagenrechtliche Regelungen siehe auch das von den Grünen in Auftrag gegebene Gutachten von ao Univ.-Prof. Dr.Rudolf Feik, „Studie zur Übertragbarkeit des britischen Klimaschutzgesetzes auf Österreich sowie Klärung anderer Regulative im Anlagenrecht“ (2008).

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.

Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.