2317/A XXV. GP
Eingebracht am 20.09.2017
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Mag. Ruth Becher,
Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:
§ 33. Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte
Tarifpost 5 Bestandsverträge
Abs. 4 Z 1 lautet: Gebührenfrei sind: Verträge über die Miete von Wohnräumen
Begründung:
Der starke Anstieg der Preise bei Neuvermietungen, vor allem auf dem privaten Wohnungsmarkt, soll nicht dazu führen, dass der Finanzminister - ohne staatliche Gegenleistung - auch noch davon profitiert. Die Besteuerung von Mietvertragsabschlüssen ist einer der zusätzlichen Kostentreiber, die dem Prinzip vom „Leistbarem Wohnen“ widersprechen.
Im Regierungsprogramm 2013 bis 2018 wurde die Abschaffung der Mietvertragsgebühr für zumindest unter 35Jährige vereinbart. Um die schwierige administrative Vollziehung dieser Altersgrenze, eventuelle Umgehungsmöglichkeiten oder sonstige verwaltungstechnische Aufwände zu verhindern, wird die sogenannte Mietvertragsgebühr für alle Mieten von Wohnräumen gestrichen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung den Bautenausschuss vorgeschlagen