224/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 17.02.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten DI Gerhard Deimek

und weiterer

Abgeordneter

betreffend Aufhebung des LKW-Nacht 60ers

 

 

„In § 42 (8) der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO) ist festgehalten, dass Lkw über 7,5 t in der Zeit von 22 – 5 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen. Diese Regelung aus dem Jahr 1995, die ursprünglich als Lärmschutzmaßnahme gedacht war, ist mittlerweile antiquiert, gefährdet die Verkehrssicherheit und trägt zu erhöhtem Schadstoffausstoß bei!

Aufgrund der modernen lärmarmen Fahrzeugtechnologie und der zahlreichen Investitionen in den Lärmschutz auf Autobahnen und Schnellstraßen ist diese Regelung längst überholt! Vielmehr muss betont werden, dass die derzeitige Regelung die Verkehrssicherheit der Lkw-Lenker und anderer Verkehrsteilnehmer massiv gefährdet, weil das Fahren über weite Strecken mit einer Geschwindigkeit von maximal 60km/h für die LKW-Lenker monoton und ermüdend ist und für nachkommende Fahrzeuge aufgrund des hohen Geschwindigkeitsunterschiedes beim Nähern gefährlich ist. Zudem sind moderne Lkw-Motoren auf die Geschwindigkeit von 80km/h ausgelegt, da hier der Schadstoffausstoß am geringsten ist.

Ein undurchsichtiger Schilderwald auf betroffenen Straßen ergibt sich dadurch, dass das Hinaufsetzen der Geschwindigkeit für Lkw auf 80 km/h, für bestimmte Teilstrecken nur mit Gebots- und Zusatztafeln möglich ist.“, so die Wirtschaftskammer, Fachverband Güterbeförderung.

 

Ein Verkehrssicherheitstechnisches Gutachten der KFV Sicherheits-Service GesmbH vom November 2013 ist unter anderem zu folgenden Ergebnissen gekommen:

„In Hinblick auf die Belange der Verkehrssicherheit zeigen die Abschnitte mit Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h für Lkw >7,5t von 22:00 – 5:00 Uhr geringfügig günstigere Unfallkenngrößen. Die Unfallrate liegt um rd. 7% und die Unfallkostenrate um rd. 2% unter den Vergleichswerten der Streckenabschnitte ohne Erhöhung….

Allgemein kann festgehalten werden, dass die Gründe für die Änderung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in den Nachtstunden von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr für Lkw-Lenker aus den Anlageverhältnissen kaum nachvollziehbar sind. Beispielsweise enden Erhöhungen obwohl eine Lärmschutzwand weiterhin besteht oder beginnen Erhöhungen im kurzen Abstand nach Lärmschutzwänden….

In Hinblick auf die Befundlage und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 42 Abs. 8 StVO 1960 erscheint es als angebracht die bestehenden Verordnungen zur Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h für Lkw >7,5t in der Zeit von 22:00 - 5:00 Uhr zu überprüfen. Begründet wird dies mit der seit Verordnungserlassung wesentlichen Änderung der Gegebenheiten und Anlageverhältnisse.

Durch den Ausbau der Lärmschutzwände sind derzeit die Übergänge zwischen der Regelung mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bzw. 80 km/h für Lkw-Lenker in vielen Fällen nicht schlüssig. Derartige für Fahrzeuglenker nicht nachvollziehbare Geschwindigkeitsbeschränkungen können häufig zu Akzeptanzproblemen bei der Einhaltung von Tempolimits führen. Daneben kann auch allgemein das Verkehrsverhalten gegenüber Verkehrsbeschränkungen negativ geprägt werden.

Die Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h für Lkw >7,5t von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr bewirkt keine negativen Auswirkungen auf die Aspekte der Verkehrssicherheit. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Lkw >7,5t einen Beitrag zur Homogenisierung der Betriebsgeschwindigkeit leistet. Homogene Betriebsgeschwindigkeiten erleichtern das Abschätzen der Tiefenabstände und reduzieren die Anzahl der Überholmanöver, wodurch die Verkehrssicherheit positiv beeinflusst wird. Inwieweit die etwas niedrigeren Unfallkenngrößen in den Abschnitten mit Erhöhung in diesem Zusammenhang stehen konnte im Rahmen dieser Untersuchung jedoch nicht geklärt werden.“

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die zulässige Höchstgeschwindigkeit für LKW >7,5t in der Zeit von 22.00 – 5.00 Uhr generell auf 80 km/h zu erhöhen.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht.