2305/A XXV. GP

Eingebracht am 20.09.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Erwin Spindelberger

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutangestelltengesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Landarbeitsgesetz 1984, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutangestelltengesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Landarbeitsgesetz 1984, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Angestelltengesetzes

Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird der Angestellte während einer Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Angestellten, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 einvernehmlich beendet wird.“

2. Dem Artikel X Abs. 2 Z 13 wird folgende Ziffer Z 14 angefügt:

       „14. § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Dienstverhältnissen anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem 31. Dezember 2017 bewirken.“

 

Artikel 2

Änderung des Gutsangestelltengesetzes

Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Angestellten, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 einvernehmlich beendet wird.“

2. Dem § 42 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Dienstverhältnissen anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem 31. Dezember 2017 bewirken.

Artikel 3

Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 5 lautet:

§ 5. Wird der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung gemäß § 2 einvernehmlich beendet wird.“

2. Dem § 20 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Arbeitsverhältnissen anzuwenden, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach dem 31. Dezember 2017 bewirken.“

Artikel 4

Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes

Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts während der im § 10 angeführten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung einvernehmlich beendet wird.“

3. Dem § 27 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Dienstverhältnissen anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem 31. Dezember 2017 bewirken.“

Artikel 5

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 36/2017, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 24 lautet:

§ 24. Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 21 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1 und 5 einvernehmlich beendet wird.“

4. (5. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Dem § 285 werden folgende Abs. 67 und 68 angefügt:

„(67) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass sie auf Dienstverhinderungen anzuwenden sind, die in nach dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.

(68) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze zu BGBl. I Nr. XXX/2017 haben vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 24 auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden sind, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen bewirken.“

Artikel 6

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 53b wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für Dienstgeber/innen, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen beschäftigen, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse in Höhe von 75% gebühren.“

2. Im § 53b Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 2a“ ersetzt.

3. § 319b samt Überschrift wird aufgehoben.

4. Nach § 710 wird folgender § 711 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017

§ 711. (1) § 53b Abs. 2a und 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) § 319b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(3) § 53b Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 ist auf Entgeltfortzahlungstage infolge von Krankheit und Unfällen, die nach dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind bzw. sich ereignet haben, anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 104a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „43. Tag der Arbeitsunfähigkeit“ der Ausdruck „rückwirkend vom 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit an“ eingefügt.

2. Nach § 368 wird folgender § 369 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017

§ 369. (1) § 104a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) § 104a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 ist auf jene Versicherten anzuwenden, deren Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach dem 31. Dezember 2017 eingetreten ist.“

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

 

Zu Art. 1 (Änderung des Angestelltengesetzes):

Der vorgeschlagene § 9 Abs. 1 AngG sieht entsprechend dem Regierungsprogramm (analog zur Arbeitgeberkündigung) eine Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung im Krankenstand über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus auch im Falle der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses vor. Diese Bestimmung findet Anwendung auf einvernehmliche Beendigungen, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses nach dem 31. Dezember 2017 bewirken.

Zu Art. 2 bis 5 (Änderung des Gutsangestelltengesetzes, Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Änderung des Landarbeitsgesetzes
1984):

Die im Angestelltengesetz vorgeschlagenen Änderungen werden in den entsprechenden Bestimmungen des Gutsangestelltengesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984 nachvollzogen.

Zu Art. 6 Z 1 bis 4 (§§ 53b Abs. 2a und 319b ASVG):

Gerade für Kleinunternehmen kann eine Erkrankung oder ein Unfall eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin trotz der bisher schon gebührenden Entgeltfortzahlungszuschüsse oft existenzbedrohend sein. Um Kleinunternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in Hinkunft besser zu unterstützen, wird vorgeschlagen, die bisher nur im Ausmaß von 50% des fortgezahlten Entgelts (einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage) gebührenden Zuschussleistungen weiter auszubauen und auf 75% anzuheben. Die Zuschüsse sollen unverändert aus Mitteln der Unfallversicherung erstattet werden.

Darüber hinaus dient diese Maßnahme indirekt auch dem Schutz der Dienstnehmer/innen. Da sich Kleinunternehmen die Entgeltfortzahlung erkrankter Dienstnehmer/innen und die gleichzeitige Beschäftigung von Ersatzarbeitskräften, die jedoch notwendig sind um den Betrieb aufrecht zu erhalten, vielfach nicht leisten können, mussten erkrankte Dienstnehmer/innen bisher befürchten, im Krankenstand gekündigt zu werden. Diese Kündigungen können durch die vorgeschlagene Maßnahme hintangehalten werden.

Wie bisher gebühren die Zuschüsse im Erkrankungsfall ab dem elften Tag, bei Eintritt eines Unfalles ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung.

Um die aus der Anhebung der Zuschussleistung resultierende Mehrbelastung auszugleichen und weiterhin eine ausgeglichene Gebarung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu gewährleisten, soll der im § 319b vorgesehene Ersatzanspruch gestrichen werden.

Zu Art. 7 Z 1 und 2 (§ 104a Abs. 1 GSVG):

Versicherte nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2 sowie 14a und 14b GSVG, bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebes von deren persönlicher Arbeitsleistung abhängt und die in ihrem Unternehmen regelmäßig keinen oder weniger als 25 Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigen, haben ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine tägliche Unterstützungsleistung in der Höhe von € 29,46 (Wert 2017).

Durch die vorgeschlagene Änderung soll diese Unterstützungsleistung rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt werden, um diese Personengruppe, bei der eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer lang andauernden Krankheit existenzbedrohend sein kann, finanziell noch besser abzusichern.

Die Gewährung ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit ist systemkonform, da sie der Regelung über das Krankengeld für unselbständig Erwerbstätige entspricht.