1766/A XXV. GP

Eingebracht am 16.06.2016
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ANTRAG

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Abschaffung der Sonderverjährungsvorschriften im Mediengesetz

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz - MedienG) StF: BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz - MedienG) StF: BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014 wird wie folgt geändert:

 

§ 32 entfällt

 

 

 

Begründung:

 

Nach der gesetzlichen Definition im § 1 Abs 1 Ziff 12 MedienG ist ein Medieninhaltsdelikt eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht. Kennzeichnend ist, dass der Gesetzesverstoß gerade im Inhalt eines Mediums und einer an eine Allgemeinheit gerichteten geistigen Wirksamkeit liegt (vgl. Berka, Das Recht der Massenmedien, S. 167). Medieninhalte sind daher immer Äußerungsdelikte (vgl. Rami, Die dingliche Verjährung von Medieninhaltsdelikten, in: ÖJZ 2014/122).

 

Werden Straftatbestände als Medieninhaltsdelikte behandelt, so hat das unter anderem Auswirkungen auf die Verjährung der Tat. Medieninhaltsdelikte unterliegen grundsätzlich einer speziellen – kürzeren – Verjährungsvorschrift. Während etwa der Aufruf zu Hass oder Gewalt (§ 283 StGB - Verhetzung) im Rahmen einer Rede bei einer Versammlung grundsätzlich erst nach drei Jahren verjährt, verjährt ein gleichlautender Aufruf bereits nach einem Jahr, wenn er in sozialen Medien gepostet wird.


Es ist nicht ersichtlich, warum Täter, die sich des Internets zur Begehung von Straftaten bedienen, bessergestellt werden sollen als jene Täter, die außerhalb des Netzes strafrechtlich relevante Taten verüben. Die kürzeren Verjährungsfristen für Täter von Medieninhaltsdelikten erscheinen insbesondere insofern als unsachgemäß, als Aufrufe in Medien in der Regel eine vielfach größere Reichweite haben und darüber hinaus permanent abrufbar bleiben. Opfer von gerichtlich strafbaren Handlungen im Internet sind aus diesem Grund auch oft von einer entsprechend tiefgreifenden Rechtsgutbeeinträchtigung betroffen.

 

Die Sonderverjährungsvorschriften des Mediengesetzes scheinen spätestens mit dem Aufkommen von Sozialen Medien im Internet rechtspolitisch überholt. Folglich soll der § 32 MedienG ersatzlos gestrichen werden und es sollen stattdessen die generellen Verjährungsfristen des Strafgesetzbuchs zur Anwendung kommen.

 

In der heutigen „digitalen Gesellschaft“ verlagert sich die zwischenmenschliche Kommunikation zunehmend ins Internet (Facebook, WhatsApp, Twitter etc), was vermehrt die Begehung von strafbaren Handlungen in Internetforen nach sich zieht. In Deutschland wurde zuletzt der Begriff der „digitalen Volksverhetzung“ geprägt (siehe dazu: http://www.welt.de/debatte/kommentare/article145763673/Schwarmintelligente-koennen-die-Schwarmboesen-besiegen.html). Natürlich kann eine bloße Ausweitung der Verjährungsfrist alleine nicht geeignet sein, insbesondere die Problematik der verhetzenden Äußerungen im Internet wirksam zu bekämpfen Langfristig wird es jedenfalls umfassende Sensibilisierungsmaßnahmen in Politik und Gesellschaft brauchen, um in diesem Zusammenhang nachhaltige Lösungen zu erreichen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.