351/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.03.2014
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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend Entfall der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung aufgrund von Erwerbstätigkeit in der Pension

 

 

Aufgrund der gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen sind Bezieher_innen einer Altersperson weiter in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie in ihrer Pension einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Um die Partizipation älterer Arbeitnehmer_innen zu fördern, soll durch die Abschaffung dieser Pflichtversicherung ein weiterer Anreiz bestehen, länger am Arbeitsmarkt verfügbar zu sein. Denn die gegenwärtigen Regelungen für eine Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension bieten kaum Anreize, über  das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus zu arbeiten.

 

Die längere Erwerbstätigkeit – auch neben dem Bezug einer Alterspension – bietet nicht nur für die Erwerbstätigen selbst Vorteile, sondern auch für Unternehmen und in Hinblick auf Steuereinnahmen. Die Erwerbstätigen können ihre Erfahrung weiterhin im Unternehmen einbringen, wovon die jüngeren Kolleg_innen und das Unternehmen selbst profitieren können. Zudem ist mit der Erwerbstätigkeit von älteren Arbeitnehmer_innen auch eine erhöhte Steuerleistung verbunden. Überdies kann durch zusätzliche Anreize die Schwarzarbeit während dem Bezug einer Alterspension eingeschränkt werden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz werden aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der vorsieht, dass Personen die eine Alterspension beziehen, von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgenommen werden, wenn diese in der Pension einer Erwerbstätigkeit nachgehen.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.