2020/A XXV. GP

Eingebracht am 01.03.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Parlamentarische Materialien

 

Parlamentarische Materialien

ANTRAG

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Dieter Brosz, Berîvan Aslan, Alev Korun, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Hasspostings (§ 107c StGB neu)

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974  zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 wird wie folgt geändert:

 

§ 107c lautet:

 

Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems

§ 107c. (1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

            1.         eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder

            2.         Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

(3) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar

1. Gewalt gegen eine Person gutheißt oder

            2. eine Person, in der Absicht sie an ihrer Ehre zu verletzen, auf sexualisierte Art und Weise beleidigt oder bloßstellt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Wer, wenn er nicht als an einer Handlung nach Abs. 3 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, schriftliches Material, Bilder oder andere Darstellungen von Inhalten, die Gewalt gegen eine Person gutheißen oder eine Person auf sexualisierte Art und Weise beleidigen oder bloßstellen, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, in gutheißender oder rechtfertigender Weise verbreitet oder anderweitig öffentlich verfügbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(5) Wer im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen nach Abs. 1 und 3 persönliche Daten wie insbesondere die Wohnadresse oder Telefonnummer der betroffenen Personen veröffentlicht, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(6) Der Täter ist nicht nach den vorstehenden Absätzen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Der Täter nach Abs. 3 und 4 ist nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.“

 

 

 

Begründung:

 

Beträchtliche kriminelle Energie musste aufwenden, wer vor 30 Jahren eine hetzerische Diffamierungskampagne gegen eine Person startete. Flugzetteln mussten formuliert, gedruckt, aufgeklebt und verteilt werden. Trotz des erheblichen Aufwands blieb die Reichweite in den meisten Fällen relativ gering. Wurde der Täter gefasst, bereitete die strafrechtliche Verfolgung kaum Probleme. Aufgrund der umfangreichen Tathandlungen hat der Täter ja schon deutlich gemacht, wie ernst ihm die Sache ist.

 

Anders ist es heute. In der digitalen Welt braucht es nicht mehr als ein Mobiltelefon um eine Nachricht über das Internet zu verbreiten. Ein Hassposting ist innerhalb von Sekunden abgesetzt. Die Reichweite geht dabei rasch in die Tausende und steigt exponentiell. Ist ein Posting erstmal veröffentlicht, ist es so gut wie unmöglich, dieses wieder zu beseitigen. Das Internet vergisst nicht. Wird ein Täter gefasst, was aufgrund der Anonymität im Internet rechtlich schon schwierig genug ist, gestaltet sich die strafrechtliche Verfolgung komplex. Ein Hassposting wäre so gar nicht gewollt gewesen, man habe sich dazu hinreißen lassen, es sei eine „bsoffene Gschicht“ gewesen. Jedenfalls wollte man niemanden gezielt herabwürdigen oder verächtlich machen. Am Schluss steht oft ein Freispruch. Im Zweifel für den Angeklagten.

 

So grundlegend sich die Täterseite auch gewandelt haben mag, ist doch die Opferseite immer gleich geblieben. Für das Opfer macht es keinen Unterschied, ob ein Hassposting das Resultat einer gezielten Verächtlichmachung oder einer vermeintlich unüberlegten Kurzschlussreaktion ist. Die Auswirkungen dieser Hass- und Gewalterfahrungen unterscheiden sich nicht. Ganz im Gegenteil: Durch die rapide Verbreitung über das Internet, sind Hasspostings heute geeignet, das Privat- und Berufsleben der betroffenen Personen in massivster Weise zu beeinträchtigen.

 

Natürlich kann das Strafrecht nicht alle gesellschaftlichen Probleme lösen. Im Strafrecht gilt das „Ultima-ratio-Prinzip“. Demnach sind Strafen nur zulässig, wenn einem Problem nicht anderswertig entgegengetreten werden kann. Trotzdem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass viele Straftatbestände noch aus einer Zeit stammen, in der es kein Internet gab. Für den historischen Gesetzgeber waren die Potentiale einer digitalen Welt - und auch die damit verbundenen Gefahren - nicht vorstellbar. Aus damaliger Sicht mag es schlicht nicht notwendig erschienen haben, bestimmten Hassphänomenen stärker entgegenzutreten.

 

Heute stehen wir vor der Situation, dass zwar das Strafrecht vor Verhetzung, Beleidigung, Übler Nachrede, Gefährlicher Drohung oder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems schützt, dass sich aber viele Betroffene von Beleidigungen und Drohungen im Internet den Tätern schutzlos ausgeliefert fühlen. Das liegt zum einen daran, dass es sich bei einigen Tatbeständen (Beleidigung und Üble Nachrede) um bloße Privatanklagedelikte handelt, deren Anwendung stark vom juristischen Know-How und der Finanzkraft des Opfers abhängt. Zum anderen sind andere Tatbestände sehr eng gefasst.

 

Die Verhetzung schützt nur Angehörige bestimmter Gruppen. Journalisten/Journalistinnen, die etwa wegen kritischer Berichterstattung diffamiert werden, können in diesem Zusammenhang nicht mit strafrechtlichem Schutz rechnen. Darüber hinaus lässt sich aus vielen öffentlich formulierten Gewaltphantasien kein Straftatbestand ableiten. Aussagen wie „Du gehörst aufgehängt!“ oder „Ich hoffe, deine Tochter wird vergewaltigt!“ mögen zwar grob verstörend wirken, sind aber keine expliziten Drohungen im Sinne des Strafrechts.

 

Auch der seit Anfang 2016 in Kraft stehende § 107c StGB „Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“ konnte hier für die Opfer massivster Beleidigungen keine Abhilfe schaffen. Die Bestimmung greift erst, wenn es sich um eine über längere Zeit hindurch fortgesetzte Tatbegehung handelt. Hassposter ziehen aber typischerweise rasch von einem Opfer zum nächsten weiter, wobei der Schaden jeweils bestehen bleibt.

 

Das Strafrecht kann keine Wunder wirken und soll auch nicht zur Antwort für jedes gesellschaftliche Problem werden. In letzter Konsequenz muss der Staat aber die Freiheitsräume seiner BürgerInnen auch mit dem Strafrecht schützen. Es muss Aufgabe von Polizei und Justiz sein, solche Vergehen auch von Amts wegen zu ahnden. Es wird notwendig sein, die strafrechtlichen Bestimmungen an die grassierenden Gewalt- und Hassphänomene der digitalen Welt anzupassen. Es muss sichergestellt sein, dass öffentliche Hasspostings, die die Lebensführung der betroffenen Person unzumutbar beeinträchtigen, strafrechtlich verfolgt werden können, wenn das Opfer darum ersucht. Fälle, in denen Gewalt gegen eine Person gutgeheißen wird oder eine Person massiv sexuell beleidigt wird, sollen von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden können.

 

Dabei ist zwingend auf den Schutz der freien Meinungsäußerung Rücksicht zu nehmen. Die Meinungsäußerungsfreiheit im engeren Sinn ist nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Recht, Informationen und Ideen anderen ohne Behinderung durch Behörden mitzuteilen. Nicht jede Äußerung, die andere Personen in ihrer Achtung oder Ehre herabsetzen, kann auch strafrechtlich verfolgt werden. Im Gegenzug hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aber auch klar anerkannt, dass diffamierende Tatsachenäußerungen, die ohne jede Grundlage oder bösgläubig abgegeben werden, mit Sanktionen belegt werden können. Ebenfalls nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung mitumfasst sind Ausdrücke, die das Ziel haben, Hass auf der Grundlage von Intoleranz zu verbreiten (hate speech).

 

Strikt getrennt werden müssen in diesem Zusammenhang die Begrifflichkeiten „hate speech und „fake news“. „Fake News“ bezeichnet die Verbreitung falscher Nachrichten. So problematisch das Phänomen ist, soll und kann solchen Falschnachrichten nicht, wie in Deutschland debattiert, mit dem Strafrecht begegnet werden. Was wahr und falsch ist, soll Gegenstand von politischen Debatten, aber nicht von Gerichtsverfahren sein. „Hate speech“ zielt hingegen auf die Einschüchterung und Beeinträchtigung einzelner Personen ab. Diese sind strafrechtlich zu ahnden.

 

Die folgenden, tatsächlich auf verschiedenen sozialen Netzwerken getätigten Posts, sollen veranschaulichen, was etwa unter grundlose, bösgläubige und diffamierende Äußerungen im Sinne der EGMR-Judikatur zu verstehen ist.

 

·        „Die X. gehört an die Wand gestellt wegen Hochverrat. […] Gebt dem schwein eine kugel“

 

·        „Weil ihr mit euer kranken Haltung Vergewaltigungen anderer ermöglicht und deshalb selber nicht davon verschont werden solltet.“

 

·        „Sie gehören am nächsten Baum aufgehängt und dazu auch noch wegen Landesverrat erschossen. Die Glock liegt bereit.“

 

·        „Du Fotze, ich hoffe deine schutzsuchenden Musels ficken dich in all deine dreckigen Löcher, bist du verblutest.“

 

·        „Man sollte dieser Entarteten die Gebärmutter ziehen, ausspülen und einem Schutzsuchenden als Trinkschlauch auf die Reise in die Wüste mitgeben. Das wäre doppelt ökonomisch.“

 

·        „Im Zimmer aufhängen und jeden Tag ein Stück Schwanz ab Dreckspack“

 

·        Verbrechet nr.1 kill him dankeschön“

 

Die Opfer von solchen Hasspostings haben derzeit keine Möglichkeiten, staatliche Hilfe bei der Verfolgung von Hasspostern in Anspruch zu nehmen. Anstelle einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft müssen sie selbst im Wege der Privatanklage für die Verfolgung der TäterInnen sorgen. Die hier vorgeschlagene Strafrechtsänderung setzt exakt bei solchen grundlosen, diffamierenden und nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfassten Äußerungen an. Sie soll Menschen einen staatlichen Schutzanspruch bieten, die durch massive Belästigung im Internet, eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Lebensführung erfahren.

 

Grüner Gesetzesvorschlag:

 

Der bisherige § 107c StGB soll insofern erweitert werden, als er in bestimmten, schweren Fällen ausdrücklich und unabhängig von einer etwaigen Qualifikation als Dauerdelikt auch dann zur Anwendung kommen soll, wenn es sich um bloß einmalige Äußerungen handelt. Zwar soll laut Erläuterungen zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 auch der bisherige § 107c StGB grundsätzlich auf einmalige Handlungen Anwendung finden können, wenn der Täter es unterlässt, den relevanten Inhalt zu löschen, doch StrafrechtsexpertInnen bezweifeln diese Auslegung. „Diese Interpretation vermag angesichts des eindeutigen Wortlauts, der bei § 107a StGB auch gerade umgekehrt verstanden wird, nicht zu überzeugen.“ (Sautner, Grünbuch Digitale Courage, Parlamentsdirektion, 2016).

 

Konkret soll in folgenden Fällen eine einmalige Äußerung als tatbestandsmäßig angesehen werden können:

1.    wenn Gewalt gegen eine Person gutgeheißen wird, oder

2.    wenn eine Person, in der Absicht sie an ihrer Ehre zu verletzen, auf sexualisierte Art und Weise beleidigt oder bloßstellt wird.

 

Das Tatbestandselement Gutheißen von Gewalt gegen eine Person wird etwa dann erfüllt sein, wenn einer Person öffentlich eine Vergewaltigung oder der Tod gewünscht wird. Im Gegensatz zu § 282 StGB (Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen) soll das Gutheißen von Gewalt nicht ausschließlich auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich auf bereits geschehene Straftaten beziehen.

 

Eine Peron auf sexualisierte Art und Weise beleidigt oder stellt bloß, wer diese auf Grundlage ihrer Geschlechtlichkeit beschimpft, verspottet oder verächtlich macht. Eine solche Beleidigung wird in der Regel auch eine Ehrverletzung im Sinne des § 107c Abs. 1 Z. 1 darstellen.

 

Um dem Anwendungsbereich der einmaligen (im Gegensatz zur fortgesetzten) Belästigung Grenzen zu setzten, setzt die Anwendbarkeit des Absatz 3 voraus, dass die tatbestandsmäßige Äußerung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sein muss (ab etwa 150 Personen), während der derzeitige Absatz 1 bereits als erfüllt gilt, wenn die Äußerung einer größeren Zahl von Menschen (ab 10 Personen) zugänglich ist. Darüber hinaus setzt die sexualisierte Beleidigung voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, die Ehre des Opfers zu verletzen. Es muss ihm demnach gerade darauf ankommen, durch die Äußerung das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Opfers durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen.

 

Wie in Absatz 1 setzt auch eine mögliche Strafbarkeit nach Absatz 3 jedenfalls voraus, dass die Äußerung geeignet sein muss, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Zur Lebensführung gehören all jene Faktoren, die die Lebensweise eines Menschen ausmachen. Dass das Verhalten des Täters solche Veränderungen beim Betroffenen nach sich gezogen hat, muss zur Vollendung des § 107c nicht nachgewiesen werden; hinreichend ist, dass es die Lebensführung des Opfers auf diese Art und Weise beeinträchtigen könnte. Das Verhalten des Täters muss also der Art nach geeignet sein, solche Folgen nach sich zu ziehen. Dabei kommt es darauf an, ob das Verhalten derart unerträglich ist, dass auch ein Durchschnittsmensch möglicherweise seine Lebensgestaltung geändert hätte. Zu denken wäre in diesem Zusammenhang etwa an Verhaltensänderungen die durch Schlafstörungen beziehungsweise seelische oder körperlichen Beeinträchtigungen hervorgerufen werden. Maßgeblich sind die konkreten Umstände im Einzelfall. Bei der Bekanntgabe oder Veröffentlichung von Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches kann eine solche Eignung nur angenommen werden, wenn sie objektiv geeignet ist, das Opfer bloßzustellen.

 

Analog zu § 283 Abs 4 StGB sollen gemäß Absatz 4 nicht nur die unmittelbaren Täter sondern auch jene Personen bestraft werden können, die zwar keine belästigenden oder verletzenden Inhalte im Sinne des Absatz 1 originär veröffentlichen, diese aber in rechtfertigender Weise weiterverbreiten.

 

Gemäß dem vorgeschlagenen Absatz 5 soll eine Qualifikation für jene Fälle vorgesehen werden, in denen im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen nach Abs. 1 und 3 persönliche Daten wie insbesondere die Wohnadresse oder Telefonnummer der betroffenen Personen veröffentlicht werden.

 

Der vorgeschlagene Absatz 6 enthält eine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel; mit strengerer Strafe bedrohte Delikte gehen § 107c Abs 1 bis 5 vor.

 

Im Gegensatz zum bisherigen § 107c StGB, der als Offizialdelikt ausgestaltet ist, sollen die neu hinzugefügten Absätze 3 und 4 nur nach Ermächtigung durch das Opfer von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden können (Absatz 7).

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.