2033/A XXV. GP

Eingebracht am 02.03.2017
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Antrag

 

der Abgeordneten Spindelberger, Rasinger

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 420 Abs. 3 wird der Ausdruck „im Abs. 2 lit. b und c“ durch den Ausdruck „im Abs. 2 Z 2 und 3“ ersetzt.

2. Im § 423 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 420 Abs. 2 lit. a bis c“ durch den Ausdruck „§ 420 Abs. 2 Z 1 bis 3“ ersetzt.

3. Nach § 704 wird folgender § 705 samt Überschrift angefügt:

 

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017

§ 705. Die §§ 420 Abs. 3 und 423 Abs. 1 Z 3 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss

Begründung

 

Zu den Z 1 bis 3 (§§ 420 Abs. 3 und 423 Abs. 1 Z 3 ASVG):

§ 420 Abs. 2 ASVG ist seit dem Zeitpunkt der Neufassung des § 420 ASVG mit dem BGBl. I Nr. 20/1994 und somit auch in der geltenden Fassung in Ziffern unterteilt. Die mit dem BGBl. I Nr. 162/2015 vorgenommene Änderung der Verweise in den §§  420 Abs. 3 und 423 Abs. 1 Z 3 ASVG bedarf daher einer redaktionellen Berichtigung.