274/A XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2014
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Mag. Beate Meinl-Reisinger, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz geän-dert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Eingetragene Partnerschaft, BGBl. Nr. BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 179/2013, wird wie folgt geändert:

 

§ 7 lautet:

Auf eingetragene Partner sind die namensrechtlichen Bestimmungen
der §§ 93 bis 93c ABGB sinngemäß anzuwenden.“

 

 

Begründung

 

§ 7 EPG stellt fest, dass eingetragene Partner grundsätzlich ihren bishe-rigen Namen behalten, die Führung eines gemeinsamen Familiennamens ist also nicht vorgesehen. Durch Antrag auf Namensänderung gem. § 2 Abs 1 Z 7a NÄG wird zwar die Möglichkeit der gemeinsamen Namensführung eröffnet. Allerdings werden ohne ersichtlichen Grund die Familiennamen der Partner ab Eintragung als Nachnamen bezeichnet und zwar selbst dann, wenn jeder Partner seinen Namen beibehält.


Im Urteil Schalk und Kopf gegen Österreich (Appl. 30141/04) gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zum Schluss, dass gleich-geschlechtliche Beziehungen sowohl unter den Begriff des Privat-als
auch des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK fallen. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung gibt es keine Rechtfertigung dafür, dass nach ak-tueller Rechtslage eingetragene Partner in Österreich nicht die Möglich-keit haben, einen  gemeinsamen Familiennamen zu führen.

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

 

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss