2114/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 26.04.2017
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Matthias Köchl, Bruno Rossmann, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Anhebung Umsatzsteuer-KleinunternehmerInnengrenze

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Für Selbständige im Allgemeinen und GründerInnen im Speziellen existiert im österreichischen Steuerrecht eine magische Zahl. Diese Glückszahl hat nichts mit Aberglauben zu tun, sondern mit der Umsatzsteuer – die ab einem Umsatz von 30.000 Euro pro Jahr schlagend wird.

 

Das heißt: Wenn der Gesamtumsatz als UnternehmerIn in einem Jahr nicht mehr als 30.000 Euro netto beträgt, ist man von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs.1 Z.27 UStG). Oder genauer: „Die Kleinunternehmerin oder der Kleinunternehmer darf für ihre oder seine erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Da es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt, steht allerdings kein Recht auf Vorsteuerabzug zu.[1]

Diese Regelung bietet gleich mehrere Vorteile: Zum einen kann dies – wenn wenige Vorleistungen und damit Vorsteuern anfallen und gleichzeitig das Unternehmen vorwiegend an Privatkunden verkauft – zu einem (kleinen) Steuervorteil führen. Zum anderen spart diese Regelung einiges an Buchhaltung: Denn damit entfallen

·        die USt-Berechnung,

·        die USt-Einhebung,

·        das Handling der Vorsteuer in der Buchhaltung (da verschiedene USt-Sätze existieren, muss die im Einkauf bezahlte USt bei jeder Buchung gesondert eingetragen werden),

·        die Berechnung des Saldos aus USt-Vorsteuer und zu verrechnender USt,

·        die zumindest quartalsweise zu leistenden USt-Vorauszahlungen an das Finanzamt,

·        die USt Jahresabrechnung.


Für die Finanz ist der Steuerverlust aus der KleinunternehmerInnenregelung marginal: Verkauft das Kleinunternehmen lediglich an andere Unternehmen, so führt damit das nächste Unternehmen in der Wertschöpfungskette die USt auf den Gesamtwert ab (ohne dass Vorsteuer für die von Kleinunternehmen zugekauften Leistungen geltend gemacht werden können). Handelt es sich um ein Kleinunternehmen, welches an EndverbraucherInnen verkauft, so kann dieses wiederum keine Vorsteuer geltend machen (und alle Wertschöpfungsschritte bis zur letzten Verkaufsstelle unterliegen der Umsatzsteuer).

Im Klartext: Lediglich wenn das Kleinunternehmen an Endkunden verkauft, fällt das Finanzministerium um die Umsatzsteuer auf den allerletzten Wertschöpfungsteil um. Dafür ermöglicht eine realistische USt-KleinunternehmerInnengrenze einen niedrigschwelligen Einstieg in die selbständige Erwerbstätigkeit. 

 

Diese günstige Regelung zum Einstieg in die Selbständigkeit wurde leider in den letzten Jahren um mehr als 20% verschlechtert: Die USt KleinunternehmerInnen Grenze von 30.000.- wurde im zweiten Quartal 2006 eingeführt und betrug bereits per 1.7.2006 die bekannten 30.000.-.

Im Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2015 betrug die Inflation bereits 21,4%, damit müsste bereits heute die rechnerische, inflationsbereinigte USt KleinunternehmerInnengrenze zumindest 36.415.- betragen.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend einen Gesetzesentwurf vorzulegen, welcher eine inflationsbereinigte Anpassung der KleinunternehmerInnenregelung im Umsatzsteuergesetz (§ 6 Abs.1 Z.27 UStG) in folgenden Schritten beinhaltet:

 

Anhebung jeweils per 1.1.

2018: 32.000 €

2019: 34.000 €

2020: 36.000 €

2021: 38.000 €

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss  vorgeschlagen.

 



[1] https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/ust-kleinunternehmer.html