2275/A XXV. GP

Eingebracht am 13.07.2017
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ANTRAG

der Abgeordneten Gabriela Moser, Claudia Gamon, Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen

 

 

betreffend Präzisierung der Auskunftspflicht gegenüber dem Rechnungshof

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl Nr 144/1948 idF BGBl I Nr 143/2015, geändert wird:

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl Nr 144/1948 idF BGBl I Nr 143/2015, wird geändert wie folgt:

 

 

§ 4 Abs. 1 lautet:

 

„§4. (1) Die im § 3 Abs. 1 genannten Stellen haben die Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt. Insbesondere haben sie Auskünfte jederzeit vollständig und richtig zu erteilen, den Zugriff zu und das Kopieren von automationsunterstützt gespeicherten Daten zu gewähren sowie die für Zwecke der Durchführung der Kontrolle erforderlichen Akten, Rechnungs­bücher, Belege, sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen."

 

 

Begründung:

 

Die Prüfungen des Rechnungshofs wurden in der Vergangenheit einige Male durch Übermittlung verfälschter oder unvollständiger Akten behindert. Auch gab es Meinungsverschiedenheiten zur Frage, ob der Rechnungshof berechtigt sei, automationsgestützte Unterlagen, wie etwa E-Mails, einzusehen. Die Gesetzesänderung hat zum Ziel, hier einerseits Klarheit zu schaffen, andererseits die Verpflichtung der geprüften Stellen zur Übermittlung vollständiger und unverfälschter Unterlagen zu unterstreichen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Rechnungshofausschuss vorgeschlagen.