2247/A XXV. GP

Eingebracht am 07.06.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Bernd Schönegger

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert wird

 

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:

 

1.        Dem § 284 wird folgender Abs. 92 angefügt:
(92) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten in Kraft:

1.         Anlage 1 Z 1.2.4 lit. h, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. f, Anlage 1 Z 12.3 lit. c, Anlage 1 Z 12.3 lit. g und Anlage 1 Z 12.4 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

2.         der Entfall der Anlage 1 Z 12.3 lit. b mit 30. Juni 2018.

2.        In der Anlage 1 Z 1.2.4 lit. h wird die Wortfolge „Sektion I (Zentralsektion)“ durch die Wortfolge „Sektion I (Präsidiale, Personal, Recht)“ ersetzt.

3.        In der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. f wird die Wortfolge „Sektion V (Sport)“ durch die Wortfolge „Sektion II (Sport)“ ersetzt.

4.        In der Anlage 1 Z 9.4 lit. a wird die Wortfolge „Kommandant der Polizeiinspektion             Kindberg“ durch die Wortfolge „Kommandant einer Polizeiinspektion oder             Fachinspektion sofern dieser nicht einer höherwertigen Funktionsgruppe zugeordnet    ist“ ersetzt.

5.      Anlage 1 Z 9.4 lit. c entfällt


6.      In der Anlage 1 Z 9.5 lit. a und lit. b entfallen. 

7.        In der Anlage 1 Z 12.3 lit. b entfällt.

8.        In der Anlage 1 Z 12.3 lit. c wird die Wortfolge „Leiter der Sektion Planung“ durch die Wortfolge „Leiterin oder Leiter der Generalstabsdirektion“ ersetzt.

9.        In der Anlage 1 Z 12.3 lit. g wird die Wortfolge „Kommandant des Streitkräfteführungskommandos“ durch die Wortfolge „Kommandantin oder Kommandant des Kommandos Landstreitkräfte“ ersetzt.

10.    In der Anlage 1 Z 12.4 lit. a wird die Wortfolge „Kommandant Einsatzunterstützung“ durch die Wortfolge „Kommandantin oder Kommandant des Kommandos Logistik“ ersetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss


 

Erläuterungen

 

Der Entwurf enthält Änderungen des Richtverwendungskataloges, die darauf zurückzuführen sind, dass geänderte sicherheitspolitische Rahmenbedingungen es erforderlich machen, Strukturen und Prozesse des Österreichischen Bundesheeres sowie der Heeresverwaltung einerseits und der Zentralstellenorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) andererseits an die aktuellen Erfordernisse und zukünftige Herausforderungen anzupassen. Eine klare Aufgabenzuordnung auf allen Ebenen soll eine optimierte Zusammenarbeit der militärischen und zivilen Organisationselemente im BMLVS gewährleisten.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 idgF, ist die Festlegung der Organisation, Garnisonierung und Bewaffnung des Österreichischen Bundesheeres im Grundsätzlichen Aufgabe der Bundesregierung. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgabe des § 7 Abs. 1 WG 2001 wurde durch den Ministerratsbeschluss vom 05.07.2016 betreffend Reorganisation des Österreichischen Bundesheeres (Beschlussprotokoll, 8. MR, Tagesordnungspunkt 16) entsprochen, der eine dringende Anpassung an die neuen Strukturen und damit einhergehend eine Aktualisierung des Richtverwendungskatalogs geboten erscheinen lässt.

 

Änderungen in der Anlage 1 Z 9.4 lit. a und lit. c sowie Z 9.5 lit. a und lit b BDG 1979

Der Entwurf enthält Änderungen des Richtverwendungskataloges, die darauf zurückzuführen sind, dass die Anforderungen und Herausforderungen an die Leiter einer Polizei- oder Fachinspektion mittlerweile derart gestiegen sind, dass dieses Berufsbild in einer neuen Zuordnung klar verankert werden soll und eine entsprechende Anpassung daher dringend geboten ist.