1830/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 21.09.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Niko Alm, Kollegin und Kollegen

betreffend GmbH-Gesellschafter_innen sollen Unternehmer_innen sein dürfen

Unternehmer_innen in Österreich

Unternehmergeist fördert Innovation und belebt die Volkswirtschaft. Unternehmer_innen sind daher auch für die Menschen da. Sie schaffen Wohlstand. Dieser Wohlstand kann in Eigentum, Bildung, Infrastruktur, Kultur und sozialen Ausgleich investiert werden. So selbstverständlich dieser einfache Zusammenhang erscheinen mag, die Rhetorik, mit der Arbeiter_innen, Angestellte und Unternehmer_innen oft gegeneinander ausgespielt werden, lässt daran zweifeln, dass alle politisch Handelnden in Österreich diesen Zusammenhang verstanden haben: Wohlstand muss erst erwirtschaftet werden, bevor verteilt werden kann.

Das Unternehmertum, also Entrepreneurship, hat es in Österreich aber meist besonders schwer. Das geht aus mehreren Untersuchungen, etwa der Weltbank oder der EU-Kommission, hervor. Der Weltbank-Indikator "Doing Business" sieht Österreich lediglich auf Rang 106. (http://www.doingbusiness.org/data/exploreeconomies/austria) Der schlechteste Rang den Österreich in irgendeinem Weltbankranking einnimmt.

 

Unternehmer_innen und deren Sozialversicherungsbeiträge

Hinzu kommt, dass es Unternehmer_innen besonders schwer gemacht wird, wenn diese sich selbst als Unternehmer_innen sehen. Gerade im Sozialversicherungsgesetz ist Rechtssicherheit rar.

Aktuell ist es so, dass Unternehmer im Sozialversicherungsrecht eher unklar definiert sind. Die Definition: Pflichtversicherung der Unternehmen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Durch das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) wird die Pflichtversicherung von Personen geregelt, die unter dem Terminus "Selbstständige" zusammengefasst werden.

Folgende Personengruppen sind somit nach dem GSVG pflichtversichert:

·        Selbständig erwerbstätige Personen, darunter die so genannten "Neuen Selbständigen"

·        Natürliche Personen, die Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich sind

o   Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung

o   Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung

·        Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer OG, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist

·        Komplementärinnen/Komplementäre einer KG, wenn sie Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich sind

·        Gesellschafterinnen/Gesellschafter oder Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer einer GmbH, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist

Allerdings gibt es hier auch Ausnahmen. Mitunter können diese Ausnahmen dazu führen, dass für Betroffene hohe Nachforderungen anfallen, wenn auf Grund einer dem Unternehmer nicht logisch erscheinenden Ausnahme eine aus Sicht der prüfenden GKK falsche SV-Zuordnung getroffen wurde.

 

Unternehmer_innen und das Arbeitsrecht

Für Unternehmer_innen liegt es auf der Hand, dass sich Rechte und Pflichten von Unternehmer_innen wesentlich von jenen der Arbeitnehmer_innen unterscheiden können. Wenn Gesellschafter als Unternehmer gelten, finden Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers bei diesen keine Anwendung.  Es muss aber klar definiert werden, wer als Unternehmer gesehen werden kann.

Ähnlich verhält es sich in anderen Rechtsmaterien. Die Grenze zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit ist längst verwischt. Die Arbeitswelt ändert sich permanent. Und es ist an der Zeit, dieser Entwicklung auch Rechnung zu tragen. Eine Vereinfachung bzw. der Erhalt der Wahlfreiheit soll diesem Problem Abhilfe schaffen. Dafür bedarf es einer gesetzlichen Anpassung, die es Gesellschafter_innen einer GmbH mit mindestens 1% Anteil an der Firma erlaubt, frei zu wählen, ob diese als Selbstständige oder als Unselbstständige versichert sein wollen. Hinzu kommt, dass es jeder Firma frei steht, ihre Gesellschafter_innen als unselbständig Beschäftigte einzustellen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ein Gesetz vorzulegen, dass GmbH-Gesellschafter_innen mit mindestens 1%-iger Beteiligung nicht gegen ihren Willen zu Arbeitnehmer_innen dieser GmbH erklärt werden können."



In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.