374/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 24.04.2014
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Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Bernhard Themessl, Herbert Kickl

und weiterer Abgeordneter

betreffend die Dringlichkeit der Beseitigung von in der Gewerbeordnung normierten Entlassungstatbeständen aus dem Jahr 1859

 

Die Reformbedürftigkeit der Gewerbeordnung ist hinlänglich bekannt.

Ein gutes Beispiel für Absurditäten in der Gewerbeordnung stellen Entlassungstatbestände für Arbeiter dar. Diese in § 82 GewO 1859 normierten Entlassungstatbestände sind nunmehr nahezu unverändert seit 1859 in Geltung.

 

Entsprechend dieser Bestimmung kann ein Arbeiter unter anderem entlassen werden, wenn er:

·        Hilfsarbeiter oder die Hausgenossen zum Ungehorsam, zur Auflehnung gegen den Gewerbsinhaber, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht;

·        ... ungeachtet vorausgehender Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht,

·        ... mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist.

 

Das Bestehen derartiger Entlassungstatbestände kritisierte unter anderem am 11.11.2009 die damalige ÖAAB-Generalsekretärin Beatrix Karl im Ö1-Morgenjournal, wo sie insbesondere auf die unterschiedlichen Entlassungsgründe von Arbeitern und Angestellten hinwies:

„Für Arbeiter gelte die Gewerbeordnung aus 1859. Da finden sich Entlassungstatbestände wie die Behaftung mit einer abschreckenden Krankheit, obwohl Krankheit per se überhaupt kein Kündigungsgrund sein darf.“ Wiener Zeitung, 11.11.2009.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die die Beseitigung von Arbeiter benachteiligenden und diskriminierenden Entlassungstatbeständen aus der Gewerbeordnung vorsieht.“

 

In formeller Hinsicht verlangen die unterfertigten Abgeordneten die Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie.