260/A XXV. GP

Eingebracht am 24.02.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, August Wöginger, Cornelia Ecker, Peter Haubner

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz das Dienstleistungsscheckgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere sind Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand zu bedecken.“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 54 angefügt:

„(54) § 1 Abs. 3, § 13, § 14 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten mit 1. XXX 2014 in Kraft.“

3. Im § 13 wird vor dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 und im Jahr 2015 jeweils 100 Mio. € und im Jahr 2016 150 Mio. €. Davon sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden.“

4. § 14 lautet:

§ 14. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Insolvenz-Entgelt-Fonds als Beitrag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ab dem Jahr 2011 Mittel aus  der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des § 2 Abs. 8 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011 sowie des Entfalls des § 2 Abs. 8 durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen zur Verfügung zu stellen.


(2) Die betreffenden Mittel sind jeweils zu akontieren und auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzurechnen. Die Abrechnung hat jeweils im September des Folgejahres zu erfolgen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen. Die Akontierung hat auf der Grundlage einer Prognose ausgehend von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, zu erfolgen

(3) Die Akontierung der Mittel hat für das Jahr 2011 im Dezember 2011 und ab 2012 jeweils im Oktober des betreffenden Jahres zu erfolgen. Im Jahr 2014 hat im Juni eine Anzahlung auf die in Abs. 2 genannte Akontierung iHv 70 %, ab dem Jahr 2015 im Februar iHv jeweils 40 %, und im Juni iHv 30 % zu erfolgen.“

5. Nach § 17 wird folgender § 18 samt Überschrift angefügt:

„Evaluierung

§ 18. Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, im Jahr 2016 zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ergebnisse zu berichten.“

Artikel 2

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4 beträgt ab dem Beitragsjahr 2015 0,45 vH. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat darauf zu achten, dass eine ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Entgelt-Fonds gewährleistet ist und den Zuschlag

        1. zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung allfälliger Reserven und der Kreditmöglichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 nicht gedeckt ist,

        2. zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuss ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.“

2. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Geschäftsführung der IEF-Service GmbH hat den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz regelmäßig über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Insolvenz-Entgelt-Fonds zu informieren. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung der Erfahrungen über die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung des Fonds und der Prognosen über die zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung zu prüfen, ob die Voraussetzungen  für eine Veränderung der Höhe des Zuschlages gemäß Abs. 3 vorliegen.“

3. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Dem Voranschlag ist jeweils eine Vorschau über das folgende Jahr anzuschließen. Der Voranschlag ist bis zum 30. September des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die Bilanz und der Geschäftsbericht bis zum 30. September des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Bilanz ist zu veröffentlichen.“

4. § 13 Abs. 8 Z 1 und 2 lauten:

      „1. zum Voranschlag und zur Vorschau sowie zur Bilanz und zum Geschäftsbericht gemäß Abs. 2;

        2. vor jeder Veränderung der Zuschlagshöhe durch Verordnung gemäß § 12 Abs. 3;“

5. Nach § 29 wird folgender § 30 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xx/2014

§ 30. § 12 Abs. 3 und Abs. 6 sowie § 13 Abs. 2 und Abs. 8 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten mit 1. XXX 2014 in Kraft.“


Artikel 3

Änderung des Dienstleistungsscheckgesetzes

Das Dienstleistungsscheckgesetz, BGBl. I Nr. 45/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Preis des Dienstleistungsschecks besteht aus dem Entgelt, dem Unfallversicherungsbeitrag und dem Verwaltungskostenanteil. Der Unfallversicherungsbeitrag und der Verwaltungskostenanteil betragen zusammen 2 vH des Entgelts, wobei der Verwaltungskostenanteil in jener Höhe zu leisten ist, welche der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Unfallversicherungsbeitrages und 2 vH entspricht. Der Verwaltungskostenanteil ist vom Dienstgeber zu tragen.“

2. Nach § 15 wird folgender § 16 angefügt:

§ 16. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 51 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „1,4 vH“ durch den Ausdruck „1,3 %“ ersetzt.

2. Im § 53a Abs. 1 wird der Ausdruck „1,4 %“ durch den Ausdruck „1,3 %“ ersetzt.

3. Nach § 680 wird folgender § 681 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014

§ 681. § 51 Abs. 1 Z 2 und § 53a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

Zu Art. 1 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes)

Das Regierungsprogramm (Seite 10) sieht die verstärkte Förderung der Integration Älterer (50+, bereits seit 6 Monaten arbeitslos) in den Arbeitsmarkt durch Aktivierung passiver Leistungen für Förderungen des AMS (z.B. Eingliederungsbeihilfe, Weiterführung der Aktion „Reife Leistung“, Ausbau des Zweiten Arbeitsmarktes für ältere Arbeitssuchende etc.) durch entsprechende Regelung im AMPFG vor. Daher sollen Ausgaben für Maßnahmen für länger als 180 Tage beim AMS vorgemerkte Personen über 50 in den Jahren 2014 und 2015 bis zu einer jährlichen Obergrenze von 100 Mio. € und im Jahr 2016 bis zu einer jährlichen Obergrenze von 150 Mio. € aus dem passiven Leistungsaufwand bedeckt werden. Mittel, die sonst für Arbeitslosengeld aufgewendet werden müssten, sollen zur Unterstützung der Integration Älterer in den Arbeitsmarkt herangezogen werden. Die Auswirkungen und die Entwicklung der Beihilfen und Maßnahmen für ältere Arbeitslose sollen im Jahr 2016 evaluiert werden. Über die Frage einer allfälligen weiteren Dotierung ist auf Basis der Evaluierung zu entscheiden.

Entsprechend dem Regierungsprogramm ist weiters zur Ermöglichung einer Senkung des zur Dotierung des Insolvenz-Entgelt-Fonds von den Arbeitgebern zu leistenden Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag dauerhaft eine Mittelzuführung aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik vorgesehen. Im Hinblick auf eine Optimierung des Mitteleinsatzes soll die Akontierung neu geregelt werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes)

Das Regierungsprogramm sieht eine Senkung des IEF-Beitrags um 0,1 Prozentpunkte per 1.1.2015 bei gleichzeitiger Überweisung nach § 14 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) an den IEF vor (Seite 8). Es soll daher gesetzlich eine Absenkung der Zuschlagshöhe von 0,55 Prozent auf 0,45 Prozent vorgesehen werden. In der Folge erforderliche Anpassungen der Zuschlagshöhe zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Gebarung sollen wie bisher durch Verordnung erfolgen.

In diesem Zusammenhang sollen die Rahmenbedingungen für die Prüfung der Veränderung der Zuschlagshöhe genauer geregelt werden. Die Termine für die Vorlage des Voranschlages, der Bilanz und des Geschäftsberichtes sollen so festgelegt werden, dass aktuelle Entwicklungen und Prognosen besser berücksichtigt werden können. Wie bisher sollen die Sozialpartner zu den relevanten Ergebnissen und vor jeder Veränderung der Zuschlagshöhe angehört werden.

Zu Art. 3 (Änderung des Dienstleistungsscheckgesetzes)

Die Notwendigkeit dieser Änderung ergibt sich auf Grund der Absenkung der Höhe des Unfallversicherungsbeitrages.

Der Dienstleistungsscheck ist seit seiner Einführung so konzipiert, dass in seinem Preis neben dem Entgelt der Unfallversicherungsbeitrag und ein geringer Verwaltungskostenanteil enthalten sind. Im Hinblick darauf, dass der Unfallversicherungsbeitrag damals seit geraumer Zeit 1,4 Prozent betragen hat, wurde der Verwaltungskostenbeitrag gesetzlich mit 0,6 Prozent festgesetzt, so dass zusätzlich  zum Entgelt jeweils 2 Prozent zu zahlen sind. Nachdem das Regierungsprogramm eine Senkung des Beitrages zur Unfallversicherung um 0,1 Prozentpunkte vorsieht (Seite 8), ist es erforderlich, zur Beibehaltung der Handhabbarkeit des Dienstleistungsschecks die gesetzliche Regelung so anzupassen, dass der Verwaltungskostenbeitrag jeweils der Differenz der Höhe des Unfallversicherungsbeitrages auf 2 Prozent entspricht. Damit können künftig allenfalls zu erwartende Änderungen der Höhe des Unfallversicherungsbeitrages auf die Handhabbarkeit des Dienstleistungsschecks keinen Einfluss mehr haben.

Ohne entsprechende gesetzliche Anpassung könnten die in bestimmten Postämtern und beim Kompetenzzentrum Dienstleistungsscheck erhältlichen, physischen Dienstleistungsschecks im Wert von 10 Euro zu einem Verkaufspreis von 10,20 Euro und im Wert von 5 Euro zu einem Verkaufspreis von 5,10 Euro nicht mehr verwendet werden. Es könnten künftig zwar neue Dienstleistungsschecks, jeweils mit den erforderlichen Sicherheitsmerkmalen, im Wert von 10 Euro zu einem Verkaufspreis von 10,19 Euro gedruckt werden, Dienstleistungsschecks im Wert von 5 Euro könnten jedoch nicht mehr angeboten werden, weil 1,9 Prozent von 5 Euro 9,5 Cent betragen würde. Auch der Einsatz der in vielen Trafiken erhältlichen elektronisch erstellten Dienstleistungsschecks wäre erst nach einer entsprechenden Anpassung des Systems und nur mehr eingeschränkt (soweit sich auf Grund des Scheckwertes ein auf volle Cent lautender Verkaufspreis ergibt) möglich. Für bereits gekaufte Dienstleistungsschecks für Arbeitsleistungen ab 1. Juli 2014 wäre auf Grund der Herabsetzung des Unfallversicherungsbeitrages zu viel bezahlt worden. Begehren auf Rückerstattung des zu hohen Kaufpreisanteils könnten einen völlig unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern.

Im Hinblick auf die vorgesehene Absenkung des Unfallversicherungsbeitrages mit 1. Juli 2014 ist eine gleichzeitige Anpassung des Dienstleistungsscheckgesetzes erforderlich.


Zu Art. 4 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

Der Faktor Arbeit ist in Österreich stark belastet; die Lohnnebenkostenbelastung liegt im internationalen Spitzenfeld. Eine Senkung der Lohnnebenkosten wirkt wachstumssteigernd und beschäftigungsfördernd. Im Regierungsprogramm ist eine Senkung des Unfallversicherungsbeitrags um 0,1 Prozentpunkte vorgesehen.

Aufgrund einer besseren Gebarung in der AUVA als in den letzten Jahren erwartet ist eine Beitragssenkung ohne Leistungskürzung möglich.