40/A XXV. GP

Eingebracht am 20.11.2013
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl

Kolleginnen und Kollegen

Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und das Bundesbezügegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 141/2013, wird wie folgt geändert:

Dem § 11 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Der in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 2014 1,016.“

Artikel 2

Änderung des Bundesbezügegesetzes

Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2013 wird wie folgt geändert:

Dem § 21 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, richtet sich für das Kalenderjahr 2014 nach § 11 Abs. 21 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/XXX.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.


Begründung

 

Fürdie Anpassung von Politikerbezügen sind einerseits der sogenannte Pensionsanpassungsfaktor und auf der anderen Seite die Inflationsrate, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach dem System des § 3 Abs. 2 BezBegrBVG festgestellt wird, maßgeblich. Der jeweils niedrigere Anpassungsfaktor ist für die Erhöhung der Politikerbezüge heranzuziehen.

Dies hätte, ohne Gesetzesänderung, zur Folge, dass die Bezüge der Politiker für das Jahr 2014 um 2,4 % (entsprechend dem Pensionsanpassungsfaktor) angehoben worden wären.

Da aber der dem Anpassungsfaktor entsprechende Erhöhungsprozentsatz gemäß § 666 Abs. 3 Z 2 ASVG im Kalenderjahr 2014 um 0,8 % vermindert wird, beträgt die Erhöhung der Politikerbezüge für das Kalenderjahr 2014 nur 1,6 %.