317/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.03.2014
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Parlamentarische Materialien

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Aygül Berivan Aslan, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Inkassoforderungen auf verjährte Zinsen

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Gemäß § 1480 ABGB erlöschen Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten in drei Jahren; das Recht selbst hingegen wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt. Damit verjähren insbesondere Bankschulden nach dreißig Jahren, die daraus resultierenden Zinsen müssen aber vor Ablauf der drei Jahre eingeklagt oder vom Schuldner/von der Schuldnerin anerkannt werden, andernfalls diese nicht mehr geltend gemacht werden können. Ähnlich verhält es sich auch bei Judikatschulden. Hier werden Ansprüche durch gerichtliche Urteile zuerkannt. Diese verjähren erst nach dreißig Jahren. Für die auf Basis des Urteils für die Zukunft zugesprochenen Zinsen gilt allerdings wieder die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren.

 

Trotz der eindeutigen Rechtslage neigen viele Gläubiger dazu, die Schuldner zur Bezahlung von bereits verjährten Zinsen zu drängen. Das ist grundsätzlich legitim. Nach herrschender Ansicht verjährt nicht das Recht an den Zinsen selbst, sondern bloß die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung (Klagbarkeit). Die Forderung selbst bleibt als sogenannte „Naturalobligation“ bestehen.

 

Naturalobligationen werden dann zu einem konsumentInnenschutzrechtlichen Problem, wenn professionelle Schuldeneintreiber in Form von Anwaltskanzleien und Inkassobüros die Bezahlung einer bereits verjährten Schuld von KonsumentInnen einfordern. Es gehört leider zur täglichen Praxis, dass Inkassobüros unter Androhung einer gerichtlichen Klage die SchuldnerInnen zur Bezahlung der offenen Forderung samt Zinsen auffordern, obwohl die Zinsen verjährt und dadurch gar nicht mehr klagbar sind. Auch werden vielfach die SchuldnerInnen unter Verweis auf die ansonsten anfallenden hohen Betreibungskosten zum Abschluss einer Ratenvereinbarung gedrängt. Was die wenigsten SchuldnerInnen allerdings beachten ist, dass durch diese Vereinbarung zumeist auch die verjährten Zinsen anerkannt werden, welche somit wieder aufleben und neuerlich gerichtlich geltend gemacht werden können. Dass es sich dabei oftmals nicht bloß um kleine Summen handelt, beweist der erst kürzlich in den Medien publik gewordene Fall, bei dem eine Inkassoforderung von zuerst EUR 113.712,15 auf EUR 46.779,48 reduziert wurde, nachdem die bereits verjährten Zinsen auf Intervention der Wiener Schuldenberatung abgezogen wurden (Tageszeitung „Heute“ vom 5.3.2014).

 

Es ist die Aufgabe des Staates die KonsumentInnen dort zu schützen, wo sie ihrem Gegenüber strukturell unterlegen sind, weil sie infolge mangelnder Fachkenntnis, Information und/oder Erfahrung benachteiligt werden können. Gerade im Bereich des Inkassowesens besteht ein besonderes Ungleichgewicht zwischen GläubigerInnen/BetreiberInnen und privaten SchuldnerInnen. Während erstere zumeist rechtlich versiert sind und ihnen zusätzlich durch Klags- und Kostendrohungen eine faktische Autorität zukommt, befinden sich die SchuldnerInnen regelmäßig in einer prekären sozialen Ausnahmesituation.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der vorsieht, dass Unternehmen im Geschäftsbereich der Einziehung fremder Forderungen (insbesondere Inkassoinstitute und Rechtsanwaltskanzleien) im Geschäftsverkehr mit privaten SchuldnerInnen nicht zur Bezahlung von bereits verjährten Forderungen oder Forderungsteilen auffordern dürfen. Ein Zuwiderhandeln soll mit Verwaltungsstrafe bedroht werden.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz vorgeschlagen.