2093/A XXV. GP

Eingebracht am 29.03.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995) geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 96/2013 wird wie folgt geändert:

 

1. § 17 lautet:

§ 17. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung Belege in elektronischer oder Papierform an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden, aus denen das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber ersichtlich sind.

 (2) Der Lenker hat die Belege nach Abs. 1 während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen; Belege in elektronischer Form müssen dabei ohne Zutun des Aufsichtsorgans lesbar sein.“

2. § 21 lautet:

§ 21. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie haben die Aufsichtsorgane mitzuwirken; es sind dies         

1. die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO), ausgenommen die Organe der Bundespolizei, sowie

2. in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe der Bundespolizei, die Zollorgane sowie die Organe der Abgabenbehörden.

Die Aufsichtsorgane unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.“

 

3. § 23 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden;“

4. § 23 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege nicht mitführt oder auf Verlangen den Aufsichtsorganen nichtaushändigt;“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die 1. Lesung dem

Verkehrsausschuss zuzuweisen.

 

 

Begründung

 

Zu Z 1 (§ 17):

Der bisherige Text des § 17 verlangt, dass ein „Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis“ mitzuführen und vorzuweisen ist und stellt damit vom Wortlaut her auf eine (physisch vorhandenes) Papierdokument ab. Eine solche Vorgabe ist nicht mehr zeitgemäß, da mittlerweile im Bereich des Warenverkehrs elektronische Frachtdokumente – die die erforderlichen Angaben enthalten – Standard geworden sind. Durch die neue Formulierung wird klargestellt, dass die geforderten Nachweise sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form erbracht werden dürfen.

Die Belege müssen dem Aufsichtsorgan gezeigt werden, was im Falle von elektronischen Belegen bedeutet, dass das entsprechende Dokument zu öffnen und dem Aufsichtsorgan zu zeigen ist. Das bedeutet aber nicht, dass elektronische Belege bei der Kontrolle ausgedruckt werden müssen.

 Zu Z 2 (§21):

Klarstellung, dass die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde - vor allem bei unerlaubter Kabotage - tätig werden kann.

 

Zu Z 3 und 4 (§ 23 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 4):

Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 regelt, unter welchen Bedingungen Kabotage zulässig ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind unter anderem Belege mit bestimmten, in der Verordnung näher genannten Inhalten erforderlich. Allerdings ist der Text der Verordnung insofern nicht eindeutig, als unklar bleibt, ob diese Belege tatsächlich während einer (erlaubten) Kabotagefahrt mitgeführt werden müssen oder auch nachträglich – etwa im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens – vorgewiesen werden können. Während die neuere Judikatur der Landesverwaltungsgerichte in letztere Richtung geht, sieht etwa das deutsche Güterkraftverkehrsgesetz in § 7 eine ausdrückliche Mitführverpflichtung vor. Um die Rechtslage auch in Österreich zweifelsfrei zu gestalten, wird nach deutschem Vorbild eine explizite Mitführverpflichtung entsprechender Belege für den Lenker (§ 23 Abs. 2 Z 4) festgelegt sowie eine Verpflichtung für den Unternehmer, dafür zu sorgen, dass solche Belege vorhanden sind und mitgeführt werden (§ 23 Abs. 1 Z 8). Die Belege selbst sind hinsichtlich ihrer Form und Gestaltung nicht vorgegeben und können in Papierform, aber auch in elektronischer Form beigebracht werden.