1927/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 24.11.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Schaffung eines Bundes-Grundsatzgesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Das System der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) läuft mit 31.12.2016 aus, nachdem zwei Bundesländer Bedingungen zur Fortführung der BMS gestellt haben, die nicht nur unsachlich sind, sondern auch die Bundesverfassung verletzen, die Judikatur des VfGH ignorieren und europäisches wie internationales Recht missachten.

 

Die Existenz einer einheitlichen Absicherung gegen Armut und soziale Ausgrenzung ist essentiell, da Ausgrenzung dazu führt, dass Menschen jeden Anschluss an diese Gesellschaft verlieren. Dabei geht es nicht allein um finanzielle Existenzsicherung. Zentrales Ziel der Mindestsicherung muss es sein, Menschen in eine Lage zu versetzen, in der sie zukünftig nie mehr von Mindestsicherung abhängig sein müssen. Es geht also darum, die Ursachen der Notlagen zu erkennen und zu überwinden: familiäre Probleme, Verschuldungsproblematiken, Wohnungslosigkeit, gesundheitliche Probleme, Betreuungs- oder Pflegeverpflichtungen.

Eine wesentliche Rolle bei der Überwindung von Problemlagen spielt der Zugang zu Ausbildung und Qualifikation: Schlecht ausgebildete Menschen unter allen Umständen möglichst schnell in Beschäftigung zu bringen, führt zu höherem Druck auf dem Arbeitsmarkt und zu regelmäßig mit durchschnittlich neun Monaten befristeten und sehr schlecht bezahlten Beschäftigungsverhältnissen. In zwangsläufig eintretenden Phasen der Arbeitslosigkeit fallen diese Menschen automatisch in die Mindestsicherung zurück.

Ein nachhaltiger Ausstieg aus der Mindestsicherung kann nur gelingen, wenn ein Mensch nachhaltig in der Lage ist, zumindest € 1.650,- brutto im Monat zu verdienen. Dazu bedarf es jedenfalls auch einer beruflich einsetzbaren Ausbildung.

 

Ziel der Mindestsicherung ist die „Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung“. Sie ist daher mit Sicherheit vollständig von der Befugnis des Bundes aus Art. 12. Abs.1 Z.1 B-VG, Grundsatzregelungen zum „Armenwesen“ zu erlassen, die von den Ländern in der Folge einzelgesetzlich umzusetzen sind, erfasst. Angesichts der Tatsache, dass einige Bundesländer die Schaffung einer bundesweit einheitlichen Regelung zur Überwindung von Armut und Ausgrenzung verhindert haben, hat nun der Bund seinen verfassungsmäßigen Spielraum zu nutzen und sicherzustellen, dass österreichweit gemeinsam zielführende Schritte zur Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung gesetzt werden.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wird ersucht, dem Nationalrat einen Entwurf eines auf Art. 12 Abs. 1 Z. 1 basierenden Grundsatzgesetzes über die Grundsätze der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vorzulegen.

 

Dabei ist sicherzustellen, dass…

·        …alle in der bis 31.12.2016 geltenden Vereinbarung nach Art. 15a B-VG erfassten Personengruppen auch zukünftig von der Mindestsicherung erfasst sind;

·        …der vorgesehene und unabdingbare Mindeststandard zumindest dem um die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge verringerten Ausgleichszulage entspricht;

·        …ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Krankenversicherung enthalten ist;

·        …ein Rechtsanspruch der Hilfe suchenden Personen auf Angebote zur beruflichen, sozialen und gesellschaftlichen Inklusion durch Ausbildung, Qualifikation und Unterstützung bei sonstigen Ursachen der Notlage geschaffen wird;

·        …Erwerbsbeteiligung und Ausweitung der Erwerbsbeteiligung in der Mindestsicherung durch verbesserte Anrechnungsregelung für Erwerbseinkommen gefördert werden; Arbeiten gehen muss sich auch finanziell lohnen.

·        …rechtstaatlich einwandfreie Regelungen wie auch Verfahren für Ansprüche aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geschaffen werden;

·        …die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen des AMS mit Unterstützung der Länder vorgesehen sind;

·        …Regelungen zur Absicherung von nicht arbeitsfähigen Menschen auf Grund des Alters, einer Erkrankung oder Behinderung oder auf Grund des Bestehens von Pflege- oder Betreuungsverpflichtungen aufgenommen werden.

 

Das Grundlagengesetz hat überdies jede Verpflichtung der Gemeinden, Kostenanteile der Mindestsicherung zu tragen, auszuschließen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales  vorgeschlagen.