1827/A XXV. GP

Eingebracht am 21.09.2016
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG), BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:

 

in § 7 wird ein Abs. 6 eingefügt:

"(6) Ein nicht oder nicht in vollem Umfang gewährter Rechtschutz gemäß Abs. 5 muss bescheidmäßig festgestellt werden."

Begründung

 

Gemäß § 7 hat die Arbeiterkammer ihren zugehörigen Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und ihnen insbesondere Rechtsschutz, durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten, zu gewähren. Die Arbeiterkammer kann unter Umständen gemäß Abs. 5 einen solchen Rechtschutz nicht gewähren. Problematisch daran ist, dass die Nichtgewährung des Rechtsschutzes von den betroffenen Arbeitnehmer_innen nicht bekämpft werden können. D.h. es bestehen keine Rechtsmittel, um gegen eine solche Nichtgewährung vorzugehen. Um hier entsprechende Rechtsmittel für die Betroffenen bereitzustellen, soll die Nichtgewährung des Rechtsschutzes bescheidmäßig ausgestellt werden. Denn wenn Arbeitnehmer_innen nicht selbst entscheiden können, ob sie Mitglied einer solchen Interessensvertretung sein wollen oder nicht, so soll zumindest allen dieselben Rechtsmittel zur Verfügung stehen und damit vor Willkür dieser Interessensvertretung geschützt werden. Mit einer bescheidmäßigen Feststellung der Nichtgewährung des Rechtschutzes ist dies gewährleistet.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.