2309/A XXV. GP

Eingebracht am 20.09.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Ulrike Königsberger-Ludwig

und Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes‑Behindertengleichstellungsgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes‑Behindertengleichstellungsgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden

Artikel 1

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Aus allgemeinen Budgetmitteln sind jährlich 90 Mio. Euro für Maßnahmen der beruflichen Inklusion für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2018 jährlich ab dem Jahr 2019 nach dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Dem Ausgleichstaxfonds fließen diese Mittel abzüglich jenes Betrages, der für Maßnahmen nach § 10a Abs. 1 lit. k zu verwenden ist, zu.“

2. In § 10a Abs. 1 lit. j wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. k angefügt:

„k) höchstens 10 v.H. der gemäß § 10 Abs. 1a aus allgemeinen Budgetmitteln zur Verfügung gestellten Mittel sind insbesondere für Förderungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen gemäß §§ 24f, für Zuwendungen zum Erwerb eines Assistenzhundes gemäß § 39a und zur Finanzierung des Monitoringausschusses gemäß § 13 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie für Förderungen an gemeinnützige Wohlfahrtsträger zu verwenden.“

3. Dem § 10a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Zuwendungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds auf der Grundlage von § 10a Abs. 1 gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. I Nr. 663.“

4. § 11 Abs. 5 lautet:

„(5) Vor Aufnahme in einen Integrativen Betrieb, der Förderungsmittel aus dem Ausgleichstaxfonds erhält oder in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, ist ein Team zu befassen, dem als Mitglieder je ein Vertreter des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, des Landes (Behindertenhilfe) und der Leiter jenes Integrativen Betriebes angehören, in dem der begünstigte Behinderte beschäftigt werden soll. Es tagt am Sitz jener Werkstätte, in der der begünstigte Behinderte aufgenommen werden soll und ist je nach Bedarf von jenem Teammitglied einzuberufen, von dem der Vorschlag für die Aufnahme des begünstigten Behinderten in den Integrativen Betrieb ausgeht. Für die Beiziehung von weiteren Sachverständigen gilt § 6 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß. Auf die Aufnahme eines begünstigten Behinderten in den Integrativen Betrieb besteht kein Rechtsanspruch. Die Befassung der Teammitglieder und Sachverständigen kann auch mittels elektronischer Medien erfolgen.“

5. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Durchführung der Arbeitsvermittlung für Menschen mit Behinderungen (§ 2) obliegt den in § 4 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, genannten Organisationen. Diese haben im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dahin zu wirken, dass Menschen mit Behinderungen auf solchen Arbeitsplätzen eingestellt werden, auf denen sie trotz ihrer Behinderungen vollwertige Arbeit zu leisten vermögen. Maßnahmen der beruflichen Assistenz (insbesondere Arbeitsassistenzprojekte), die im Rahmen dieses Bundesgesetzes aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des § 4 AMFG.“

6. § 25 Abs. 21 bis Abs. 23 lauten:

„(21) § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gilt für Behindertenvertrauenspersonen, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt, sowie für Zentralbehindertenvertrauenspersonen und Konzernbehindertenvertrauenspersonen, die ihre Wahl nach dem 31. Dezember 2016 annehmen.

(22) § 23a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.

(23) § 10 Abs. 1a, § 10a Abs. 1 lit. k, § 10a Abs. 8, § 11 Abs. 5, § 15 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 21 bis 23 treten mit 01. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 59/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei einer Belästigung gemäß § 5 Abs. 4 hat die betroffene Person gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens und auf Unterlassung der Belästigung. Darüber hinaus hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 1 000 Euro.“

2. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, können der Österreichische Behindertenrat und der Behindertenanwalt (§ 13b BBG) eine Klage auf Feststellung sowie bei großen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.“

3. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des § 1d VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62 GlBG) und auch der Behindertenanwalt eine Klage auf Unterlassung des gegen § 1d VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.“

4. § 13 Abs. 3 entfällt.

           5. Dem § 19 Abs. 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:

(11) § 9 Abs. 2 und § 13 treten mit 01. Jänner 2018 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 Z 4 lautet:

       „4.           die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei der Koordinierung der Maßnahmen in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. III Nr. 105/2016).“

2. § 13 samt Überschrift entfällt.

3. In § 13c wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Behindertenanwalt kann Verbandsklagen im Sinne des § 13 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGBl. I Nr. 82/2005) einbringen.“

4. Nach § 13e wird folgender Abschnitt IIc samt Überschrift eingefügt:

„ABSCHNITT IIc

UN‑BEHINDERTENRECHTSKONVENTION – DURCHFÜHRUNG UND ÜBERWACHUNG

Koordinierung und Anlaufstelle

§ 13f. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist die Anlaufstelle des Bundes (“Focal Point“) für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. III Nr. 105/2016) in Österreich.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz koordiniert die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Verbreitung der Kenntnis der durch die UN-Behindertenrechtskonvention garantierten Rechte und der Möglichkeiten zu deren Umsetzung durch angemessene Maßnahmen zu fördern.

Monitoringausschuss

§ 13g. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes, der Überwachung und der Förderung der UN-Behindertenrechtskonvention ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Ausschuss einzurichten (Monitoringausschuss). Dem Ausschuss gehören an:

           1. vier Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,

           2. ein Vertreter einer anerkannten, im Bereich der Menschenrechte tätigen, gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,

           3. ein Vertreter einer anerkannten, im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen, gemein­nützigen Nichtregierungsorganisation,

           4. ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre

als stimmberechtigte Mitglieder, darüber hinaus je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie themenbezogen des jeweils betroffenen Ressorts oder obersten Organs der Vollziehung mit beratender Stimme.

(2) Dem Ausschuss obliegt es, unbeschadet der Kompetenzen der Volksanwaltschaft, in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,

           1. Stellungnahmen von Organen der Verwaltung mit Bezug auf die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention einzuholen,

           2. Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention abzugeben,

           3. einen umfassenden Dialog mit der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit der UN-Behindertenrechtskonvention zu unterhalten,

           4. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jährlich über seine Wahrnehmungen und Tätigkeiten zu berichten und diesen Bericht in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(4) Alle Organe des Bundes haben den Monitoringausschuss bei der Besorgung der Aufgaben des Abs. 2 Z 1 zu unterstützen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Monitoringausschuss ist auch in Gesetzesbegutachtungen einzubeziehen.

(5) Die Mitglieder des Ausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Ausmaß wie das Organ, an das der Monitoringausschuss in Erfüllung seiner Aufgaben herangetreten ist.

§ 13h. (Grundsatzbestimmung) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes und der Über­wachung der UN-Behindertenrechtskonvention in Angelegenheiten, die in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, haben die Länder Stellen zu schaffen oder zu benennen, die den Anforderungen an einen unabhängigen Mechanismus gemäß Art. 33 der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechen.

§ 13i. In Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sind, sind die Aufgaben gemäß § 13g Abs. 1 und 2 von den in Ausführung des § 13h geschaffenen oder benannten Stellen wahrzunehmen.

Bestellung der Mitglieder

§ 13j. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses werden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt. Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 kommt der in § 10 Abs. 1 Z 6 genannten Dachorganisation zu. § 10 Abs. 2 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Für jedes Ausschussmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

(2) Im Vorfeld der Bestellung sind durch die in Abs. 1 genannte Organisation Konsultationen mit anderen im Behindertenbereich tätigen Organisationen, insbesondere auch der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, und dem amtierenden Monitoringausschuss zu führen. Die Auswahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat möglichst ausgewogen und nach objektiven, pluralistischen und partizipativen Kriterien zu erfolgen.

(3) Mitglied (Ersatzmitglied) des Ausschusses kann nur sein, wer die Voraussetzungen für die Berufung in den Bundesbehindertenbeirat erfüllt (§ 11).

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter können jeweils mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.

(5) Dem Vorsitzenden gebührt neben dem Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, eine Vergütung für seine Tätigkeit. Als Vergütung gebührt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953). Die monatliche Gesamtvergütung darf 70% des Ausgangsbetrags gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz – BbezG), BGBl. I Nr. 64/1997, nicht übersteigen. Steht der Vorsitzende im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Er hat Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für ihn geltenden Vorschriften.

(6) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Steht ein Mitglied (Ersatzmitglied) im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Das Mitglied (Ersatzmitglied) hat Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für es geltenden Vorschriften.

(7) Die Funktionsperiode des Ausschusses beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Ausschuss die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Ausschuss zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Ausschuss zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Ausschusses.

(8) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

                a. das Mitglied (Ersatzmitglied) die Enthebung beantragt,

                b. das Mitglied (Ersatzmitglied) über längere Zeit an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist, oder

                c. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung der Pflichten aus seiner Funktion schuldig gemacht hat.

Vor der Enthebung eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) ist der Monitoringausschuss anzuhören.

Sitzungen des Ausschusses

§ 13k. (1) Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber achtmal im Jahr. Der Ausschuss ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit eine Woche vor der Sitzung zugestellt werden.

(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Ausschuss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Ausschuss auch dann beschlussfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Ausschuss hat aus seiner Mitte einen Schriftführer und dessen Stellvertreter zu wählen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu genehmigen ist. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.

(5) Der Ausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(6) Der Ausschuss kann Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

Geschäftsführung

§ 13l. (1) Zur Führung der Bürogeschäfte richten das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und die Mitglieder des Monitoringausschusses einen privaten gemeinnützigen Rechtsträger ein. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt diesem Rechtsträger insbesondere für dem Ausschuss zuzurechnende Gehalts- und Bürokosten jährlich einen Betrag von 320 000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2018 jährlich nach dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. In diesen Betrag sind Vergütungen gemäß § 13 j Abs. 5 sowie Reisegebühren (§ 13j Abs. 5 und 6) einzurechnen.

(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen.“

5. In § 39a wird jeweils in der Überschrift und in den Abs. 6a, 8a und 9 der Ausdruck „Therapiehund“ durch den Ausdruck „Therapiebegleithund“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

6. § 39a Abs. 3 lautet:

„(3) Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 und 7.“

7. In § 39a Abs. 8 wird die Wortfolge „und für den Blindenführhund auch hinsichtlich der Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu dessen Anschaffung“ durch die Wortfolge „und hinsichtlich der Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu dessen Anschaffung“ ersetzt.

8. § 39a Abs. 10 lautet:

„(10) Mit der Beurteilung von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden ist eine Institution zu beauftragen, die eigene wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich Veterinärmedizin, Ethik in der Mensch-Tier-Beziehung und Kognitionsforschung betreibt. Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung sowie die Anforderungen an die die Beurteilung durchführende Stelle sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie bei allen Rehabilitationsträgern (§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.“

9. Dem § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice dürfen nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit Daten betreffend Menschen mit Behinderungen und der nachfolgenden wissenschaftlichen oder statistischen Auswertung übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter indirekt personenbezogener Daten oder die Rückführung auf einen direkten Personenbezug darf nicht erfolgen. Die Bundesanstalt erstellt die wissenschaftlichen oder statistischen Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die gemäß diesem Absatz übermittelten und für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Auswertungen zusammengeführten indirekt personenbezogenen Daten sind nach drei Jahren jedenfalls zu löschen.“

10. Dem § 54 Abs. 19 werden folgende Abs. 20 und 21 angefügt:

„(20) § 8 Abs. 2 Z 4, § 13c Abs. 2a, Abschnitt IIc, § 39a und § 53 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 treten mit 01. Jänner 2018 in Kraft. § 13 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(21) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Neuorganisation des Monitoringausschusses können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an durchgeführt werden.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


 

Begründung

 

Zu Artikel 1

Im Hinblick darauf, dass die Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderung im Vergleich zur allgemeinen überproportional steigt, sollen die Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Integration verbessert werden, Klarstellungen hinsichtlich der Zuwendung von Förderungen für Träger zur beruflichen Inklusion von Menschen mit Behinderungen getroffen und legistische Adaptierungen vorgenommen werden.

Zu Artikel 1 Ziffer 1 und 2 (§§ 10 Abs. 1a und 10a Abs. 1 lit. k)

Menschen mit Behinderungen (MmB) sind überproportional von Arbeitslosigkeit (+ 123 % im Zeitraum 2001 bis 2015) und Armut (13 % sind manifest arm) betroffen. Um dem entgegenzuwirken, werden MmB aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds in Form von Projekt- und Individualförderungen unterstützt und qualifiziert. So werden aus Mitteln des ATF beispielsweise 36.000 ausgrenzungsgefährdete Jugendliche im Rahmen des Jugendcoaching oder rund 12.300 MmB im Rahmen einer Arbeitsassistenz bei der Suche, Erlangung und bei der Sicherung eines bestehenden Arbeitsplatzes unterstützt. Auch werden Unternehmen Anreize und finanzielle Unterstützungen aus den Mitteln des ATF gewährt (2015: € 27 Mio. in Form von Lohnkostenzuschüssen).

Da die Mittel der „Behindertenmilliarde“ aus dem Jahr 2001 mittlerweile um 38 % von € 72 Mio. auf mittlerweile unter € 45 Mio. (2016) – bei gleichzeitigem finanziellen Mehrbedarf aufgrund des drastischen Anstiegs der Arbeitslosigkeit von + 123 % – gesunken sind, war in den vergangenen Jahren eine laufende Kompensation dieser fehlenden Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds notwendig, welche mangels Rücklagen in Zukunft nicht mehr möglich sein wird.

Um Menschen mit Behinderungen effektiver vor Arbeitslosigkeit zu beschützen und Unternehmen zielgerichteter bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen, sollen die aus allgemeinen Budgetmitteln zweckgewidmeten Mittel für aktive Behindertenpolitik auf € 90 Mio. verdoppelt und ab dem Jahr 2019 valorisiert werden.

Da aus diesen Mitteln neben Maßnahmen zur beruflichen Inklusion unter anderem auch solche zur Bewusstseinsbildung (Studien) sowie zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (Monitoringausschuss) finanziert werden, soll die technische Abwicklung wie bisher über das Detailbudget 21.04.01 erfolgen, wobei hiefür höchstens 10 % der genannten Mittel aufgewendet werden dürfen.

Zu Artikel 1 Ziffer 3 (§ 10a Abs. 8)

Die Projektförderungen auf der Grundlage von § 10a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, die vom Sozialministeriumservice ausbezahlt werden, sollen beim Empfänger der Förderung, also der Abwicklungsstelle, steuerfrei sein, damit diese Förderungen nicht durch eine Steuerbelastung reduziert werden. Aus diesem Grund soll eine Steuerbefreiung für die Förderungen für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderung gesetzlich klargestellt werden.

Zu Artikel 1 Ziffer 4 (§ 11 Abs. 5)

Da in der Praxis Teamsitzungen vor Ort im jeweiligen Integrativen Betrieb nur schwer zu koordinieren sind, soll den Mitgliedern des Teams die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Tätigkeit auch im Wege der elektronischen Medien (z. B. E-Mail, Skype) wahrzunehmen.

Zu Artikel 1 Ziffer 5 (§ 15 Abs. 1)

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 2

Die 2012 veröffentlichte Evaluierung des Behindertengleichstellungsrechtes und die Staa-tenprüfung Österreichs im Jahr 2013 ergaben, dass das Rechtsschutzinstrumentarium des Behindertengleichstellungsrechtes verbessert werden muss. Der Nationale Aktionsplan Behinderung sieht als Zielsetzungen dazu vor, dass eine effektivere Bekämpfung von Diskriminierungen durch Erweiterung und Verbesserung des Rechtsschutzinstrumentariums für die Betroffenen, sowohl für individuelle Klagen als auch für die Ver-bandsklage, angestrebt wird. Die Unterstützungsmöglichkeiten des Behindertenanwaltes sollen im Interesse der Menschen mit Behinderungen erweitert werden.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 9 Abs. 2 BGStG):

Wie bereits in der rechtlichen Evaluierung zum Behindertengleichstellungsrecht (Wien 2012) empfohlen, soll das BGStG durch die Verankerung eines Unterlassungsanspruchs gestärkt werden. Als erster Schritt soll ein Unterlassungsanspruch bei Diskriminierungen im Zusammenhang mit einer Belästigung eingeführt werden.

Zu Art. 2 Z 2 bis 4 (§ 13 Abs. 1 bis 3 BGStG):

Seit Einführung des Behindertengleichstellungsrechtes im Jahr 2006 wurde das Rechtsschutzinstrument der allgemeinen Verbandsklage nach § 13 Abs. 1 kein einziges Mal gerichtlich geltend gemacht. Abs. 1 stellt somit totes Recht dar. Auf diesen Umstand hat auch die Evaluierung zum Behindertengleichstellungsrecht hingewiesen. Künftig soll daher der Zugang zur Verbandsklage erleichtert sowie dem Behindertenanwalt die Befugnis zur Einbringung auch der allgemeinen Verbandsklage eingeräumt werden. Neben der Klage auf Feststellung soll die allgemeine Verbandsklage auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung eingebracht werden können, sofern es sich beim Beklagten um eine große Kapitalgesellschaft im Sinne des § 3 UGB handelt. Große Kapitalgesellschaften sind demnach solche, die mindestens 2 der 3 Kriterien gem. § 221 Abs. 2 UGB überschreiten.

Diese Kriterien sind:

- eine Bilanzsumme in Höhe von € 20 Mio.

- € 40 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag

- mehr als 250 ArbeitnehmerInnen

Zu Artikel 3

Österreich hat als einer der ersten Staaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention; UN-BRK) ratifiziert. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Überwachung der Einhaltung der UN-BRK im Bereich der Bundesvollziehung wurde in Österreich der Monitoringausschuss gem. § 13 Bundesbehindertengesetz gebildet. Im Zuge des Dialogs mit Österreich (Staatenprüfung) wurde seitens des Genfer Komitees (Art. 34 UN‑BRK) die Konstruktion des Österreichischen Überwachungsorgans (Ausschuss gem. § 13 des Bundesbehindertengesetzes – BBG) im Lichte der „Pariser Prinzipien“ (Anhang zur Resolution der Generalversammlung der UN A/RES/48/134) kritisiert. Diese sehen unter anderem vor, dass Nationale Institutionen über die erforderliche Infrastruktur, insbesondere über ausreichende Finanzmittel, für die reibungslose Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen müssen. Diese Finanzmittel sollen ihnen ermöglichen, über eigenes Personal und eigene Räumlichkeiten zu verfügen, damit sie von der Regierung weitestgehend unabhängig agieren können und ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Auch seitens des Ausschusses selbst wurden Verbesserungen zur Unabhängigkeit des Ausschusses angeregt.

Mit der vorgeschlagenen Novelle soll daher im Sinne der „Pariser Prinzipien“ eine Stärkung der Unabhängigkeit des Ausschusses vorgenommen werden. Durch die vorliegende Novelle, die im Einklang mit den Pariser Prinzipien die entsprechende Ausstattung und Unabhängigkeit gewährleisten soll, würde die Position des Ausschusses gestärkt und seine Arbeitsfähigkeit maßgeblich verbessert werden. Hiefür soll dem Ausschuss jährlich ein Budget in der Höhe von € 320.000 (valorisiert nach dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor) zur Verfügung gestellt werden. Das Vorhaben führt zu einer Erhöhung der jährlichen Kosten für den Ausschuss im Ausmaß von ca. € 50.000, welche vor dem Hintergrund völkerrechtlicher Verpflichtungen und der ab 2019 zu erwartenden neuerlichen Staatenprüfung Österreichs gerechtfertigt und angeraten erscheint. Der Betrag kann durch interne Umschichtungen des Ressorts aufgebracht werden.

Zu Art. 3 Z 1 (§ 8 Abs. 2 Z 4):

Im § 8 Abs. 2 Z 4 soll eine redaktionelle Anpassung an die Neustrukturierung des Monitoringausschusses erfolgen. War der Ausschuss bisher formell ein Unterorgan des Bundesbehindertenbeirats, soll er nunmehr völlig autonom sein. Der Bundesbehindertenbeirat soll künftighin dafür den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei der Koordinierung der Umsetzung der UN-Konvention unterstützen.

Zu Art. 3 Z 2 und 4 (§ 13 und Abschnitt IIc):

§ 13 soll entfallen, da die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention nunmehr in einem eigenen Abschnitt geregelt werden soll.

Zu § 13f (Koordinierung und Anlaufstelle):

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention bereits seit Inkrafttreten des Übereinkommens einen Koordinierungsmechanismus sicher. Zur Verdeutlichung der Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention soll nunmehr ein eigener Abschnitt im Bundesbehindertengesetz eingeführt und der Koordinierungsmechanismus des Sozialministeriums sowie die Funktion als Anlaufstelle explizit gesetzlich klargestellt werden. Damit werden auch Handlungsempfehlungen des UN-Fachausschusses aus dem Dialog 2013 umgesetzt.

Zu § 13g bis 13l (Monitoringausschuss):

Die Bestimmungen des bisherigen § 13 sollen nunmehr in einen eigenen neuen Abschnitt überführt und dort weitgehend abgebildet werden. Hier werden nur die geplanten Änderungen kommentiert.

Um der Diversität der Menschen mit Behinderung gerecht zu werden, soll bei der Bestellung der Mitglieder der Dachverband der österreichischen Behindertenorganisationen, der Österreichische Behindertenrat (vormals Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation – ÖAR), vor der Ausübung seines Vorschlagsrechtes verpflichtend auch mit anderen im Behindertenbereich tätigen Organisationen wie z. B. der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung Konsultationen führen.

Des Weiteren sollen die Aufgaben des Ausschusses einerseits in Richtung eines umfassenden Dialogs mit der Zivilgesellschaft erweitert werden, andererseits soll mit der Bestimmung, wonach jährlich ein Tätigkeitsbericht erstellt und auf der Homepage des Ausschusses veröffentlicht werden soll, auch die Transparenz der Tätigkeit des Ausschusses sichergestellt werden.

Zur Stärkung der Rechtssicherheit und Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Ausschusses sollen die Voraussetzungen für die Enthebung von einem Ausschussmitglied gesetzlich festgeschrieben werden.

Der Aufwandsersatz der/des Vorsitzenden des Ausschusses soll ebenso wie die Bestimmungen für den Fall dass der/die Vorsitzende Bundesbedienstete/r ist, analog zu den für den Behindertenanwalt/die Behindertenanwältin geltenden Bestimmungen geregelt werden.

Zur Stärkung des Ausschusses soll Mitgliedern des Ausschusses, die Bundesbedienstete sind, eine Zeitfreistellung ermöglicht werden.

Durch die vorliegende Novelle soll zur Besorgung der laufenden Geschäfte des Monitoringausschusses ein privater gemeinnütziger Träger errichtet und die Bürogeschäfte in Hinkunft nicht mehr durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geführt werden, weswegen der Verweis auf § 9 Abs. 5 entfällt.

Bisher wurden die Bürogeschäfte des Monitoringausschusses durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geführt. Die vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz getragenen Kosten für die Tätigkeiten des Monitoringausschusses beliefen sich inklusive Sachleistungen im Jahr 2016 auf rund € 260.000 und für das Jahr 2017 sind € 270.000 budgetiert. Die mangelnde personelle und finanzielle Unabhängigkeit des Ausschusses wurde seitens des Genfer Komitees und der Behindertenverbände kritisiert. Im Lichte der hohen Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention soll nunmehr eine maßgebliche Verbesserung in materieller und struktureller Sicht erfolgen. Den langjährigen Forderungen und den „Pariser Prinzipien“ folgend soll dem Ausschuss ein eigenes Budget zur freien Verwendung zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck sollen das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und die Mitglieder des Monitoringausschusses einen Verein gründen. Diesem soll in weiterer Folge ein gesetzlich festgelegter Betrag zur Bedeckung der laufenden Kosten, insbesondere des Personal- und Sachaufwandes, zur Verfügung gestellt werden. Dieser Betrag wäre jährlich entsprechend des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors zu vervielfachen. Die Verwendung der Mittel hat unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfolgen.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 13c – Aufgaben des Behindertenanwalts):

Analog zur geplanten Bestimmung in § 13 Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGStG) soll im § 13c BBG ausdrücklich klargestellt werden, dass die Aufgaben des Behindertenanwalts auch das Verbandsklagerecht gem. § 13 BGStG inkludieren.

Zu Art. 3 Z 5 bis 8 (§ 39a – Assistenzhunde, Therapiebegleithunde)

Hier erfolgen begriffliche Klarstellungen.

Zu Art. 3 Z 9 (§ 53 Abs. 4 – Datenverarbeitung)

In Entsprechung des Art. 31 UN-Behindertenrechtskonvention und auch zum Zweck der Erstellung des Behindertenberichts gem. § 13a BBG soll in datenschutzrechtskonformer Weise sichergestellt werden, dass vorhandene Daten im Zusammenhang mit Menschen mit Behinderungen besser verknüpft werden können.