2280/A XXV. GP

Eingebracht am 13.07.2017
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Antrag

 

der Abgeordneten Gabriele Tamandl, Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 4d Abs. 2 Z 1 wird der Verweis „Abs. 4 Z 2 lit. b“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. b“ ersetzt.

2. In § 124b lauten die Ziffern XXX wie folgt:

       „324.a) § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

               b) § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 ist auf Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten von

                        – zum 30. September 2022 bestehenden Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bis zum 30. September 2028 anzuwenden;

                        – nach dem 30. September 2022 erworbenen Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr anzuwenden.

       325. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 sind erstmals anzuwenden, wenn

                        – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018,

                        – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 enden.

       326. § 4 Abs. 11 Z 1, § 4d, § 22 Z 2, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 26 Z 7 und 8 sowie § 27 Abs. 5 Z 7 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 4d Abs. 3 Z 2 zweiter und dritter Satz gelten nur für nach dem 31. Dezember 2017 errichtete Belegschaftsbeteiligungsstiftungen.“

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017, wird wie folgt geändert:

In § 26c lauten die Ziffern XX wie folgt:

         „65.a) § 5 Z 14 und § 6b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

               b) § 5 Z 14 und § 6b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 sind auf

                        – zum 30. September 2022 bestehende Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 2 bis zum 30. September 2028 weiter anzuwenden;

                        – nach dem 30. September 2022 erworbene Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 2 nicht mehr anzuwenden.

Dabei endet für die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft am 30. September 2028 ein Wirtschaftsjahr.“

         66. § 6 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über ein Stiftungseingangssteuergesetz

Das Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017, wird wie folgt geändert:

§ 5 Z X lautet:

         „7. § 1 Abs. 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2017 entsteht oder entstehen würde.“

 

Artikel 4
Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XY/2017 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 75 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) Im Studienjahr 2017/18 gelten für den Nachweis des Selbsterhalts die Voraussetzungen gemäß § 27 in der am 31. August 2017 geltenden Fassung.“

2. Dem § 78 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 75 Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzesblattes BGBl. I Nr. XY/2017 tritt mit 1. September 2017 in Kraft“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.


 

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 4d Abs. 2 Z 1):

Es erfolgt die Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2 (§ 124b):

Es werden Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu § 26c:

Es werden Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesgesetzes über ein Stiftungseingangssteuergesetz)

Zu § 5:

Es erfolgt die Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Artikel 4 (Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992)

Voraussetzung für ein Selbsterhalterstipendium ist, dass sich die Studierenden vor Zuerkennung der Studienbeihilfe mindestens vier Jahre selbst erhalten haben. Ein Selbsterhalt wird nur dann angenommen, wenn das jährliche Einkommen in diesem Zeitraum mindestens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter erreicht. Die Höchststudienbeihilfe wurde mit der StudFG-Novelle BGBl. XY/2017 von jährlich 7 272 Euro auf 8 580 Euro angehoben. Der Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium setzt daher künftig auch ein höheres jährliches Einkommen, nämlich 8 580 Euro, in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung voraus.

Im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit informiert die Studienbeihilfenbehörde Studierende, die ein Selbsterhalterstipendium beantragen möchten, im Vorfeld schriftlich, ob sie aufgrund ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium hätten. Im letzten Studienjahr wurden ca. 1.000 schriftliche Informationen mit einer positiven Einschätzung des Anspruches an Studierende verschickt. Bei mindestens 300 dieser Studierenden erreicht allerdings das bisherige Einkommen nicht die durch die letzte Novelle angehobene Höhe. Für Studierende, die ihre Lebensplanung in den letzten Jahren auf die Finanzierung eines Selbsterhalterstipendiums ausgerichtet haben, und nun von geänderten, strengeren Voraussetzungen überrascht werden, ist dies höchst nachteilig.

Im Sinne des Vertrauensschutzes sollen daher die künftig höheren Anforderungen für den Erwerb des Anspruchs auf ein Selbsterhalterstipendium erst ab dem Studienjahr 2018/19 gelten.

Es entstehen durch die Maßnahme keine zusätzlichen Kosten, allerdings wird dadurch ein nicht intendierter und nicht erwünschter Einsparungseffekt, der ohne diese Maßnahme durch die Abweisung von Anträgen erzielt würde, nicht eintreten.