2277/A XXV. GP

Eingebracht am 13.07.2017
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Antrag

Verkürzunrüfungen

 

 

der Abgeordneten Gabriela Moser, Claudia Gamon, Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen

 

 

betreffend Verkürzung der Stellungnahmefrist bei Rechnungshofprüfungen

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das B-VG und Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz BGBl. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 106/2016, geändert wird:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz — B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 106/2016, wird wie folgt geändert:

 

1.    In Art. 127 Abs. 5 wird die Wortfolge „innerhalb von 3 Monaten“ durch die Wortfolge „innerhalb von 6 Wochen“ ersetzt.

2.    In Art. 127a Abs. 5 wird die Wortfolge „innerhalb von 3 Monaten“ durch die Wortfolge „innerhalb von 6 Wochen“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl Nr 144/1948 idF BGBl I Nr 143/2015, geändert wird:

 

Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl Nr 144/1948 idF BGBl I Nr 143/2015, wird geändert wie folgt:

 

1.    In § 5 wird die Wortfolge innerhalb dreier Monate“ durch die Wortfolge „innerhalb von sechs Wochen“ ersetzt.

 

2.    In § 15 Abs. 8 wird die Wortfolge innerhalb dreier Monate“ durch die Wortfolge „innerhalb von 6 Wochen“ ersetzt.

 

3.    In § 18 Abs. 7 wird die Wortfolge innerhalb dreier Monate“ durch die Wortfolge „innerhalb von 6 Wochen“ ersetzt.

 

Begründung:

 

Derzeit hat eine vom Rechnungshof geprüfte Stelle 3 Monate Zeit, zum Prüfergebnis Stellung zu nehmen. Diese Frist erscheint aus mehreren Gründen viel zu lang. Die Fertigstellung von RH Berichten wird dadurch unnötig verzögert, auf konstruktive Kritik kann nur verspätet reagiert werden und Einsparungsmöglichkeiten bleiben ungenutzt.

Sämtliche Bundesländer, die ein Stellungnahmeverfahren bei der Berichterstellung eingerichtet haben, sehen in ihren Landesrechnungshofgesetzen kürzere Fristen vor. Bei Oberösterreich, Salzburg und Steiermark sind es sechs Wochen. Bei Vorarlberg, das keine Fristen vorsieht, ist es seit 15 Jahren geübte Praxis, dass Stellungnahmen innerhalb von 14 Tagen, abgesehen von begründeten Ausnahmen, vorgelegt werden. Die Bundesländer zeigen also vor, dass kürzere Fristen ohne weiteres möglich sind.

Es ist daher überfällig, dass auch im Bereich des Bundes für eine zeitnähere Prüfungspraxis gesorgt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.