1777/A XXV. GP

Eingebracht am 16.06.2016
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Antrag

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

 

§ 1 lautet:
Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte.

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Abschnitt III. entfällt.

 

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§ 37 Abs 3 lautet:
Die §§ 3 Abs. 3, 4, 4a, 4b und 4c; 6 Abs. 2; jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 1999 entsteht. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 und Abs. 5 Z 8, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 1999 entsteht.

 

§ 37 Abs 5 entfällt.


§ 37 Abs 10 lautet:

Die festen Gebührensätze, die Pauschalbeträge des § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5, §§ 3 Abs. 2, 3, 4 erster Satz, 4a erster Satz und 5; 6; 9 Abs. 1; 11; 13 Abs. 4; 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2; Tarifpost 5 Abs. 2;

Tarifpost 6 Abs. 2 Z 6; Abs. 5 Z 1, 4, 4a und 7; Tarifpost 9 Abs. 4;

 

Tarifpost 13; Tarifpost 14 Abs. 1 und 2 Z 25 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

§§ 3 Abs. 2, 3, 4 erster Satz, 4a erster Satz und 5; 4; 6; 9 Abs. 1;

11; 13 Abs. 4; 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. c; Tarifpost 3;

Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2; Tarifpost 5 Abs. 2;

Tarifpost 6 Abs. 2 Z 6; Abs. 5 Z 1, 4, 4a und 7; Tarifpost 7 Abs. 1 Z 3; Tarifpost 9 Abs. 4; Tarifpost 10; Tarifpost 11; Tarifpost 13;

Tarifpost 14 Abs. 1 und 2 Z 25; jeweils in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 144/2001, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.

 

§ 37 Abs 15 entfällt.

 

§ 37 Abs 16 entfällt.

 

§ 37 Abs 20 entfällt.

 

§ 37 Abs 24 entfällt.

 

§ 37 Abs 27 lautet:
 §§ 9 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht. §§ 9 Abs. 2 erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 außer Kraft und sind letztmalig auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht.

§ 37 Abs 28 lautet:
§ 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz, § 3 Abs. 4 erster und letzter Satz, § 3 Abs. 4a erster Satz, § 3 Abs. 4c erster Satz, § 3 Abs. 5 erster Satz, § 3 Abs. 5 letzter Satz, § 14 Tarifpost 15 Abs. 3 zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 3 Abs. 4 vorletzter Satz, § 3 Abs. 4c dritter Satz, § 31 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

 § 37 Abs 29 lautet:
§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft und ist erstmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. August 2011 entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. September 2011 entsteht.

 

§ 37 Abs 31 lautet:

§ 14 Tarifpost 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 112/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist auf Waffendokumente anzuwenden, für die der Antrag auf Ausstellung nach dem 31. Dezember 2012 gestellt wird. § 14 Tarifposten 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 treten mit 1. April 2013 in Kraft und sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2013 gestellt werden.

 

§ 37 Abs 35 entfällt.

 

§ 37 Abs 36 entfällt.

Begründung

 

Österreich hat die EU-weit höchste Gebührenbelastung. Damit wartet unser Land nicht nur den eigenen BürgerInnen auf, sondern auch ausländischen UnternehmerInnen und InvestorInnen. Nicht nur in Form von Gerichtsgebühren, sondern auch in Form von Gebühren für  Rechtsgeschäfte. Egal ob Mietvertrag, Kaufvertrag oder Ehevertrag, es erfolgt die Gebührenberechnung als prozentualer Anteil an der vertraglich verfügten Summe.

Es ist in einem modernen Rechtsstaat nicht nachvollziehbar, weshalb Ehewillige, die vorausplanend einen Ehepakt errichten wollen, eine Gebühr in Höhe von einem Prozent ihres Vermögens entrichten müssen.
Rechtsgeschäftsgebühren bedeuten ein enormes Hindernis beim Zugang zum Recht, eine inakzeptabel hohe finanzielle Belastung jedes Rechtsgeschäfts, einen massiven Standortnachteil und nicht zuletzt einen großen Wettbewerbsnachteil für Österreichische UnternehmerInnen. Zudem stehen die so lukrierten Summen in keinem Verhältnis zu dem Aufwand, den die auslösenden Rechtsgeschäfte für die Justiz verursachen. Zumeist entsteht dem Staat aus dem Abschluss eines Vertrages zwischen Privaten gar kein Aufwand, oder aber nur ein sehr geringer.

Die Justiz schreibt nicht zuletzt aufgrund der massiven Einnahmen über Rechtsgeschäftsgebühren jährlich ein budgetäres Plus. Auch vor diesem Hintergrund sind Rechtsgeschäftsgebühren nicht zu rechtfertigen.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.