2067/A XXV. GP

Eingebracht am 29.03.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz und das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz und das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Ärztegesetzes

 

Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) StF: BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:

1.    In § 49 wird nach Abs 3 folgender Abs 3a eingefügt: "Der Arzt kann weiters ärztliche Tätigkeiten an von ihm angestellte (§ 46), zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte übertragen."

2.     § 52a Abs 3 Z 7 lit a entfällt.
 

Artikel II

Änderung des Kranken- und Kuranstaltengesetzes

 

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) StF: BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs 2 wird nach lit f folgende lit g eingefügt: "Praxen, in denen weitere zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Ärzte ihren Beruf in einem Anstellungsverhältnis (§ 46 ÄrzteG) ausüben, und die ansonsten keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 aufweisen."

Begründung

 

Im Gegensatz zu vielen anderen Staaten ist in Österreich die Anstellung von Ärzt_innen durch Ärzt_innen im niedergelassenen Bereich nur im Rahmen von Ambulatorien, die dem Krankenanstaltenrecht unterliegen, möglich. Im Sinne einer Flexibilisierung und Anpassung der Rahmenbedingungen an bestehende Bedürfnislagen (z.B. Wunsch nach Teilzeittätigkeit im niedergelassenen Bereich, bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie) ist es aber durchaus sinnvoll, die bestehende Gesetzeslage zu überdenken. Ziel der vorgeschlagenen Gesetzesänderung ist es daher, Anstellungsverhältnisse im niedergelassenen Bereich zu ermöglichen, ohne die Rechtsfolgen des Übertritts ins Kranken- und Kuranstaltenrecht auf sich nehmen zu müssen.

Insbesondere auch im Zuge der Umsetzung einer Gesundheitsreform, welche die Primärversorgung als grundlegendes Konzept einer umfassenden, zielgerichteten, multiprofessionellen, wohnortnahen und niederschwelligen medizinischen Versorgung der Bevölkerung sieht, ist die Anstellung von Ärzt_innen durch Ärzt_innen auszuweiten. Dies würde dem Arzt als Unternehmer und Gesundheitsdienstleister mehr berufliche Freiheiten bringen und eine flexiblere Ausübung des Arztberufes ermöglichen, was vor allem auch dem Ärztemangel am Land entgegenwirken kann.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.